Autor Thema: Beurlaubung ohne Vergütung  (Read 1406 times)

Ramba

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Beurlaubung ohne Vergütung
« am: 06.09.2023 11:14 »
Hallo an alle,
Ich bin beim Land Rheinland Pfalz TV L  beschäftigt bei einer Landesbehörde seit 1994.Ausser zwei Jahren Elternzeit in 97 und 98 habe ich nur noch ein halbes Jahr Beurlaubung wegen Pflege genommen. Jetzt würde ich mich gerne ab Januar beurlauben lassen.

Ich könnte natürlich wegen Pflege mich beurlauben lassen. bar meine Frage ist gibt es keine Beurlaubung aus persönlichen Gründen mehr? Also wenn man kein Kind und keine pflegebedürftige Person hat.

Ich dachte dies ginge auch.

Danke für Antworten im Voraus

Organisator

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Antw:Beurlaubung ohne Vergütung
« Antwort #1 am: 06.09.2023 12:04 »
Klar geht das, wenn dein AG das möchte.

andi1504

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Antw:Beurlaubung ohne Vergütung
« Antwort #2 am: 06.09.2023 17:27 »
meine Frage ist gibt es keine Beurlaubung aus persönlichen Gründen mehr? Also wenn man kein Kind und keine pflegebedürftige Person hat.

Ich dachte dies ginge auch.


Beim Sonderurlaub nach § 28 TV-L stehen immer die persönlichen Gründe des Beschäftigten im Mittelpunkt. Sinn und Zweck ist eine Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung, damit der AN seiner besonderen persönlichen Situation gerecht werden kann. Voraussetzung ist, dass der AN einen wichtigen Grund haben muss. Wichtige Gründe können neben der Kinderbetreuung und die Pflege von Angehörigen sein: Studium, Wehrdienstleistung für ausländische AN, Übernahme von Aufgaben in der Entwicklungshilfe, Umschulung, Übernahme eines kommunalen Amtes. Die Aufzählung ist sicherlich nicht abschließend, aber hierzu gab es schon Rechtsprechungen im Zusammenhang mit dem damaligen § 50 BAT. Ich denke, es wird aber deutlich, dass z. B. eine längere  Urlaubsreise oder lediglich die Angabe, dass man persönliche Gründe habe und diese nicht nennen wolle, sicherlich keine wichtigen Gründe im Sinne der Tarifvorschrift sind. 

Liegt ein wichtiger Grund vor, entscheidet der AG im Einzelfall darüber, ob Sonderurlaub erteilt wird. Es liegt also im Ermessen des AG. Der AG muss jedoch bei Ausübung seines Ermessens die Grenzen des § 315 BGB beachten und die Entscheidung darf weder auf sachfremden Erwägungen beruhen noch willkürlich sein.