Moin,
Es geht um eine vertragliche Vereinbarung, wonach ein AN die Vertretung seines Vorgesetzten für einen Zeitraum von ca. 6 Monaten übernimmt. Die Vertretung erfolgt nach § 14 Abs. 1 TVÖD (höherwertige Tätigkeiten, begrenzter Zeitraum).
Im Ergebnis dessen wäre, nach meiner Auffassung, folglich eine Zulage nach §14 Abs. 3 TVÖD zu zahlen.
Jedoch wurde vertraglich vereinbart, dass nur 10% der eigenen EG des AN als Zulage gezahlt werden. (Aus einer Diskussion in diesem Zusammenhang habe ich entnehmen können weil wohl nur eine teilweise Vertretung vorliegen würde).
Ich halte diese Regelung jedoch für nicht zulässig. Wenn §14 Abs. 1 TVÖD erfüllt ist, dann wäre doch auch § 14 Abs. 3 TVÖD anzuwenden, oder? Der Vertretungsumfang sollte doch unerheblich sein (lt. Tarifvertrag gibt es ja auch keine Differenzierung im Vertretungsumfang). In der Praxis würde doch ohnehin meist nur eine teilweise Vertretung erfolgen können, da ja neben der Vertretung die eigene Arbeit noch zu erledigen wäre (man müsste ansonsten ja eine 80h-Woche leisten).
Unabhängig davon dürfte nach meiner Auffassung die Regelung der geringen Zulage unzulässig sein - § 4 Abs. 3 TVG, so dass nach dem Günstigkeitsprinzip ohnehin der § 14 Abs. 3 TVÖD gelten müsste.
Im Ergänzungsvertrag zur Vertretung wurde auch keine teilweise Vertretung ausgewiesen, es wurde von Vertretung gesprochen/vereinbart, lediglich im Punkt Vergütungszulage werden die 10% Zulage aufgeführt, jedoch auch hier nicht begründet.
Wie seht Ihr das? Meiner Meinung nach wäre § 14 Abs. 3 TVÖD vollumfänglich anzuwenden oder?