Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Vorübergehende Vertretung nach §14 TVÖD
heretic:
Moin,
Es geht um eine vertragliche Vereinbarung, wonach ein AN die Vertretung seines Vorgesetzten für einen Zeitraum von ca. 6 Monaten übernimmt. Die Vertretung erfolgt nach § 14 Abs. 1 TVÖD (höherwertige Tätigkeiten, begrenzter Zeitraum).
Im Ergebnis dessen wäre, nach meiner Auffassung, folglich eine Zulage nach §14 Abs. 3 TVÖD zu zahlen.
Jedoch wurde vertraglich vereinbart, dass nur 10% der eigenen EG des AN als Zulage gezahlt werden. (Aus einer Diskussion in diesem Zusammenhang habe ich entnehmen können weil wohl nur eine teilweise Vertretung vorliegen würde).
Ich halte diese Regelung jedoch für nicht zulässig. Wenn §14 Abs. 1 TVÖD erfüllt ist, dann wäre doch auch § 14 Abs. 3 TVÖD anzuwenden, oder? Der Vertretungsumfang sollte doch unerheblich sein (lt. Tarifvertrag gibt es ja auch keine Differenzierung im Vertretungsumfang). In der Praxis würde doch ohnehin meist nur eine teilweise Vertretung erfolgen können, da ja neben der Vertretung die eigene Arbeit noch zu erledigen wäre (man müsste ansonsten ja eine 80h-Woche leisten).
Unabhängig davon dürfte nach meiner Auffassung die Regelung der geringen Zulage unzulässig sein - § 4 Abs. 3 TVG, so dass nach dem Günstigkeitsprinzip ohnehin der § 14 Abs. 3 TVÖD gelten müsste.
Im Ergänzungsvertrag zur Vertretung wurde auch keine teilweise Vertretung ausgewiesen, es wurde von Vertretung gesprochen/vereinbart, lediglich im Punkt Vergütungszulage werden die 10% Zulage aufgeführt, jedoch auch hier nicht begründet.
Wie seht Ihr das? Meiner Meinung nach wäre § 14 Abs. 3 TVÖD vollumfänglich anzuwenden oder?
MoinMoin:
--- Zitat von: heretic am 07.09.2023 07:41 ---Wie seht Ihr das? Meiner Meinung nach wäre § 14 Abs. 3 TVÖD vollumfänglich anzuwenden oder?
--- End quote ---
Tariflich sicherlich, was aber nicht bedeutet, dass sich durch die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten automatisch auch eine höhere Entgeltgruppe ergibt.
Wenn sich keine HG ergeben würde, ist dieser Ergänzungsvertrag ein übertarifliche, die dem AN mehr Geld verschafft.
Wenn sich eine HG ergeben würde, kann der AN, sofern Mitglied in der Gewerkschaft, eine höhere Zulage verlangen.
Ob er sich bei Tarifbindung durch einen Ergänzungsvertrag schlechter stellen kann, weiß ich nicht, denke aber, dass der Vertrag dann nichtig / bzw einseitig kündbar sein dürfte.
heretic:
Der zu Vertretende ist in der E14, der Vertreter in der E10, eine HG würde es durchaus geben, da alle Tätigkeiten des Vertretenden >E10 zu bewerten sind.
Setzt das Verlangen der Zulage die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft voraus? Da die Vertretung nach 14 (1) vereinbart und erfüllt wurde, müsste doch auch die Zulage nach 14 (3) anzuwenden sein - also bräuchte der AN die Zahlung doch nur einfordern, oder?
MoinMoin:
--- Zitat von: heretic am 07.09.2023 08:47 ---Der zu Vertretende ist in der E14, der Vertreter in der E10, eine HG würde es durchaus geben, da alle Tätigkeiten des Vertretenden >E10 zu bewerten sind.
Setzt das Verlangen der Zulage die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft voraus? Da die Vertretung nach 14 (1) vereinbart und erfüllt wurde, müsste doch auch die Zulage nach 14 (3) anzuwenden sein - also bräuchte der AN die Zahlung doch nur einfordern, oder?
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wenn er 49% seiner Zeit die Vertretung macht und 51% seinen alten Kram, dann bleibt er mutmaßlich in der EG10.
Wenn die vollständige Anwendung des TVöD vertraglich vereinbart wurde, braucht man kein Mitglied sein.
aronzo:
Soweit ich die Fragestellung verstehe, vertrittst Du den Vorgesetzten vollumfänglich und musst sehen, wie Deine Arbeit erledigt wird. Sollte dem nicht so sein: Bei der personalführenden Stelle anfragen, welche Aufgaben konkret übertragen wurden. Dann könnte man sich das nochmal anschauen, dürfte zumindest eine E11 (oder mehr) ergeben.
Wenn wie vorstehend schon ausgeführt der TV vollumfänglich Anwendung findet, wäre ansonsten § 14 Absatz 3 TVöD-V anzuwenden. Eine zuungunsten abweichende Regelung ist aus meiner Sicht unwirksam. Darauf müsstest Du Dich allerdings rechtzeitig (Ausschlussfrist) berufen.
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