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Vorübergehende Vertretung nach §14 TVÖD

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MoinMoin:

--- Zitat von: aronzo am 07.09.2023 10:17 ---Soweit ich die Fragestellung verstehe, vertrittst Du den Vorgesetzten vollumfänglich und musst sehen, wie Deine Arbeit erledigt wird. Sollte dem nicht so sein: Bei der personalführenden Stelle anfragen, welche Aufgaben konkret übertragen wurden. Dann könnte man sich das nochmal anschauen, dürfte zumindest eine E11 (oder mehr) ergeben.
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Wie kommst due auf die EG11?
Ich sehe da nur 14 oder 10 bei den EGs wird doch nicht eine Durchschnitte der Teil EGs gemacht.

--- Zitat ---
Wenn wie vorstehend schon ausgeführt der TV vollumfänglich Anwendung findet, wäre ansonsten § 14 Absatz 3 TVöD-V anzuwenden. Eine zuungunsten abweichende Regelung ist aus meiner Sicht unwirksam. Darauf müsstest Du Dich allerdings rechtzeitig (Ausschlussfrist) berufen.

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aronzo:

--- Zitat von: aronzo am 07.09.2023 10:17 ---...Dann könnte man sich das nochmal anschauen,...
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Es ist unklar, welche Aufgaben ihm vorübergehend übertragen wurden. EG14 hat ja nicht nur die Fallgruppe 3; ein Merkmal ist auch dort "besondere Schwierigkeit und Bedeutung". Würde ich schon auf die Frage EG 10/11 projizieren. Scheint mir aber mittlerweile selbst ein arg konstruierter Fall zu sein, Du hast recht.

EG 10 wäre also nicht ausgeschlossen, dann gäbe es halt die 10%-Zulage (genauso wie bei EG 11 bis Stufe 5  ;)). Bei einer höhere "Bewertung" der Tätigkeit wäre das Günstigkeitsprinzip zu prüfen und die vertragliche Regelung gegebenenfalls unwirksam.

heretic:

--- Zitat von: MoinMoin am 07.09.2023 09:09 ---
--- Zitat von: heretic am 07.09.2023 08:47 ---Der zu Vertretende ist in der E14, der Vertreter in der E10, eine HG würde es durchaus geben, da alle Tätigkeiten des Vertretenden >E10 zu bewerten sind.

Setzt das Verlangen der Zulage die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft voraus? Da die Vertretung nach 14 (1) vereinbart und erfüllt wurde, müsste doch auch die Zulage nach 14 (3) anzuwenden sein - also bräuchte der AN die Zahlung doch nur einfordern, oder?

--- End quote ---
wenn er 49% seiner Zeit die Vertretung macht und 51% seinen alten Kram, dann bleibt er mutmaßlich in der EG10.

Wenn die vollständige Anwendung des TVöD vertraglich vereinbart wurde, braucht man kein Mitglied sein.

--- End quote ---

wäre nicht ausschlaggebend was übertragen wurde und weniger was tatsächlich vertreten wurde (analog zur Eingruppierung).

Es ist halt vertragslich geregelt was übertragen wurde, nicht jedoch welche Zeitanteile. Übertragen wurden dabei die Geschäftsführerzuständigkeiten (Unterschriftsberechtigung, eigenständige Entscheidungszuständigkeit Dienstabläufe, Personal und vertragliche Vorgänge)

MoinMoin:

--- Zitat von: heretic am 07.09.2023 19:44 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 07.09.2023 09:09 ---
--- Zitat von: heretic am 07.09.2023 08:47 ---Der zu Vertretende ist in der E14, der Vertreter in der E10, eine HG würde es durchaus geben, da alle Tätigkeiten des Vertretenden >E10 zu bewerten sind.

Setzt das Verlangen der Zulage die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft voraus? Da die Vertretung nach 14 (1) vereinbart und erfüllt wurde, müsste doch auch die Zulage nach 14 (3) anzuwenden sein - also bräuchte der AN die Zahlung doch nur einfordern, oder?

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wenn er 49% seiner Zeit die Vertretung macht und 51% seinen alten Kram, dann bleibt er mutmaßlich in der EG10.

Wenn die vollständige Anwendung des TVöD vertraglich vereinbart wurde, braucht man kein Mitglied sein.

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wäre nicht ausschlaggebend was übertragen wurde und weniger was tatsächlich vertreten wurde (analog zur Eingruppierung).

Es ist halt vertragslich geregelt was übertragen wurde, nicht jedoch welche Zeitanteile. Übertragen wurden dabei die Geschäftsführerzuständigkeiten (Unterschriftsberechtigung, eigenständige Entscheidungszuständigkeit Dienstabläufe, Personal und vertragliche Vorgänge)

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Richtig: Was übertragen wurde mit welchen Zeitanteilen!
Also was deine neuen auszuübenden Tätigkeiten in der Gesamtheit sind.


Also wenn du eine vorübergehende Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten bekommst, dann wirst du vorübergehend entsprechende deiner dann auszuübenden Tätigkeiten bezahlt.
Und zwar so als ob sie dir dauerhaft übertragen wurden.

Und um festzustellen wie du eingruppiert bist, sind die Zeitanteile deiner gesamten (neuen vorübergehende) Arbeitsvorgänge nun mal das tarifliche Kriterium.

heretic:
alles klar, danke :-)

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