Autor Thema: Urlaubsabgeltung bei 2 Verträgen  (Read 1271 times)

braunwal

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Urlaubsabgeltung bei 2 Verträgen
« am: 07.09.2023 13:17 »
Hallo zusammen folgender Sachverhalt.

Während der Elternzeit (ruhender Hauptvertrag 36 Std/Woche mit noch 15 Resturlaubstagen) wurde für 3 Monate (Mai-Juli) aufgrund von Personalausfall beim selben Arbeitgeber eingesprungen, separater Arbeitsvertrag auf 20,5 Std Woche.
Während den 3 Monaten hat sich ein kurzfristige Möglichkeit ergeben in einem anderem Beruf Quereinzusteigen. Mit dem Arbeitgeber wurde dann für den Hauptvertrag ein Aufhebung zu Ende August vereinbart.
Die erste August Woche wurde nochmals kurzfristig auf dem 20,5 Std Vertrag gearbeitet. Es wurde vom AN vorgeschlagen die August Woche auf 36 Std und somit auf dem Hauptvertrag  zu arbeiten und im Anschluss die Resturlaube abzubauen. Das wurde von der Personalabteilung abgelehnt mit der Begründung das der Urlaub ausgezahlt werden müsse.

Nun wurden in der August Abrechnung beide Verträge vermischt und die 15 Resturlaubstage aus dem 36 Std Vertrag wurden mit 4 Urlaubstagen aus dem 20,5 Std Vertrag mit dem Tagessatz des 20,5 Vertrages verrechnet ~ 84 € Tag anstelle 135 €/Tag gemäß Hauptvertrag.

Nach meinem Verständnis sind das 2 eigenständige Arbeitsverträge. Somit müssen die 15 Tage aus dem ruhenden Hauptvertrag auf Basis des Tabellenentgelts (36 Std Woche) berechnet werden aber ohne Berücksichtigung von unständigen  Entgeltbestandteilen da Phase ohne Bezüge, so wie hier erklärt: https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/tvoed-kommentar/urlaubsabgeltung_berechnen
Und die 4 Tage aus dem 20,5 Std Vertrag mit 84 €.

Bitte nur konstruktive Rückmeldungen. Vielen Dank!





braunwal

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Antw:Urlaubsabgeltung bei 2 Verträgen
« Antwort #1 am: 11.09.2023 11:42 »
als Ergänzung:
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z.B.: Gemäß § 7 Abs. 4 BurlG entsteht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs, der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllt werden konnte. Wird danach ein neues Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber begründet, ist dies in der Regel urlaubsrechtlich eigenständig zu behandeln.
- BAG, Urteil vom 20.10.2015
Aktenzeichen 9 AZR 224/14

oder

Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Urlaubsabgeltung für jeden Urlaubstag so zu berechnen wie das Entgelt, welches der Arbeitnehmer verdient hätte, wenn er an diesem Tag tatsächlich Urlaub eingebracht hätte. Der Arbeitnehmer ist für die Urlaubsabgeltung also so zu stellen, als wenn ihm zum Ende seines Arbeitsverhältnisses (=Arbeitsvertrag) der noch offene Urlaub tatsächlich gewährt worden wäre