Autor Thema: Inflationsprämie  (Read 2785 times)

Coach2002

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Inflationsprämie
« am: 07.09.2023 13:52 »
Mein Arbeitgeber hat mir die Inflationsprämie für den Juli gestrichen. Mit der Begründung: Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats. Bei dieser Voraussetzung handelt es sich um eine pauschalierende Stichtagsregelung. Beschäftigte, deren Entgelt zum Monatsersten "Null" beträgt, haben folglich keinen Anspruch auf die monatliche Sonderzahlung im Bezugsmonat.

Zum Hintergrund: Ich war vom 01.07.2023 bis 30.07.2023 in Elternzeit und habe demnach nur am 31.07.2023 Entgelt erhalten.

Meinen Anspruch beziehe ich aus: mindestens einem
Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat. unstrittig
Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats. Arbeitsverhältnis bestand war nur in Elternzeit



§ 3
Monatliche Sonderzahlungen
(1) 1Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten in
den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen.
2Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats.
3Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur,
wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem
Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat
.


(2) 1Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt für Personen, die unter den
Geltungsbereich des TVöD, des TV-V oder des TV-Wald-Bund fallen, 220 Euro.
2Für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVAöD, TVSöD, TVHöD,
TVPöD und TVA-Wald-Bund fallen, betragen die monatlichen Sonderzahlungen
110 Euro. 3§ 24 Absatz 2 TVöD bzw. § 7 Absatz 3 TV-V gelten entsprechend.
4Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats.
5Für Beschäftigte, die unter den TV-Fleischuntersuchung fallen, betragen
die monatlichen Sonderzahlungen einheitlich 110 Euro.

Wie seht Ihr das? bin ich auf dem falschen weg?

McOldie

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Antw:Inflationsprämie
« Antwort #1 am: 07.09.2023 15:41 »
M.E. irrt sich der Arbeitgeber. Am 1. Juli bestand ein Arbeitsverhältnis mit einer unveränderten Arbeitszeit. Die Arbeitszeit wurde durch die Elternzeit nicht auf "Null"gesetzt. Der Arbeitsvertrag blieb unverändert. Während der Elternzeit ruht lediglich das Arbeitsverhältnis. Das BAG definiert das Ruhen des Arbeitsverhältnisses in ständiger Rechtsprechung als einen Rechtszustand, in dem die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, d. h. die Pflicht der Beschäftigten zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, suspendiert sind.
Es besteht mithin ein Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie. Du solltest dir das Vorgehen deines Arbeitgebers nicht gefallen lassen.

ichweißkein

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Antw:Inflationsprämie
« Antwort #2 am: 29.09.2023 09:33 »
Bei mir genau dasselbe. Habe diesen Monat bis zum 27.09 EZ gehabt. Also arbeite ich noch 2 Tage diesen Monat.
Inflationsprämie wird für September nicht gezahlt.

Wie ist es bei dir weiter gegangen?

McOldie

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Antw:Inflationsprämie
« Antwort #3 am: 29.09.2023 11:56 »
Bei mir genau dasselbe. Habe diesen Monat bis zum 27.09 EZ gehabt. Also arbeite ich noch 2 Tage diesen Monat.
Inflationsprämie wird für September nicht gezahlt.

Wie ist es bei dir weiter gegangen?
Ich empfehle, den Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend zu machen, denn sonst greift in 6 Monaten die Ausschlussfrist.

ichweißkein

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Antw:Inflationsprämie
« Antwort #4 am: 29.09.2023 12:11 »
Besteht der Anspruch denn eindeutig? In verschiedenen Artikeln ist davon die Rede, dass am 1. eines Monats kein Elterngeldanspruch bestehen darf, da sonst keine Anrecht auf die Inflationsprämie besteht.

McOldie

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Antw:Inflationsprämie
« Antwort #5 am: 29.09.2023 13:01 »
Nach meiner bereits oben genannten Meinung besteht ein Anspruch.

nichts_tun

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Antw:Inflationsprämie
« Antwort #6 am: 30.09.2023 00:10 »
Das BAG definiert das Ruhen des Arbeitsverhältnisses in ständiger Rechtsprechung als einen Rechtszustand, in dem die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, d. h. die Pflicht der Beschäftigten zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, suspendiert sind.

Widersprichst du dir hier nicht? Wenn die jeweiligen Pflichten suspendiert sind, warum sollte dann die Inflationsprämie gezahlt werden? In Elternzeit hat man keinen Anspruch auf Entgelt.

Ich sehe eher eine ungünstige Regelungssystematik im Tarif: die Bezugnahme auf den 1. des jeweiligen Bezugsmonats konterkariert die Vorgabe, dass mind. 1 Tag im Monat Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Ich lese letztere Bedingung als hinreichende Grundlage, dass der Anspruch auf Inflationsprämie besteht. Daher auch mein Rat, unbedingt den Anspruch gegenüber dem AG geltend machen.

aronzo

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Antw:Inflationsprämie
« Antwort #7 am: 30.09.2023 14:22 »
So sehe ich das auch. Der Bezug auf die Verhältnisse zum 01. des Monats betrifft meiner Ansicht nach die Teilzeitquote. § 3 Absatz 2 Satz 4 TV-Inflationsausgleich nimmt insoweit Bezug auf den vorherigen Satz. Eine andere Regelung als konkrete monatliche Sonderzahlungen beziehungsweise die Teilzeitquote werden in § 3 Absatz 2 - insbesondere zu den Voraussetzungen der Zahlung - nicht getroffen.

§ 3 Absatz 2
1Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt für Personen, die unter den
Geltungsbereich des TVöD, des TV-V oder des TV-Wald-Bund fallen, 220 Euro.
2Für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVAöD, TVSöD, TVHöD,
TVPöD und TVA-Wald-Bund fallen, betragen die monatlichen Sonderzahlungen
110 Euro. 3§ 24 Absatz 2 TVöD bzw. § 7 Absatz 3 TV-V gelten entsprechend.
4Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats.5Für Beschäftigte, die unter den TV-Fleischuntersuchung fallen, betragen die monatlichen Sonderzahlungen einheitlich 110 Euro.

McOldie

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Antw:Inflationsprämie
« Antwort #8 am: 30.09.2023 15:26 »
Das BAG definiert das Ruhen des Arbeitsverhältnisses in ständiger Rechtsprechung als einen Rechtszustand, in dem die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, d. h. die Pflicht der Beschäftigten zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, suspendiert sind.

Widersprichst du dir hier nicht? Wenn die jeweiligen Pflichten suspendiert sind, warum sollte dann die Inflationsprämie gezahlt werden? In Elternzeit hat man keinen Anspruch auf Entgelt.

Ich sehe eher eine ungünstige Regelungssystematik im Tarif: die Bezugnahme auf den 1. des jeweiligen Bezugsmonats konterkariert die Vorgabe, dass mind. 1 Tag im Monat Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Ich lese letztere Bedingung als hinreichende Grundlage, dass der Anspruch auf Inflationsprämie besteht. Daher auch mein Rat, unbedingt den Anspruch gegenüber dem AG geltend machen.

Damit sollte nur klargestellt werden, dass - wie im TV gefordert - am 1. des Monats ein Beschäftigungsverhältnis besteht (das im Falle von Elternzeit lediglich ruht). Es kommtnicht darauf an, dass an diesem Tag ein Anspruch auf Entgelt bestehen muss. Es reicht aus, wenn an irgendeinem Tag im Monat Anspruch auf Entgelt besteht.

Es wird ja auch die Auffassung vertreten, dass im Falle von Elternzeit die Arbeitszeit gleich Null ist. Diesem wollte ich lediglich entgegentreten, weil die arbeitsvertragliche Arbeitszeit durch die Elternzeit nicht auf Null verändert wurde.