Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Inflationsprämie
Coach2002:
Mein Arbeitgeber hat mir die Inflationsprämie für den Juli gestrichen. Mit der Begründung: Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats. Bei dieser Voraussetzung handelt es sich um eine pauschalierende Stichtagsregelung. Beschäftigte, deren Entgelt zum Monatsersten "Null" beträgt, haben folglich keinen Anspruch auf die monatliche Sonderzahlung im Bezugsmonat.
Zum Hintergrund: Ich war vom 01.07.2023 bis 30.07.2023 in Elternzeit und habe demnach nur am 31.07.2023 Entgelt erhalten.
Meinen Anspruch beziehe ich aus: mindestens einem
Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat. unstrittig
Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats. Arbeitsverhältnis bestand war nur in Elternzeit
§ 3
Monatliche Sonderzahlungen
(1) 1Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten in
den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen.
2Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats.
3Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur,
wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem
Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
(2) 1Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt für Personen, die unter den
Geltungsbereich des TVöD, des TV-V oder des TV-Wald-Bund fallen, 220 Euro.
2Für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVAöD, TVSöD, TVHöD,
TVPöD und TVA-Wald-Bund fallen, betragen die monatlichen Sonderzahlungen
110 Euro. 3§ 24 Absatz 2 TVöD bzw. § 7 Absatz 3 TV-V gelten entsprechend.
4Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats.
5Für Beschäftigte, die unter den TV-Fleischuntersuchung fallen, betragen
die monatlichen Sonderzahlungen einheitlich 110 Euro.
Wie seht Ihr das? bin ich auf dem falschen weg?
McOldie:
M.E. irrt sich der Arbeitgeber. Am 1. Juli bestand ein Arbeitsverhältnis mit einer unveränderten Arbeitszeit. Die Arbeitszeit wurde durch die Elternzeit nicht auf "Null"gesetzt. Der Arbeitsvertrag blieb unverändert. Während der Elternzeit ruht lediglich das Arbeitsverhältnis. Das BAG definiert das Ruhen des Arbeitsverhältnisses in ständiger Rechtsprechung als einen Rechtszustand, in dem die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, d. h. die Pflicht der Beschäftigten zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, suspendiert sind.
Es besteht mithin ein Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie. Du solltest dir das Vorgehen deines Arbeitgebers nicht gefallen lassen.
ichweißkein:
Bei mir genau dasselbe. Habe diesen Monat bis zum 27.09 EZ gehabt. Also arbeite ich noch 2 Tage diesen Monat.
Inflationsprämie wird für September nicht gezahlt.
Wie ist es bei dir weiter gegangen?
McOldie:
--- Zitat von: ichweißkein am 29.09.2023 09:33 ---Bei mir genau dasselbe. Habe diesen Monat bis zum 27.09 EZ gehabt. Also arbeite ich noch 2 Tage diesen Monat.
Inflationsprämie wird für September nicht gezahlt.
Wie ist es bei dir weiter gegangen?
--- End quote ---
Ich empfehle, den Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend zu machen, denn sonst greift in 6 Monaten die Ausschlussfrist.
ichweißkein:
Besteht der Anspruch denn eindeutig? In verschiedenen Artikeln ist davon die Rede, dass am 1. eines Monats kein Elterngeldanspruch bestehen darf, da sonst keine Anrecht auf die Inflationsprämie besteht.
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