Autor Thema: § 42 oder §49 VwVfG  (Read 837 times)

waswillstdu

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§ 42 oder §49 VwVfG
« am: 08.09.2023 11:25 »
Guten Morgen!

Bei uns gibt es zzt. Diskussionen darüber, was richtig wäre.

Es geht um Bescheide, in denen ein Zeitraum angegeben wird, in dem aufgrund einer Satzung Gebühren erhoben werden.

Was ist nun bitte richtig, wenn man einen Bescheid erteilt hat, in dem sich auf die falsche Anzahl von Personen bezogen wurde und somit zu viele oder zu wenige Gebühren erhoben hat und dann nach Zustellung des Bescheides merkt, dass der falsch war?

a) man schreibt einen Aufhebungsbescheid nach § 42 (1) VwVfG, in dem als Begründung steht, dass man nach Aktendurchsicht zu einem neuen Ergebnis gekommen ist und sich die Gebühren demnach auf einen anderen Betrag X belaufen

oder

b) man schreibt einfach einen Brief ((Aufhebungs-)Bescheid?)), in dem steht, dass der Bescheid vom ... aufgehoben wird und ein neuer Bescheid erteilt wird und im neuen Bescheid, der dem ersten quasi 1:1 ähnelt nur eben mit einem anderen Zeitraum und anderen Gebühren?

Wo liegt da der Unterschied?

Was ist nun verwaltungsverfahrenstechnisch richtig(er) oder sogar falsch?

In allen Bescheiden (Erstbescheid, Aufhebungsbescheid nach § 42 (1), Brief (Bescheid?) und neuem Bescheid steht ein un derselbe Rechtsbehelf. Spielt der evtl. eine Rolle?

Ich bin der Ansicht, dass nach 27.04.2017 - 2 A 129/16:

"Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 42 Abs 1 S 1 SVwVfG liegt vor, wenn sich die Unrichtigkeit (d.h. die Abweichung des in der Entscheidung erklärten Willens von dem wahren Willen der entscheidenden Stelle) aus dem Sinn und Gesamtzusammenhang des Bescheides jedermann, der in die Lage des Beteiligten versetzt wird, aufdrängen muss bzw. wenn der Irrtum gewissermaßen ins Auge springt."

keine offenbare Unrichtigkeit vorliegt und man den Erstbescheid unter Angabe des § 49 widerrufen muss und einen neuen Bescheid erteilen muss.

Wie seht ihr das bitte?

Besten Dank.

Freundliche Grüße

Schokobon

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Antw:§ 42 oder §49 VwVfG
« Antwort #1 am: 08.09.2023 12:06 »
Nach meiner Erfahrung ist es egal welche Rechtsgrundlage herangezogen wird, da das sowieso keinen interessiert. Für den Adressaten sollte es halt ersichtlich sein was ihr von ihm wollt und gut ist.
Sorry für diese unprofessionelle Antwort - aber nach Dekaden in der Verwaltungsarbeit ist das meine erlebte Realität.

Nebenbei falsches Unterforum - hier geht es um den TVÖD VKA

Opa

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Antw:§ 42 oder §49 VwVfG
« Antwort #2 am: 08.09.2023 12:27 »
Beide Rechtsnormen wären falsch.

§42 ist falsch, weil es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit gehandelt hat: Die falsche Personenzahl und der falsche Zeitraum kann ohne weitergehende Rechtskenntnisse nicht von jedermann erkannt werden. Es sei denn, du hast statt 10 Personen 10.000 Personen und 1923 statt 2023 geschrieben.

§49 ist falsch, weil es sich nicht um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt gehandelt hat: Da falsche Gebühren berechnet wurden, ist es ein rechtswidriger VA. (Es sei denn, nach Erlass des VA wäre eine Änderung eingetreten, die erst zur Rechtswidrigkeit geführt hätte)

Ich würde §48 vorschlagen.

Und nicht auf Schokobon hören, falls mit Widerspruch zu rechnen ist. Ich habe in meinem Leben schon einige Bescheide unfähiger Behörden wegen Formfehlern zerpflückt und recht bekommen.

Thomber

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Antw:§ 42 oder §49 VwVfG
« Antwort #3 am: 08.09.2023 12:52 »
Sehe ich auch so, § 48 VwVfG (Satz 1) wäre hier die passende Handlungsgrundlage.

Die Rücknahme eines VA dient grundsätzlich der Korrektur rechtswidriger Entscheidungen – wohingegen der Widerruf auf die Anpassung eines Verwaltungsaktes an eine veränderte Sach- oder Rechtslage gerichtet ist.

carriegross

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Antw:§ 42 oder §49 VwVfG
« Antwort #4 am: 08.09.2023 14:42 »
Muss im konkreten Fall, neben der Rücknahme, nicht auch noch eine Anhörung nach § 28 VwVfV stattfinden?

Thomber

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Antw:§ 42 oder §49 VwVfG
« Antwort #5 am: 08.09.2023 15:45 »
Muss im konkreten Fall, neben der Rücknahme, nicht auch noch eine Anhörung nach § 28 VwVfV stattfinden?


Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist... Die Rücknahme eines belVA kommt ohne Anhörung aus, zumal die Anhörung (= Gelegenheit sich zur Sache zu äußern) im Widerspruchsverfahren auch besteht.