Guten Morgen!
Bei uns gibt es zzt. Diskussionen darüber, was richtig wäre.
Es geht um Bescheide, in denen ein Zeitraum angegeben wird, in dem aufgrund einer Satzung Gebühren erhoben werden.
Was ist nun bitte richtig, wenn man einen Bescheid erteilt hat, in dem sich auf die falsche Anzahl von Personen bezogen wurde und somit zu viele oder zu wenige Gebühren erhoben hat und dann nach Zustellung des Bescheides merkt, dass der falsch war?
a) man schreibt einen Aufhebungsbescheid nach § 42 (1) VwVfG, in dem als Begründung steht, dass man nach Aktendurchsicht zu einem neuen Ergebnis gekommen ist und sich die Gebühren demnach auf einen anderen Betrag X belaufen
oder
b) man schreibt einfach einen Brief ((Aufhebungs-)Bescheid?)), in dem steht, dass der Bescheid vom ... aufgehoben wird und ein neuer Bescheid erteilt wird und im neuen Bescheid, der dem ersten quasi 1:1 ähnelt nur eben mit einem anderen Zeitraum und anderen Gebühren?
Wo liegt da der Unterschied?
Was ist nun verwaltungsverfahrenstechnisch richtig(er) oder sogar falsch?
In allen Bescheiden (Erstbescheid, Aufhebungsbescheid nach § 42 (1), Brief (Bescheid?) und neuem Bescheid steht ein un derselbe Rechtsbehelf. Spielt der evtl. eine Rolle?
Ich bin der Ansicht, dass nach 27.04.2017 - 2 A 129/16:
"Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 42 Abs 1 S 1 SVwVfG liegt vor, wenn sich die Unrichtigkeit (d.h. die Abweichung des in der Entscheidung erklärten Willens von dem wahren Willen der entscheidenden Stelle) aus dem Sinn und Gesamtzusammenhang des Bescheides jedermann, der in die Lage des Beteiligten versetzt wird, aufdrängen muss bzw. wenn der Irrtum gewissermaßen ins Auge springt."
keine offenbare Unrichtigkeit vorliegt und man den Erstbescheid unter Angabe des § 49 widerrufen muss und einen neuen Bescheid erteilen muss.
Wie seht ihr das bitte?
Besten Dank.
Freundliche Grüße