Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Höchstmögliche Eingruppierung
MoinMoin:
--- Zitat von: Organisator am 11.09.2023 11:44 ---Ich teile deine Einschätzungen, kann aber aus eigener Beobachtung aus einer Behörde (inkl. Personalbereich) ohne viele Beamte sagen, dass die Sinnhaftigkeit des Voraussetzen einer bestimmten Ausbildung (grundsätzlich) zweckmäßig sein kann und nicht aus Laufbahndenke stammt.
Auch wenn die Entgeltordnungen nicht in allen Bereichen eine bestimmte Ausbildung vorsehen, ist sie jedoch häufig sinnig. In Einzelfällen gibt es jedoch wie von dir treffend beschrieben Personen, die auch ohne höhere Bildung für höhere Aufgaben geeignet sind und in solchen Fällen sollte man auch die tariflichen Möglichkeiten dazu nutzen.
--- End quote ---
Die Sinnhaftigkeit stelle ich absolut nicht in Frage, aber aus meinen Erfahrungen mit verbeamteten Personaler (in 3 unterschiedlichen BLs und Ebenen) kann ich aber nicht bestätigen, dass es bei deren Aussagen um die Sinnhaftigkeit ging, sondern sie aus Dummheit oder Unwissenheit, die Ausschreibungstexte nicht von "Voraussetzung ist" zu "wünschenswert ist" ändern wollten, weil diese Personaler behaupteten wir können doch nur Bsc, Master, .. einstellen (und nicht wir wollen nur solche Bewerber!).
bei meinem derzeitigen sieht es anderes aus, da wird wünschenswert geschrieben und dann schaut man sich halt auch die anderen an, die man sonst nicht hätte anschauen dürfen.
Organisator:
--- Zitat von: MoinMoin am 11.09.2023 11:52 ---bei meinem derzeitigen sieht es anderes aus, da wird wünschenswert geschrieben und dann schaut man sich halt auch die anderen an, die man sonst nicht hätte anschauen dürfen.
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Und genau diese Beratungsleistung in Richtung der Bedarfsträger erwarte ich von jeder Perso.
Klar machen, wo Bildungsvoraussetzungen tariflich gegeben sind (z.B. ab E 5 oder E13 allgem. Verwaltungsdienst, oder IT, jeweils beim Bund) und wo man diese auch nur als wünschenswert deklarieren kann.
brian:
--- Zitat von: DoB am 11.09.2023 09:26 ---
--- Zitat von: Bastel am 11.09.2023 08:49 ---
--- Zitat von: Liz am 08.09.2023 11:58 ---Hallo zusammen,
ich habe eine abgeschlossene Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellen, fünf Jahre Berufserfahrung im öD und eine Fachhochschulreife, die ich damals parallel zur Ausbildung gemacht habe.
Aktuell bin ich in EG8 eingruppiert. Nun wollte ich mich bei euch erkundigen, bis zu welcher EG ich es mit meinem Bildungsstand schaffen könnte, in dem ich mich ganz klassisch "Hocharbeite" (also ohne ALG II, ...)?
Ich hoffe, ihr könnt mir mit meiner Frage weiterhelfen. :)
Liebe Grüße :)
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Die Theorie haben die Kollegen schon erläutert. In der Praxis dürfte mit E8 ziemlich Ende der Fahnenstange sein.
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Die E9a ist das Ende der Fahnenstange.
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Nein ist es nicht. Bin selbst kompletter Quereinsteiger, habe AI nachgemacht und bin bei 9c angelang (aktuell mit Zulage zu E10) Es geht auch mehr, mindestens mach 20 Jahren:
Verfügen Beschäftigte über eine mindestens zwanzigjährige Berufserfahrung bei einem vom Geltungsbereich des TVöD (oder eines vergleichbaren Tarifvertrages) erfassten Arbeitgeber oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber sind sie von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit (§ 29a TVÜ-VKA).
MoinMoin:
--- Zitat von: Organisator am 11.09.2023 12:03 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 11.09.2023 11:52 ---bei meinem derzeitigen sieht es anderes aus, da wird wünschenswert geschrieben und dann schaut man sich halt auch die anderen an, die man sonst nicht hätte anschauen dürfen.
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Und genau diese Beratungsleistung in Richtung der Bedarfsträger erwarte ich von jeder Perso.
Klar machen, wo Bildungsvoraussetzungen tariflich gegeben sind (z.B. ab E 5 oder E13 allgem. Verwaltungsdienst, oder IT, jeweils beim Bund) und wo man diese auch nur als wünschenswert deklarieren kann.
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Tja, leider zu oft Fehlanzeige, was die Personaler angeht.
Erst nachdem ich die Realitäten des TV Systems unseren Hausspitzen in tabellarisch in einfacher Sprache und mit Bildchen vorgelegt hatte, wurden die Personaler angewiesen es zu ändern.
OrganisationsGuy:
Wofür haben wir die Vorbemerkung 7 mit der Ausbildungs- und Prüfungspflicht denn dann eigentlich?
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