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Übernahme von Minusstunden aus dem Ausbildungsverhältnis

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Bernstein:
Nur zu meinem Vertändnis: Wie nennst du die Zeiten, die da auflaufen, wenn ein AZUBI freiwillig morgens um 7 Uhr kommt, eine halbe Stunde Pause macht und dann um 16 Uhr geht?

Alles im Gleitzeitrahmen, alles freiwillig, da der AZUBI auch gerne am Freitag um 12 Uhr ins Wochenende gehen will.

Und wie nennst du die Zeiten, die dem AZUBI evtl. am Freitag fehlen, um auf die 7,78 Std zu kommen, weil er um 12 Uhr ins Wochenende geht?

Auch der AZUBI hat in der Woche letztlich 39 Stunden zu erbringen.

Thomber:

--- Zitat ---Auch der AZUBI hat in der Woche letztlich 39 Stunden zu erbringen.
--- End quote ---
  Sehe ich nicht so. Ein Azubi schuldet die Arbeitszeit eben nicht so, wie ein Ausgelernter.  Hatte schon jemand hier dazu etwas geschrieben und ICH muss hier sicherlich auch keine rechtlichen Stellungnahmen, die man googlen kann, erläutern oder verantworten. Mag der Fragestellende sich im Gesetz und auf Seiten der Gewerkschaften und auf Seiten von Anwälten lesen.   

flip:

--- Zitat von: Bernstein am 12.09.2023 14:05 ---Nur zu meinem Vertändnis: Wie nennst du die Zeiten, die da auflaufen, wenn ein AZUBI freiwillig morgens um 7 Uhr kommt, eine halbe Stunde Pause macht und dann um 16 Uhr geht?

Alles im Gleitzeitrahmen, alles freiwillig, da der AZUBI auch gerne am Freitag um 12 Uhr ins Wochenende gehen will.

Und wie nennst du die Zeiten, die dem AZUBI evtl. am Freitag fehlen, um auf die 7,78 Std zu kommen, weil er um 12 Uhr ins Wochenende geht?

Auch der AZUBI hat in der Woche letztlich 39 Stunden zu erbringen.

--- End quote ---
Das mag ja sein. Dazu folgende Anmerkung:
Eine Übertragung von Gleitzeit-Minus auf ein folgendes Arbeitsverhältnis mit der fehlenden Stundenzahl kann nicht erfolgen.
Es sind verschiedene Verträge, zudem sicher unterschiedlich vergütet.
Besteht eine Vereinbarung, nachdem Gleitzeit-Minus von der Ausbildungsvergütung einbehalten werden darf?
Wenn nicht, gibt es keine Grundlage, irgendetwas nach Beendigung der Ausbildung einzufordern.

Opa:

--- Zitat von: flip am 12.09.2023 09:29 ---1. Die Vergütung bemisst sich nach Monaten (BBiG § 18)
2. Eine geschuldete "Arbeitszeit" gibt es nicht, was sich aus § 19 BBiG ableiten lässt.
3. Mit dem  "übernommenen" Azubi wird ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen, das Ausbildungsverhältnis ist beendet.

--- End quote ---

Das stimmt so nicht. Dass sich die Vergütung nach Monaten bemisst, ist lediglich eine Aussage zur Abrechnung und hat nichts mit geschuldeter Arbeitszeit zu tun.

Für die Ausbildungsabschnitte im Betrieb gibt es eine geschuldete Arbeitszeit. Diese entspricht der allgemein geltenden Wochenarbeitszeit der übrigen Beschäftigten und wird im Ausbildungsvertrag geregelt bzw. ergibt sich aus dem Tarifvertrag.

Die IHK Düsseldorf dazu:
https://www.ihk.de/duesseldorf/ausbildung/ausbildung-von-a-z/arbeitszeit-auszubildende-2596772

[Wäre das anders, könnte es im BBiG keine Regelung zur Vergütung bei Teilzeit-Ausbildung geben (§§ 7a, 17 Abs. 5)].

Thomber:
Es bleibt, wie es ist:

- Wird der Azubi vom Ausbilder früher nach Hause geschickt, ist das keine Minus-Zeit. (Minus-Zeit kann nur selbst verschuldete Minus-Zeit sein.)
- Möchte der Azubi aber mal früher gehen, weil er sich noch an einer Fahrbahn festkleben* möchte, dann muss er den Ausbildungsinhalt halt nachholen. Hat der Ausbilder dann aber keine Zeit ... dann entfällt das Nachholen unddie Minus-Zeit ist getilgt. UND wäre dieses Nachholen nicht zulässig, dann gäbe es nur zwei Optionen: 1. Der Azubi darf halt nicht früher gehen oder 2. Der Ausbilder schenkt dem Azubi diese "Minus-Zeit".
*(Achtung: hier prüfen, ob Nebentätigkeiten mit Einkommen genehmigungspflichtig ist)

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