Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf Versorgungsbezüge (VB) ergibt sich aus § 66 LBeamtVG NRW.
Sehr vereinfacht gesprochen, wenn wir davon ausgehen, dass Sie nicht aufgrund eines Dienstunfalls oder auf Antrag wg. Schwerbehinderung (§ 33 (3) Nr. 2 LBG NRW) in den Ruhestand getreten sind, dann liegt die Grenze bis zu der die Gesamtversorgung (VB + Einkommen) nicht zu einem Ruhen führt bei 100 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge aus der Endstufe Ihrer Besoldungsgruppe.
Haben Sie also einen Ruhegehaltssatz von 71,71 % wären noch 28,25 % "frei" die Sie hinzuverdienen könnten, ohne dass es zu einem Ruhen(Kürzung) der VB kommen würde.
Wie geschrieben, ist dies sehr verkürzt dargestellt.
Was man allerdings durchaus festhalten kann, ist dass ein Minijob immer unterhalb der maßgeblichen Höchstgrenzen liegen wird.
Zu einer Kürzung wird es also nicht kommen.
Interessant zu wissen ist noch, dass eine Anrechnung von Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in der Privatwirtschaft nur bis zum Erreichen des gesetzlichen Regelaltersgrenze erfolgt.
Danach erfolgt nur noch die Anrechnung aus Einkommen aus einer Tätigkeit für einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes (Sonderregelung bis Ende 2024 mal außen vor).
Wichtig ist dennoch, dass die Aufnahme der Nebentätigkeit anzeigepflichtig ist.