Autor Thema: Pension und Minijob  (Read 5298 times)

Herbstsonne

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Pension und Minijob
« am: 11.09.2023 08:35 »
Wie ist die Regelung in 2023 für Pensionäre NRW bei einem Minijob bis 520 Euro? Wird die Pension gekürzt?

herdor

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Antw:Pension und Minijob
« Antwort #1 am: 23.09.2023 10:29 »
Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf Versorgungsbezüge (VB) ergibt sich aus § 66 LBeamtVG NRW.

Sehr vereinfacht gesprochen, wenn wir davon ausgehen, dass Sie nicht aufgrund eines Dienstunfalls oder auf Antrag wg. Schwerbehinderung (§ 33 (3) Nr. 2 LBG NRW) in den Ruhestand getreten sind, dann liegt die Grenze bis zu der die Gesamtversorgung (VB + Einkommen) nicht zu einem Ruhen führt bei 100 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge aus der Endstufe Ihrer Besoldungsgruppe.

Haben Sie also einen Ruhegehaltssatz von 71,71 % wären noch 28,25 % "frei" die Sie hinzuverdienen könnten, ohne dass es zu einem Ruhen(Kürzung) der VB kommen würde.

Wie geschrieben, ist dies sehr verkürzt dargestellt.

Was man allerdings durchaus festhalten kann, ist dass ein Minijob immer unterhalb der maßgeblichen Höchstgrenzen liegen wird.
Zu einer Kürzung wird es also nicht kommen.

Interessant zu wissen ist noch, dass eine Anrechnung von Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in der Privatwirtschaft nur bis zum Erreichen des gesetzlichen Regelaltersgrenze erfolgt.
Danach erfolgt nur noch die Anrechnung aus Einkommen aus einer Tätigkeit für einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes (Sonderregelung bis Ende 2024 mal außen vor).

Wichtig ist dennoch, dass die Aufnahme der Nebentätigkeit anzeigepflichtig ist.


herbstsonne83

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Antw:Pension und Minijob
« Antwort #2 am: 18.10.2023 12:09 »
Und wo zeigt man die Nebenbeschäftigung dann an, wenn man in Frühpension / Pension ist? Dienstherr oder Bundeskasse? Rentenversicherung? Ist ja dann auch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung...

Murat

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Antw:Pension und Minijob
« Antwort #3 am: 20.10.2023 13:33 »
einfach den Nebenjob nicht anmelden geht doch auch, oder ?

flip

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Antw:Pension und Minijob
« Antwort #4 am: 20.10.2023 15:05 »
Wie ist die Regelung in 2023 für Pensionäre NRW bei einem Minijob bis 520 Euro? Wird die Pension gekürzt?
Und wo zeigt man die Nebenbeschäftigung dann an, wenn man in Frühpension / Pension ist? Dienstherr oder Bundeskasse? Rentenversicherung? Ist ja dann auch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung...
Wie jetzt? Bundesbeamter oder Landesbeamter NRW?

Anselm

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Antw:Pension und Minijob
« Antwort #5 am: 21.10.2023 20:27 »
Wie ist die Regelung in 2023 für Pensionäre NRW bei einem Minijob bis 520 Euro? Wird die Pension gekürzt?
Und wo zeigt man die Nebenbeschäftigung dann an, wenn man in Frühpension / Pension ist? Dienstherr oder Bundeskasse? Rentenversicherung? Ist ja dann auch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung...
Wie jetzt? Bundesbeamter oder Landesbeamter NRW?

Verstehe ich auch nicht so richtig. Wenn Landesbeamter NRW, dann hat die Anfrage im Forum "Beamte des Bundes" eh nichts verloren. Und wenn Bundesbeamter, dann ist es völlig uninteressant, in welchem Bundesland der lebt.

Thomber

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Antw:Pension und Minijob
« Antwort #6 am: 23.10.2023 07:27 »
So oder so würde ich meine Anzeige der Nebentätigkeit an den letzten Dienstherrn richten, denn eine Bundes- oder Landeskasse gilt für Pensionäre nicht als Dienstbehörde und hat somit auch keine (Diziplinar- und Entscheidungs-befugnis über Pensionäre.
Und ja, die Anzeige/ Genehmigungspflicht besteht auch für Pensionäre, denn auch ein Pensionär darf nicht jeden Job annehmen.

herbstsonne83

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halzenut231

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Antw:Pension und Minijob
« Antwort #8 am: 07.11.2023 17:02 »

Thomber

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Antw:Pension und Minijob
« Antwort #9 am: 08.11.2023 07:13 »
Pensionäre sind keine Beamten mehr, unterliegen je nach ehemaliger Tätigkeit aber mehr oder weniger gewissen Vorgaben. Auch ein Pensionär darf keinen Job ausüben, der seiner ehem. Stellung oder dem Beamtentum schaden könnte oder gar Zweifel an einer korrekten Dienstausübung im Nachhinein aufkommen lassen könnte.
Ich vermute stark, dass z.B. ein ehem. Polizeibeamter keine Genehmigung erhalten wird, als Türsteher auf St. Pauli jobben zu dürfen.

was_guckst_du

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Antw:Pension und Minijob
« Antwort #10 am: 09.11.2023 12:13 »
...Beamter auf Lebenszeit!
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Thomber

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Antw:Pension und Minijob
« Antwort #11 am: 09.11.2023 12:20 »
...Beamter auf Lebenszeit!

 bzw. solange bis das Beamtenverhältnis endet und es endet durch Eintritt in den Ruhestand...

was_guckst_du

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Antw:Pension und Minijob
« Antwort #12 am: 09.11.2023 12:27 »
...das Beamtenverhältnis endet, nicht der Status als Beamter...

....Einmal Beamter - immer Beamter, so ist das beim Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Schließlich gelten alle Rechte und Pflichten für Beamte auch während des Ruhestands....
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Thomber

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Antw:Pension und Minijob
« Antwort #13 am: 09.11.2023 13:13 »
...das Beamtenverhältnis endet, nicht der Status als Beamter...

....Einmal Beamter - immer Beamter, so ist das beim Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Schließlich gelten alle Rechte und Pflichten für Beamte auch während des Ruhestands....


Ah yes.  Genau deshalb darf ein Pensionär auch nicht jeden beliebigen Job ausüben.

herdor

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Antw:Pension und Minijob
« Antwort #14 am: 12.11.2023 11:55 »
Angezeigt wird die Aufnahme einer Nebentätigkeit im Pensionsfall bei der bezügezahlenden Stelle, da auch dort die Anrechnungsprüfung erfolgt.
Sofern es eben der Dienstherr nicht selber ist., ist der Weg über den Dienstherren im Grunde auch möglich. Aber dieser wird es i.d.R. schlicht ebenfalls einfach an die das zuständige Versorgungsamt melden. Sofern es eben der Dienstherr nicht selber ist.

Eine Genehmigung ist dabei nicht vorab einzuholen, wie es bei aktiven Beamten der Fall ist.

Abseits der oben erwähnten Sonderregelunge hinsichtlich der Anrechnung von EK aus öD nach Erreichen der Altersgrenze sind die grundsätzlichen Reglungen hinsichtlich der EK Anrechnungen auf Versorgungsbezügen in allen Bundesländern recht ähnlich. Aber natürlich auch nicht gleich.  ;)