Autor Thema: Teilweiser Wegfall der Mindestprobezeit (§ 31 BLV)  (Read 928 times)

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Die Probezeit der Beamten beträgt grundsätzlich drei Jahre (§ 28 Abs. 1 BLV). Die Probezeit kann jedoch auf eine Mindestprobezeit von einem Jahr verkürzt werden (§ 29 BLV). Unter weiteren Voraussetzungen kann auch eine Anrechnung auf die Mindestprobezeit erfolgen (§ 31 Abs. 3 BLV). Die Dienstbehörde hat jedoch ein Ermessen (Kann-Bestimmung).

Würde die Dienstbehörde einen Ermessensfehlgebrauch begehen, wenn sie davon ausgeht, dass die Mindestprobezeit nicht anteilig entfallen kann, also die Auffassung vertritt, sie können nur ganz oder garnicht entfallen?

Beispiel: Tarifbeschäftigter T. hat zum Zeitpunkt der Verbeamtung 5 Jahre hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprechen und innerhalb des Dienstbereichs, in der die Bewährungsfeststellung erfolgt, absolviert. Abzüglich 2,5 Jahre für den Erwerb der Laufbahnbefähigung könnten ihm 2,5 Jahre auf die Probezeit angerechnet werden. Es würden noch 0,5 Jahre anteilige Mindestprobezeit verbleiben.

Würde das Ermessen sachgerechet ausgeübt, wenn die Dienstbehörde die Auffassung vertritt, eine Probezeit von unter einem Jahr sei für die Bewährungsfeststellung nicht geeignet, daher nie einen anteiligen Entfall der Mindestprobezeit vornimmt und diese Auffassung auch einheitlich auf die infrage kommenden zu verbeamtenden Personen anwendet?

In der AVwV zur BLV steht: "Für einen Verzicht auf die Mindestprobezeit muss die gesamte Mindestprobezeit von einem Jahr einer nach § 29 BLV anrechenbaren Tätigkeit die Voraussetzungen des § 31 Absatz 2 BLV erfüllen." Ich verstehe dies so, dass mit Verzicht nicht der anteilige Verzicht gemeint ist.

Leppek schreibt in ihrem Kommentar zur BLV (Das Laufbahnrecht der Beamten des Bundes): "Bei der Entscheidung über den teilweisen oder vollständigen Wegfall der Mindestprobezeit handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, die dem Betroffenen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung vermittelt." Das impliziert für mich, dass ein teilweiser Wegfall der Mindestprobezeit möglich ist.

Gibt es zu den Thema ggf. einschlägige Weisungen (die über einen Geschäftsbereich hinausgehen) oder Urteile?