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Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (Elternzeit)
DerSuperKeks97:
Hallo,
ich bin aktuell in der EG 9b eingruppiert und soll die Stelle der Sachgebietsleitung EG 9c für die Dauer des Mutterschutzes sowie der Elternzeit meiner Kollegin vorübergehend übertragen bekommen (ca. 2,5 Jahre).
Einen Teil meiner Tätigkeiten werde ich abgeben. Ca. 30% meine Stelle soll ich allerdings weiterhin ausführen und zusätzlich die Vollzeit-Stelle meiner Kollegin. Ist das zulässig?
Ich weiß, dass ein Teil meiner jetzigen Tätigkeiten bereits früher auf der Stelle der Sachgebietsleitung war und die Stelle zu diesem Zeitpunkt höher eingruppiert war. Kann man in dem Fall, da ich einen Teil meiner Tätigkeiten behalte, überhaupt von einer vorübergehenden Übertragung sprechen oder wäre die Stelle hier neu zu bewerten?
Die Stelle soll so lange"freigehalten werden" für den Fall, dass meine Kollegin nach den 2,5 Jahren wieder Vollzeit zu arbeiten beginnt. Mein Chef ist der Auffasung, dass ich durch die vorübergehende Übertragung nicht schlechter gestellt wäre, wie wenn ich die Stelle dauerhaft übertragen bekommen würde. Eine andere Handhabung ist laut meinem Chef nicht möglich, weil bei uns leider keine weitere 9c-Stelle existiert.
Wie seht ihr das?
Und müsste der Personalrat bei der vorübergehenden Übertragung zustimmen?
Vielen Dank für eure Hilfe :)
Tagelöhner:
"Mein Chef ist der Auffasung, dass ich durch die vorübergehende Übertragung nicht schlechter gestellt wäre, wie wenn ich die Stelle dauerhaft übertragen bekommen würde."
Wenn Du Deinem Chef dabei Glauben schenkst, ist er wenigstens ein guter Lügner ;D
Ich würde die Tätigkeitsänderung nur akzeptieren, wenn sie dauerhaft erfolgt und damit eingruppierungswirksam wird. Dein Chef hat dann ja gute 2,5 Jahre Zeit eine weitere 9c-Stelle für die Rückkehrerin zu organisieren.
Lass Dich nicht übervorteilen und in die Rolle des nützlichen Lückenbüßers manövrieren, auf das scheint es nämlich rauszulaufen.
Organisator:
Das Vorgehen seitens deines AG ist so zulässig und bedarf nicht deiner Zustimmung.
MoinMoin:
--- Zitat von: Tagelöhner am 13.09.2023 17:41 ---
Ich würde die Tätigkeitsänderung nur akzeptieren, wenn sie dauerhaft erfolgt und damit eingruppierungswirksam wird. Dein Chef hat dann ja gute 2,5 Jahre Zeit eine weitere 9c-Stelle für die Rückkehrerin zu organisieren.
--- End quote ---
Du würdest dann halt eine Abmahnung bekommen, da du keinerlei Anrecht darauf hast dieser vorübergehenden Übertragung zu widersprechen.
Oder woraus leitest du dieses Recht ab?
Tagelöhner:
Der ganze Sachverhalt ist ja einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung zugänglich. Ich stelle einfach mal in den Raum, dass bei einer Interessenabwägung, die der Arbeitgeber bei Anwendung seines Direktionsrechts durchführen muss, eine 2,5 jährige vorübergehende Übertragung zur primären Einhaltung seiner haushaltsrechtlichen Interessen, die tariflich unbeachtlich sind, nicht ausreichend die Interessen des Threaderstellers an einer dauerhaften Übertragung berücksichtigt.
Darüber dürfen sich dann gerne Juristen der entsprechenden Fachrichtung streiten.
@ Organisator
Nur bei Anpassung der Stellenbeschreibung, ohne dass eine eingruppierungswirksame Änderung der Arbeitsvorgänge entsteht. Ich ziehe es wie gesagt in Zweifel, dass mehrjährige vorübergehende Übertragungen juristisch haltbar sind. Dies würde Tür und Tor zur Aushebelung des Tarifrechts zum Nachteil des Arbeitnehmers öffnen.
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