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Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (Elternzeit)

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MoinMoin:

--- Zitat von: Tagelöhner am 14.09.2023 09:22 ---Der ganze Sachverhalt ist ja einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung zugänglich.
--- End quote ---
Sicher, drum fragt ich dich ja, ob du entsprechende Urteile parat hast oder einfach nur aus den Bauch heraus ein Abmahnungswürdigesverhalten anrätst.


--- Zitat --- Ich stelle einfach mal in den Raum, dass bei einer Interessenabwägung, die der Arbeitgeber bei Anwendung seines Direktionsrechts durchführen muss, eine 2,5 jährige vorübergehende Übertragung zur primären Einhaltung seiner haushaltsrechtlichen Interessen, die tariflich unbeachtlich sind, nicht ausreichend die Interessen von der Threaderstellerin an einer dauerhaften Übertragung berücksichtigt.

--- End quote ---
1.) Ein dauerhafte Übertragung untersteht nicht dem Direktsrecht des AGs.
2.) Direktionsrecht ist nicht Tarifrecht.
3.) Tariflich ist es nicht zu beanstanden, da das Ende der vorübergehenden Übertragung durchaus bekannt und terminiert ist.
4.) Eine Übertragung von Tätigkeiten, die nicht die Eingruppierung (und damit eine Änderung des AVs unterliegen würde) berühren, ist vom Direktionsrecht absolut gedeckt.

Also bisher hast du noch nichts angebracht, dass mich glauben lässt, dass eine Abmahnung wegen: Nö mach ich nicht, arbeitsgerichtlich einkassiert werden könnte.





Organisator:

--- Zitat von: Tagelöhner am 14.09.2023 09:22 ---Der ganze Sachverhalt ist ja einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung zugänglich. Ich stelle einfach mal in den Raum, dass bei einer Interessenabwägung, die der Arbeitgeber bei Anwendung seines Direktionsrechts durchführen muss, eine 2,5 jährige vorübergehende Übertragung zur primären Einhaltung seiner haushaltsrechtlichen Interessen, die tariflich unbeachtlich sind, nicht ausreichend die Interessen des Threaderstellers an einer dauerhaften Übertragung berücksichtigt.

Darüber dürfen sich dann gerne Juristen der entsprechenden Fachrichtung streiten.

@ Organisator

Nur bei Anpassung der Stellenbeschreibung, ohne dass eine eingruppierungswirksame Änderung der Arbeitsvorgänge entsteht. Ich ziehe es wie gesagt in Zweifel, dass mehrjährige vorübergehende Übertragungen juristisch haltbar sind. Dies würde Tür und Tor zur Aushebelung des Tarifrechts zum Nachteil des Arbeitnehmers öffnen.

--- End quote ---

Durchaus interessante Betrachtungsweise. Möglicherweise gibt es hierzu schon Rechtsprechung, mir ist jedoch nichts in der Richtung bekannt, dass eine 2,5-jährige vorübergehende Übertragung unzulässig wäre.
Interessant wäre aus meiner Sicht, in welchem Umfang eine solche Interessenabwägung zu erfolgen hätte, wenn sich beide Seiten tarifkonform verhalten.

Tagelöhner:
Nach kurzer Recherche hat sich scheinbar die Rechtsprechung höchstrichterlich dazu etwas geändert, so dass es in diesem Fall wieder definitiv möglich erscheint. Aber eine vorübergehende Übertragung ist dennoch kein Freifahrtschein, sondern unterliegt Kriterien die einzuhalten sind.

Dazu ein Artikel auf Haufe, wen es interessiert.

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/voruebergehende-hoeherwertige-taetigkeit-42-nur-voruebergehende-uebertragung_idesk_PI13994_HI1434549.html#:~:text=%C2%A7%2014%20TV%C3%B6D%20sieht%20grunds%C3%A4tzlich,T%C3%A4tigkeit%20keine%20zeitliche%20Begrenzung%20vor.

Tagelöhner:

--- Zitat von: MoinMoin am 14.09.2023 09:36 ---1.) Ein dauerhafte Übertragung untersteht nicht dem Direktsrecht des AGs.
2.) Direktionsrecht ist nicht Tarifrecht.
3.) Tariflich ist es nicht zu beanstanden, da das Ende der vorübergehenden Übertragung durchaus bekannt und terminiert ist.
4.) Eine Übertragung von Tätigkeiten, die nicht die Eingruppierung (und damit eine Änderung des AVs unterliegen würde) berühren, ist vom Direktionsrecht absolut gedeckt.

--- End quote ---

Zu 1) Korrekt.
Zu 2) Korrekt, allerdings wirkt das Tarifrecht auf das Direktionsrecht durch und setzt damit einen Rechtsrahmen bei der Billigkeitsprüfung und Zulässigkeit.
Zu 3) Sehe ich nach kurzer Recherche zur jüngsten Rechtsprechung jetzt auch so.
Zu 4) Korrekt, in geschilderten Falll würde ich mir dennoch eine neue Stellenbeschreibung geben lassen, aus der die dann zu leistenden Zeitanteile bei jedem Arbeitsvorgang genau hervorgehen. Schließlich hat eine Vollzeitstelle 100% und nicht 130%.

Nochmal ein Tipp an den Threadersteller: Versuche dennoch dich nicht übervorteilen zu lassen, und drohe falls möglich mit der Kündigung. Dann steht es dem Arbeitgeber frei, seine Prioritäten neu zu ordnen und dich auf Dauer gesehen nicht über den Tisch zu ziehen.

Organisator:

--- Zitat von: Tagelöhner am 14.09.2023 09:47 ---Nach kurzer Recherche hat sich scheinbar die Rechtsprechung höchstrichterlich dazu etwas geändert, so dass es in diesem Fall wieder definitiv möglich erscheint. Aber eine vorübergehende Übertragung ist dennoch kein Freifahrtschein, sondern unterliegt Kriterien die einzuhalten sind.

Dazu ein Artikel auf Haufe, wen es interessiert.

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/voruebergehende-hoeherwertige-taetigkeit-42-nur-voruebergehende-uebertragung_idesk_PI13994_HI1434549.html#:~:text=%C2%A7%2014%20TV%C3%B6D%20sieht%20grunds%C3%A4tzlich,T%C3%A4tigkeit%20keine%20zeitliche%20Begrenzung%20vor.

--- End quote ---

Dankeschön für die Recherche und den Link. Doppelte Billigkeitsprüfung also, die ich im hier vorliegenden Sachverhalt als erfüllt sehe.

Ich schließe mich daher deinem Tip an - erstmal die neue Tätigkeit übernehmen und mit dem AG darauf aufbauend verhandeln. Schließlich steht zwar der Kollegin in Elternzeit nach Rückkher eine gleich eingruppierte Tätigkeit zu, allerdings nicht zwingend die selbe Tätigkeit.

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