Autor Thema: Rufbereitschaft  (Read 1983 times)

Johann855

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Rufbereitschaft
« am: 13.09.2023 20:52 »
Hallo zusammen,

bin Angestellter im öffentlichen Dienst beim Bund nach TVöD. Vor nicht zu langer Zeit wurde bei uns in der Dienststelle/Liegenschaft eine sogenannte Ruf Bereitschaft am Wochenende eingeführt. Wenn angenommen die Ruf Bereitschaft am Wochenende stattfindet, wird diese ja vergütet.

 Frage: Wie ist es eigentlich, wenn man eingeplant wird fürs Wochenende und die Rufbereitschaft doch nicht stattfindet? Steht einem dann ein Ausgleich zu, sprich bekommt man Stunden gutgeschrieben? Sogesehen ist man ja in seinem Wochenende eingeschränkt und muss trotzalledem dafür einen Ausgleich bekommen, oder???

Kennt sich diesbezüglich jemand von euch aus, der mir da weiterhelfen kann?

Würde mich über Antworten freuen.

2strong

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #1 am: 14.09.2023 01:38 »
Inwiefern solltest Du in der Gestaltung Deiner Freizeit eingeschränkt sein, wenn tatsächlich keine Rufbereitschaft geleistet wird?

Johann855

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #2 am: 14.09.2023 06:36 »
Wenn ich z.bsp mit der Family weit weg fahren möchte und währenddessen die Bereitschaft erfolgt, dann ist man ja meiner Meinung eingeschränkt.

2strong

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #3 am: 14.09.2023 07:38 »
Ich glaube hier liegt ein Missverständnis vor:
Rufbereitschaft bedeutet, dass Du Dich bereithalten musst, um im Fall der sogenannten tatsächlichen Inanspruchnahme innerhalb angemessener Zeit die Arbeit aufzunehmen. Die dadurch bedingte Einschränkung in der Freizeitgestaltung wird vergütet (zur groben Orientierung: für einen Werktag gibt es pauschal zwei Stunden, für einen Wochenendtag vier Stunden).

Zusätzlich dazu wird die tatsächliche Inanspruchnahme, wenn sie denn erfolgt, nochmal separat vergütet, und zwar als ganz normale Arbeitszeit, allerdings mit der Besonderheit, dass An- und Abfahrt ebenfalls als Arbeitszeit gelten.

OrganisationsGuy

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #4 am: 14.09.2023 07:40 »
Inwiefern solltest Du in der Gestaltung Deiner Freizeit eingeschränkt sein, wenn tatsächlich keine Rufbereitschaft geleistet wird?

Wochenendtrips bei denen man mal gerne 250-350 km fährt und zwei Tage ein Hotel bucht dürften wohl nicht zu unüblich sein.

Freitag/Samstag Nachmittags Grillpartys mit den freunden bei denen man dann den Alkohol weg lässt weil man eventuell noch Fahr- und Arbeitstauglich sein muss.

Einen Tag im Freizeitpark, selbst wenn er nur 45 Minuten entfernt liegt, mit der Family dürfte auch nicht realisierbar sein.

Schwimmbad, Therme, Aquapark ist auch nicht drin wenn man nicht das Handy mit Wasserdichter Tasche um den Hals permanent bei sich führt.

Keiner sagt das die oben genannten Beispiele nicht machbar wären. Aber man muss sich in gewisser Weise einschränken. Und die Liste ist Endlos.

Max

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #5 am: 14.09.2023 20:06 »
2strong hat eigentlich alles gesagt.
Du hast Rufbereitschaft: du musst dich bereithalten. Fürs bereithalten ohne Einsatz bekommst du "nur" 2 Stundenentgelte unter der Woche und 4 Stundenentgelte an Wochenende.

Oder wir haben es missverstanden. Wenn dein Problem ist,  dass du erstmal für Rufbereitschaft über das Wochenende eingeteilt wirst aber dann am Freitag Dienstschluss gesagt bekommst,  dass die Rufbereitschaft entfällt, dann ist das natürlich ein Problem.

2strong

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #6 am: 14.09.2023 23:25 »
@OrganisationsGuy
Mir ist schon klar, welchen Einschränkungen man während der Rufbereitschaft unterliegt. Deshalb ist sie ja auch zu vergüten. Der TE hatte allerdings geschrieben, dass sie Rufbereitschaft "doch nicht stattfindet", also tatsächlich keine Rufbereitschaft geleistet wird. Dann fielen die o. g. Einschränkungen ja weg.

Opa

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #7 am: 15.09.2023 07:53 »
Der TE spricht davon, dass die Rufbereitschaft kurzfristig abgesagt wird.

Er hat mit Rücksicht auf den eigentlich vorgesehenen Dienst auf Aktivitäten verzichtet, die eine längere Planung erfordern. Wie z.B. Reisebuchungen für den Wochenend-Trip (Tickets, Hotel etc.). Nun wird er kurz vor dem Wochenende aus dem Dienstplan gestrichen und ärgert sich, weil er derartige Aktivitäten kurzfristig nicht umsetzen kann. Z.B. weil die Eintrittskarten jetzt ausverkauft sind, der günstige Flug ausgebucht ist oder das Hotel keine Zimmer mehr anbieten kann.

Soweit mir bekannt ist, gibt es keinen Ausgleich für diese Einschränkungen. Allerdings liegt, wenn so etwas regelmäßig vorkommt, ein organisatorisches Problem vor, das die verantwortliche Führungskraft im Interesse der Mitarbeiter lösen sollte.

Öffdler

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Rufbereitschaft
« Antwort #8 am: 15.09.2023 08:27 »
@ Opa

das sehe ich anders; wenn der AG Rufbereitschaft angeordnet hat (mutmaßlich über eine Art Dienstplan), ist das Direktionsrecht verbraucht. Das bedeutet, der TE ist zu vergüten als wenn die Rufbereitschaft stattgefunden hätte.

Opa

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #9 am: 15.09.2023 08:35 »
Für die Änderung von Dienstplänen sieht die regelmäßige Rechtsprechung des BAG eine Frist von 4 Tagen vor. Zwar beziehen sich die Urteile in der Regel auf den umgekehrten Fall, in dem Rufbereitschaften kurzfristig angeordnet werden, in Analogie würde ich aber behaupten, dass dies ebenso für den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist.

Auf welcher rechtlichen Grundlage wäre denn für eine tatsächlich nicht wahrgenommene Rufbereitschaft trotzdem zu vergüten und welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Die Aussage, „das Direktionsrecht sei aufgebraucht“ ist für mich unverständlich und als Grundlage für deine Schlussfolgerung unzureichend.

Der Obelix

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #10 am: 15.09.2023 09:21 »
Rufbereitschaft wird so vergütet. Ende der Durchsage.

Alles andere ist Ping-Pong mit den Beschäftigten. Oder der Mitarbeiter sagt nächstes mal vor Beginn der Rufbereitschaft: Ich fahr übrigens gleich zur Ballermannparty und schieß mich ab.

Wäre dann der Lerneffekt für den Dienstherren.

Tagelöhner

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #11 am: 15.09.2023 09:51 »
Im TVÖD Bund Unterforum von Dienstherren reden ist aber mal etwas schräg, zumal ich von Personen im Beamtenverhältnis aufgrund des besonderen Dienst- und Treueverhältnis in so einem Fall deutlich weniger Gegenwind dulden würde.

Öffdler

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #12 am: 15.09.2023 12:06 »
@ Opa

Ich glaube, da haben wir sehr unterschiedliche Wissensstände, was Dienstpläne angeht.

Ein aufgestellter Dienstplan ist verbindlich und kann einseitig grundsätzlich nicht abgeändert werden. Das Direktionsrecht ist verbraucht. In außergewöhnlichen Situationen (unvorhersehbar, kein Organisationsversagen des AG) kann mit angemessener Ankündigungsfrist (da kommen deine 4 Tage ins Spiel).

Da der AG also wie beschrieben, die Rufbereitschaft nicht einfach so absagen kann, handelt es sich um einen klassischen Fall von Annahmevezug, der zu vergüten ist.

Also an den TE, die Rufbereitschaftsübernahme nachweislich anbieten, wenn der AG diese Mal wieder trotz Planung absagt, und die entsprechenden Stunden einfordern.

Quellen: "Direktionsrecht verbraucht" hatten wir doch bereits häufiger einmal:

z. B.:

https://www.schiering.org/arhilfen/arzeit/direktionsrecht.htm

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114861.msg188690.html#msg188690

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,113655.msg165985.html#msg165985