Autor Thema: Fehlerhafte Eingruppierung - Anspruch auf Rückerstattung mehr als 6 Monate?  (Read 2157 times)

Susanne89

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Hallo zusammen,

ich bin seit Anfang 2020 bei einer Behörde in der Entgeltstufe 11 eingestellt.
Nun teilte mir die Verwaltung mit, dass Ihnen bei meiner Eingruppierung ein Fehler unterlaufen ist und ich von Beginn an in der E12 hätte sein müssen.

Unter Berufung auf die Ausschlussfrist §37 des Tarifvertrags heißt es, dass die Korrektur der Entgeltstufe und damit des Gehalts nur 6 Monate rückwirkend durchgeführt werden kann.

Ist das tatsächlich so richtig, dass ich die Differenzbeträge zwischen den beiden Stufen nicht mehr als 6 Monate zurückerstattet bekommen kann? Der Fehler lag hier ja nicht bei mir und insgesamt sind das dann natürlich nicht unerhebliche Beträge, die mir dadurch verloren gehen.

Vielleicht hat ja jemand schon ähnliche Erfahrungen gemacht,

Liebe Grüße

E15TVL

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Ja, ist richtig. Du hättest Dir ja auch eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung bilden und ggf. Ansprüche geltend machen können. Hast Du aber nicht und genau deswegen ist es auch (mit) Deine Schuld.

Aber nimm es sportlich: Die meistens AG würden den Fehler verschweigen und weiterhin die E 11 zahlen.

MoinMoin

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Unter Berufung auf die Ausschlussfrist §37 des Tarifvertrags heißt es, dass die Korrektur der Entgeltstufe und damit des Gehalts nur 6 Monate rückwirkend durchgeführt werden kann.
Geld bekommst du nur die letzten 6 Monate.
Der §37 schützt AN und AG vor hohen Rückforderungen.

Aber die Korrektur der Eingruppierung erfolgt ab dem ersten Tag.
Das ist für die Stufenlaufzeiten von Bedeutung.

Susanne89

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Vielen Dank für die Rückmeldungen. An den 6 Monaten ist dann wohl wirklich nichts zu machen. Die Stufenlaufzeit wurde mir tatsächlich schon zum richtigen Zeitpunkt gewährt.

Zur anderweitigen Kompensation hatte ich noch die Idee, ob man in dem Fall eine Verkürzung der Stufenlaufzeiten (§17) durch überdurchschnittliche Leistungen anwenden kann. Dazu wurde mir von Seiten der Behörde gesagt, dass sie das generell nicht anwenden, da man die Leistung ja schlecht messen kann.

Oder aber Vorweggewährung von Stufen nach §16 „..zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften… kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden.“

Bindung von Fachkräften würde bei mir tatsächlich zutreffen, da ich auch in der Behörde eine lange Zeit mit Fortbildungen verbracht habe, die jemand der neu eingestellt wird auch erst wieder durchlaufen muss, bis er genauso qualifiziert ist.

Muss man dazu denn tatsächlich fast schon kündigen und ein besser bezahltes Angebot aus der freien Wirtschaft vorlegen, damit diese Vorweggewährung gestattet werden kann?

So wurde mir das hier vermittelt…

E15TVL

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Zur anderweitigen Kompensation hatte ich noch die Idee, ob man in dem Fall eine Verkürzung der Stufenlaufzeiten (§17) durch überdurchschnittliche Leistungen anwenden kann. Dazu wurde mir von Seiten der Behörde gesagt, dass sie das generell nicht anwenden, da man die Leistung ja schlecht messen kann.
Das stimmt auch. Man kann die Leistung (aller) zwar schon messen, trotzdem wenden die meisten AG dieses Intrument nicht an, da Beschäftigte, die unter dem Durchschnitt liegen, auch eine längere Stufenlaufzeit bekommen könnten... diesen Schmerz wollen sich die AG - und ich finde auch zu Recht - nicht antun.

Oder aber Vorweggewährung von Stufen nach §16 „..zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften… kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden.“

Bindung von Fachkräften würde bei mir tatsächlich zutreffen, da ich auch in der Behörde eine lange Zeit mit Fortbildungen verbracht habe, die jemand der neu eingestellt wird auch erst wieder durchlaufen muss, bis er genauso qualifiziert ist.

Muss man dazu denn tatsächlich fast schon kündigen und ein besser bezahltes Angebot aus der freien Wirtschaft vorlegen, damit diese Vorweggewährung gestattet werden kann?
Die "Bindung von Fachkräften" setzt voraus, dass der Beschäftigte seinen Abwandungswillen signalisiert. Dies handhaben die Arbeitgeber unterschiedlich, bei meinem AG (ein Land) genügt es, wenn man entsprechende Einladungen zu Vorstellungsgesprächen vorlegt. Unterschriftsreife Arbeitsverträge braucht man zumindest hier nicht anbringen.

Du darfst aber nicht vergessen, dass der 16.5 eine "kann"-Regelung ist. Der AG muss also nicht darauf eingehen.