Autor Thema: Eingruppierung einschlägig oder förderlich?  (Read 3029 times)

TEXEL

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Hallo, aktuell bin ich beim Arbeitgeber A in der S14 TVöD eingruppiert und habe mittlerweile 3 Jahre Berufserfahrung, bin somit in der Stufe 2 und würde im Oktober 2024 in die Stufe 3 kommen.
Ich werde zum 01.01.2024 zum Arbeitgeber B wechseln, dies wird eine S12 Stelle sein. Beschäftigt werde ich wie beim Arbeitgeber A auch als Sozialarbeiter, die Tätigkeitsmerkmale sind ähnlich, allerdings fällt die sog. Garantenstellung und der Kinderschutz weg.

Nun zu meiner Frage: Habe ich für die S12 Stelle einschlägige Berufserfahrung, welche eine Eingruppierung in die Stufe 3 zur Folge hat? Oder wäre es möglich beim neuen Arbeitgeber im Rahmen von der Berücksichtigung förderlicher Zeiten in die Stufe 3 eingruppiert zu werden, da ich ja 3 Jahre Berufserfahrung habe. Meine Frage deshalb, ob es da zu Konflikten kommen könnte, da ich beim aktuellen Arbeitgeber regulär erst im Oktober 2024 in die Stufe 3 kommen würde.

Im TVöD heißt es ja:

Zitat
Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2. Verfügen Beschäftigte über eine ein- schlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3

Würde dies auch bei mir so sein? Ich würde mich finanziell gern verbessern und somit wünschenswerter Weise in der Stufe 3 starten.

MoinMoin

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Antw:Eingruppierung einschlägig oder förderlich?
« Antwort #1 am: 16.09.2023 17:40 »
Einschlägigkeit dürfte vorliegen, förderliche Zeiten sind stets zu verhandeln.


TEXEL

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Antw:Eingruppierung einschlägig oder förderlich?
« Antwort #2 am: 16.09.2023 18:24 »
Einschlägigkeit dürfte vorliegen, förderliche Zeiten sind stets zu verhandeln.

Vielen Dank für die Antwort. Würde diese Einschlägigkeit bei o.g. Sachlage auch automatisch zur Eingruppierung in Stufe 3 führen?

MoinMoin

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Antw:Eingruppierung einschlägig oder förderlich?
« Antwort #3 am: 17.09.2023 09:30 »
Einschlägigkeit dürfte vorliegen, förderliche Zeiten sind stets zu verhandeln.

Vielen Dank für die Antwort. Würde diese Einschlägigkeit bei o.g. Sachlage auch automatisch zur Eingruppierung in Stufe 3 führen?
Einschlägige Berufserfahrung von 3 Jahren bedeutet automatisch die Stufe 3, sofern man 3 Jahren braucht um die Stufe 3 zu erreichen.

TEXEL

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Antw:Eingruppierung einschlägig oder förderlich?
« Antwort #4 am: 17.09.2023 10:48 »
Einschlägigkeit dürfte vorliegen, förderliche Zeiten sind stets zu verhandeln.

Vielen Dank für die Antwort. Würde diese Einschlägigkeit bei o.g. Sachlage auch automatisch zur Eingruppierung in Stufe 3 führen?
Einschlägige Berufserfahrung von 3 Jahren bedeutet automatisch die Stufe 3, sofern man 3 Jahren braucht um die Stufe 3 zu erreichen.

Im SuE beträgt die Stufenlaufzeit der Stufe 2 allerdings drei Jahre, dies wird ja erst im
Oktober 2024 an den allgemeinen Teil des TVöD angepasst. Könnte mir das zum Verhängnis werden, oder macht der TVöD da keine Unterschiede?

PiA

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Antw:Eingruppierung einschlägig oder förderlich?
« Antwort #5 am: 19.09.2023 12:14 »
Die Zeiten für die Eingruppierung bei Neueinstellung orientieren sich an den Stufenlaufzeiten. In dem TVöD-V auf der VKA-Seite steht das in "§ 16 Abs. 2.1":

Zitat
Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen. ... verfügt [die/der Beschäftigte] über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens vier Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. ... Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; ...

Entsprechend wäre es in der Tat zunächst wohl Stufe 2. Allerdings "kann" der neue AG auch bereits zurückgelegte Zeiten in der Stufe 2 anerkennen, so dass es dann bei Stufe 3 per 1.10.2024 bliebe.

Diese Frage sollte spätestens im Arbeitsvertrag geklärt sein.