..."Bewerbungsfrist" ist keine Frist im gesetzlichen Sinne sondern eine rein organisatorische Maßnahme des AG...er kann danach eingehende Bewerbungen berücksichtigen, muss es aber auch nicht...
Fast richtig. Präzise hängt der Ermessensgrad im öffentlichen Dienst aufgrund des Leistungsprinzips an der Frage, wie weit der Auswahlprozess bereits fortgeschritten ist. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen:
Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 06.03.09 - 8 L 763/08 -
Ist das Auswahlverfahren noch nicht wesentlich fortgeschritten, so gebietet es das Leistungsprinzip, eine verspätete Bewerbung einzubeziehen.
Aus dem Text der Entscheidung:
"In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber, dass die Bewerbungsfrist keine Ausschluss-, sondern lediglich eine Ordnungsfrist darstellt. Dem Dienstherrn steht damit in der Frage, ob er eine verspätete Bewerbung zulässt oder zurückweist, Ermessen zu."
Das Gericht setzt sich mit den Einzelheiten des konkreten Falles auseinander und kommt in einer Abwägung zu dem Schluss, dass sich in jenem Fall das Ermessen des Dienstherrn dahingehend reduziert hat, "dass sich nur eine Einbeziehung der Bewerbung des Antragstellers als rechtmäßig darstellt."
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 30.04.12 - BVerwG 2 VR 6.11 - ausgeführt:
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung löst eine Bewerbung für die zu besetzende Stelle nach Ablauf der Bewerbungsfrist den Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr ohne Weiteres aus, wenn das Stellenbesetzungsverfahren bei Eingang der Bewerbung bereits soweit fortgeschritten ist, dass deren Berücksichtigung die legitimen Interessen des Dienstherrn an einer möglichst zügigen Stellenbesetzung beeinträchtigen würde. Bei dieser Sachlage liegt es im Ermessen des Dienstherrn, ob er den Bewerber nachträglich in das Auswahlverfahren einbezieht (OVG Münster, Beschluss vom 19.05.11 - 6 B 427/11 - NVwZ-RR 2011, 700; vgl. auch Schnellenbach, ZBR 1997, 169).