Autor Thema: Krankschrift  (Read 9253 times)

maja1204

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Krankschrift
« am: 18.09.2023 11:40 »
Hallo ihr Lieben, ich habe folgendes Problem. Eventuell kann mir da jemand einen Tipp geben, wie ich damit umgehen pder das Problem lösen kann. Ich war vor etwa 3 Wochen von Mittwoch bis Freitag krank. Am Wochenende ging es mir wieder gut und ich hatte vor Montag wieder arbeiten zu gehen, andernfalls wäre ich ja Freitag zum Arzt gegangen. An dem Montag darauf musste ich mich erneut krankmelden und bin dementsprechend natürlich zum Arzt und wurde von Montag bis Freitag krankgeschrieben. Ich bin davon ausgegangen, dass dies ausreicht. Ich hsbe mir dabei leider keine großen Gedanken gemacht. Mein Arzt schreibt nicht rückwirkend krank, es sei denn man kontaktiert wenigstens telefonisch und gibt an warum man sich an dem Tag nicht persönlich vorstellen kann. Ich wurde gefragt, wo mein Attest ab Samstag ist. Meine reguläre Arbeitszeit ist von Montag bis Freitag. Kann das für mich jetzt sehr problematisch werden?
Ich dank euch für die Hilfe.

flip

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Antw:Krankschrift
« Antwort #1 am: 18.09.2023 11:46 »
Eine AU muss man nur an Arbeitstagen vorlegen. Wird man also am Mittwoch krank und der vierte Tag fällt auf den Samstag, reicht es, wenn das Attest am Montag dem Arbeitgeber vorliegt. Das ergibt sich aus dem EntgFG § 5:
Zitat
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.

maja1204

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Antw:Krankschrift
« Antwort #2 am: 18.09.2023 11:48 »
Dankeschön, für die schnelle Antwort. Das beruhigt mich etwas. Dann werde ich das Gespräch nochmals suchen. Vielen Dank

maja1204

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Antw:Krankschrift
« Antwort #3 am: 18.09.2023 11:59 »
Eine AU muss man nur an Arbeitstagen vorlegen. Wird man also am Mittwoch krank und der vierte Tag fällt auf den Samstag, reicht es, wenn das Attest am Montag dem Arbeitgeber vorliegt. Das ergibt sich aus dem EntgFG § 5:
Zitat
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.

Genau das hat mich etwas irritiert. Bei manchen anderen Diskussionen zum Thema oder Auslegungen, wurde darüber geredet, dass die Kalendertage und nicht Arbeitstage ausschlaggebend sind. Deswegen habe ich lieber hier nochmal nachgefragt. Aber so wie Sie es sagen, habe ich das auch erlesen.

EiTee

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Antw:Krankschrift
« Antwort #4 am: 18.09.2023 12:01 »
An dem Samstag erfolgte keine Gesundmeldung, entsprechend ist für den ersten Krankheitszeitraum (Mi - So) ein Attest vorzulegen.

flip

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Antw:Krankschrift
« Antwort #5 am: 18.09.2023 12:28 »
Was ist eine Gesundmeldung? Wo wäre geregelt, sich gesund melden zu müssen?

Susa

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Antw:Krankschrift
« Antwort #6 am: 18.09.2023 13:13 »
Du warst bis Freitag krankgeschrieben und hattest eine AU. Wochenende wieder gesund.
Gesundmeldung muss natürlich nicht am Samstag erfolgen wenn du nur bis Freitag arbeitest!
Der AG geht normalerweise automatisch davon aus dass Du Montag wieder erscheinst oder Dich erneut krank meldest. Dafür musst Du ja auch erneut beim AG anrufen.

Wenn Du übers Wochenende noch krankgeschrieben gewesen wärst, hättest Du eine AU bis Sonntags bekommen oder Du hättest Freitag erneut zum Arzt gehen müssen wenn Du Dich immer noch krank fühlst. So ist das eine erneute Erkrankung!

McOldie

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Antw:Krankschrift
« Antwort #7 am: 18.09.2023 15:00 »
Ein weit verbreiteter Irrglaube ist es, dass bei der 3-Tage Frist der Krankmeldung in Form der AU nur Arbeitstage zählen. Dies ist falsch. Es gelten bei der Fristberechnung die Kalendertage und nicht die Arbeitstage. Das heißt, sowohl Samstag und Sonntag sowie Feiertage werden mitberechnet.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage (nicht Arbeitstage!), hat der Arbeitnehmer spätestens am folgenden allgemeinen Arbeitstag die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung feststellen zu lassen . Ist der Arbeitnehmer, in dessen Dienststelle die Fünftagewoche gilt, vom Mittwoch an über den Freitag hinaus arbeitsunfähig, hat er die ärztliche Bescheinigung am folgenden Montag vorzulegen; denn dieser Tag ist der erste „allgemeine Arbeitstag der Dienststelle“, der dem dritten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit folgt. Es genügt in diesem Falle nicht, wenn in der ärztlichen Bescheinigung die Arbeitsunfähigkeit erst ab Montag bescheinigt ist, die Nachweispflicht beginnt bereits am Samstag (vierter Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit).
Dein Fall ist ein Paradefall für einen streit mit dem Arbeitgeber. Du behauptest, dass du Samstags und Sonntags nicht arbeitsunfähig warst, sondern erst wieder am Montag. Ob du das glaubhaft darstellen kannst, weiß ich nicht. Es ist aber durchaus möglich, dass es hier Ärger mit dem Arbeitgeber gibt. Der Arbeitgeber könnte dies z.B. zum Anlass nehmen und künftig von dir ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen.

McOldie

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Antw:Krankschrift
« Antwort #8 am: 18.09.2023 15:02 »
Du warst bis Freitag krankgeschrieben und hattest eine AU. Wochenende wieder gesund.
Gesundmeldung muss natürlich nicht am Samstag erfolgen wenn du nur bis Freitag arbeitest!
Der AG geht normalerweise automatisch davon aus dass Du Montag wieder erscheinst oder Dich erneut krank meldest. Dafür musst Du ja auch erneut beim AG anrufen.

Wenn Du übers Wochenende noch krankgeschrieben gewesen wärst, hättest Du eine AU bis Sonntags bekommen oder Du hättest Freitag erneut zum Arzt gehen müssen wenn Du Dich immer noch krank fühlst. So ist das eine erneute Erkrankung!

Hier lag bis Freitag keine Krankschreibung vor. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Arzt eine Fortsetzung-AU bescheinigt, die das Wochenende mit beinhaltet.

oorschwerbleede

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Antw:Krankschrift
« Antwort #9 am: 18.09.2023 15:08 »
Du warst bis Freitag krankgeschrieben und hattest eine AU. Wochenende wieder gesund.
Gesundmeldung muss natürlich nicht am Samstag erfolgen wenn du nur bis Freitag arbeitest!
Der AG geht normalerweise automatisch davon aus dass Du Montag wieder erscheinst oder Dich erneut krank meldest. Dafür musst Du ja auch erneut beim AG anrufen.

Wenn Du übers Wochenende noch krankgeschrieben gewesen wärst, hättest Du eine AU bis Sonntags bekommen oder Du hättest Freitag erneut zum Arzt gehen müssen wenn Du Dich immer noch krank fühlst. So ist das eine erneute Erkrankung!

Genau das ist ja wohl nicht der Fall gewesen, sondern es wurde davon Gebrauch gemacht, sich nur beim AG als krank abzumelden, ohne beim Arzt vorstellig geworden zu sein. Wohl noch im Glauben, es wird übers Wochenende wieder. Erstmalig beim Arzt war der TE erst am folgenden Montag.

flip

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Antw:Krankschrift
« Antwort #10 am: 18.09.2023 16:19 »
Ein weit verbreiteter Irrglaube ist es, dass bei der 3-Tage Frist der Krankmeldung in Form der AU nur Arbeitstage zählen. Dies ist falsch. Es gelten bei der Fristberechnung die Kalendertage und nicht die Arbeitstage. Das heißt, sowohl Samstag und Sonntag sowie Feiertage werden mitberechnet.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage (nicht Arbeitstage!), hat der Arbeitnehmer spätestens am folgenden allgemeinen Arbeitstag die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung feststellen zu lassen . Ist der Arbeitnehmer, in dessen Dienststelle die Fünftagewoche gilt, vom Mittwoch an über den Freitag hinaus arbeitsunfähig, hat er die ärztliche Bescheinigung am folgenden Montag vorzulegen; denn dieser Tag ist der erste „allgemeine Arbeitstag der Dienststelle“, der dem dritten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit folgt. Es genügt in diesem Falle nicht, wenn in der ärztlichen Bescheinigung die Arbeitsunfähigkeit erst ab Montag bescheinigt ist, die Nachweispflicht beginnt bereits am Samstag (vierter Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit).
Dein Fall ist ein Paradefall für einen streit mit dem Arbeitgeber. Du behauptest, dass du Samstags und Sonntags nicht arbeitsunfähig warst, sondern erst wieder am Montag. Ob du das glaubhaft darstellen kannst, weiß ich nicht. Es ist aber durchaus möglich, dass es hier Ärger mit dem Arbeitgeber gibt. Der Arbeitgeber könnte dies z.B. zum Anlass nehmen und künftig von dir ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen.
Es ist unerheblich, ob er am Samstag oder Sonntag arbeitsfähig war. Eine AU Bescheinigung muss am Arbeitstag (nicht Werktag oder Kalendertag)) nach den zugestandenen 3 Arbeitstagen  vorgelegt werden.

oorschwerbleede

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« Antwort #11 am: 18.09.2023 16:30 »
Ein weit verbreiteter Irrglaube ist es, dass bei der 3-Tage Frist der Krankmeldung in Form der AU nur Arbeitstage zählen. Dies ist falsch. Es gelten bei der Fristberechnung die Kalendertage und nicht die Arbeitstage. Das heißt, sowohl Samstag und Sonntag sowie Feiertage werden mitberechnet.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage (nicht Arbeitstage!), hat der Arbeitnehmer spätestens am folgenden allgemeinen Arbeitstag die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung feststellen zu lassen . Ist der Arbeitnehmer, in dessen Dienststelle die Fünftagewoche gilt, vom Mittwoch an über den Freitag hinaus arbeitsunfähig, hat er die ärztliche Bescheinigung am folgenden Montag vorzulegen; denn dieser Tag ist der erste „allgemeine Arbeitstag der Dienststelle“, der dem dritten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit folgt. Es genügt in diesem Falle nicht, wenn in der ärztlichen Bescheinigung die Arbeitsunfähigkeit erst ab Montag bescheinigt ist, die Nachweispflicht beginnt bereits am Samstag (vierter Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit).
Dein Fall ist ein Paradefall für einen streit mit dem Arbeitgeber. Du behauptest, dass du Samstags und Sonntags nicht arbeitsunfähig warst, sondern erst wieder am Montag. Ob du das glaubhaft darstellen kannst, weiß ich nicht. Es ist aber durchaus möglich, dass es hier Ärger mit dem Arbeitgeber gibt. Der Arbeitgeber könnte dies z.B. zum Anlass nehmen und künftig von dir ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen.
Es ist unerheblich, ob er am Samstag oder Sonntag arbeitsfähig war. Eine AU Bescheinigung muss am Arbeitstag (nicht Werktag oder Kalendertag)) nach den zugestandenen 3 Arbeitstagen  vorgelegt werden.

Die Vorlage schon, richtig. Aber die AU-Bescheinigung müsste auch die Tage vom Wochenende umfassen, da bereits der Samstag der 4. (Kalender-)Tag der Erkrankung war und die Vorlage nur bis zum nächsten Arbeitstag aufgeschoben wurde.

McOldie

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« Antwort #12 am: 18.09.2023 17:20 »
Ein weit verbreiteter Irrglaube ist es, dass bei der 3-Tage Frist der Krankmeldung in Form der AU nur Arbeitstage zählen. Dies ist falsch. Es gelten bei der Fristberechnung die Kalendertage und nicht die Arbeitstage. Das heißt, sowohl Samstag und Sonntag sowie Feiertage werden mitberechnet.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage (nicht Arbeitstage!), hat der Arbeitnehmer spätestens am folgenden allgemeinen Arbeitstag die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung feststellen zu lassen . Ist der Arbeitnehmer, in dessen Dienststelle die Fünftagewoche gilt, vom Mittwoch an über den Freitag hinaus arbeitsunfähig, hat er die ärztliche Bescheinigung am folgenden Montag vorzulegen; denn dieser Tag ist der erste „allgemeine Arbeitstag der Dienststelle“, der dem dritten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit folgt. Es genügt in diesem Falle nicht, wenn in der ärztlichen Bescheinigung die Arbeitsunfähigkeit erst ab Montag bescheinigt ist, die Nachweispflicht beginnt bereits am Samstag (vierter Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit).
Dein Fall ist ein Paradefall für einen streit mit dem Arbeitgeber. Du behauptest, dass du Samstags und Sonntags nicht arbeitsunfähig warst, sondern erst wieder am Montag. Ob du das glaubhaft darstellen kannst, weiß ich nicht. Es ist aber durchaus möglich, dass es hier Ärger mit dem Arbeitgeber gibt. Der Arbeitgeber könnte dies z.B. zum Anlass nehmen und künftig von dir ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen.
Es ist unerheblich, ob er am Samstag oder Sonntag arbeitsfähig war. Eine AU Bescheinigung muss am Arbeitstag (nicht Werktag oder Kalendertag)) nach den zugestandenen 3 Arbeitstagen  vorgelegt werden.

Der in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz genannte Termin "darauffolgender Arbeitstag" ist lediglich der Abgabetermin für die AU-Bescheinigung . Er beinhaltet nicht, dass arbeitsfreie Tage zwischen dem Ende  nachweisfreien Zeit und dem Abgabetermin nicht nachzuweisen sind.

MoinMoin

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Antw:Krankschrift
« Antwort #13 am: 18.09.2023 20:53 »
Es ist unerheblich, ob er am Samstag oder Sonntag arbeitsfähig war. Eine AU Bescheinigung muss am Arbeitstag (nicht Werktag oder Kalendertag)) nach den zugestandenen 3 Arbeitstagen  vorgelegt werden.
Wenn man am Samstag oder am Sonntag arbeitsfähig war, dann muss man nicht am Montag eine AU vorlegen. So weit klar, auch wenn der AG das evtl. nicht glaubt.
Aber da wäre er ja in der Nachweispflicht, oder?

Wenn man jedoch durchgängig nicht arbeitsfähig war, dann muss am Mo die AU vorliegen und zwar mindestens ab Samstag, oder?

flip

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Antw:Krankschrift
« Antwort #14 am: 18.09.2023 21:03 »
Ein weit verbreiteter Irrglaube ist es, dass bei der 3-Tage Frist der Krankmeldung in Form der AU nur Arbeitstage zählen. Dies ist falsch. Es gelten bei der Fristberechnung die Kalendertage und nicht die Arbeitstage. Das heißt, sowohl Samstag und Sonntag sowie Feiertage werden mitberechnet.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage (nicht Arbeitstage!), hat der Arbeitnehmer spätestens am folgenden allgemeinen Arbeitstag die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung feststellen zu lassen . Ist der Arbeitnehmer, in dessen Dienststelle die Fünftagewoche gilt, vom Mittwoch an über den Freitag hinaus arbeitsunfähig, hat er die ärztliche Bescheinigung am folgenden Montag vorzulegen; denn dieser Tag ist der erste „allgemeine Arbeitstag der Dienststelle“, der dem dritten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit folgt. Es genügt in diesem Falle nicht, wenn in der ärztlichen Bescheinigung die Arbeitsunfähigkeit erst ab Montag bescheinigt ist, die Nachweispflicht beginnt bereits am Samstag (vierter Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit).
Dein Fall ist ein Paradefall für einen streit mit dem Arbeitgeber. Du behauptest, dass du Samstags und Sonntags nicht arbeitsunfähig warst, sondern erst wieder am Montag. Ob du das glaubhaft darstellen kannst, weiß ich nicht. Es ist aber durchaus möglich, dass es hier Ärger mit dem Arbeitgeber gibt. Der Arbeitgeber könnte dies z.B. zum Anlass nehmen und künftig von dir ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen.
Es ist unerheblich, ob er am Samstag oder Sonntag arbeitsfähig war. Eine AU Bescheinigung muss am Arbeitstag (nicht Werktag oder Kalendertag)) nach den zugestandenen 3 Arbeitstagen  vorgelegt werden.

Der in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz genannte Termin "darauffolgender Arbeitstag" ist lediglich der Abgabetermin für die AU-Bescheinigung . Er beinhaltet nicht, dass arbeitsfreie Tage zwischen dem Ende  nachweisfreien Zeit und dem Abgabetermin nicht nachzuweisen sind.
Es ist unerheblich, ob er am Samstag oder Sonntag arbeitsfähig war. Eine AU Bescheinigung muss am Arbeitstag (nicht Werktag oder Kalendertag)) nach den zugestandenen 3 Arbeitstagen  vorgelegt werden.
Wenn man am Samstag oder am Sonntag arbeitsfähig war, dann muss man nicht am Montag eine AU vorlegen. So weit klar, auch wenn der AG das evtl. nicht glaubt.
Aber da wäre er ja in der Nachweispflicht, oder?

Wenn man jedoch durchgängig nicht arbeitsfähig war, dann muss am Mo die AU vorliegen und zwar mindestens ab Samstag, oder?


Dafür wäre mir keine Rechtsgrundlage bekannt (AU vorlegen mindestens ab Samstag). Wo könnte ich das nachlesen?