Autor Thema: Höhergruppierung oder erst Stufenaufstieg?  (Read 6892 times)

Ellufa

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 9
Höhergruppierung oder erst Stufenaufstieg?
« am: 19.09.2023 07:18 »
Hallo Zusammen,

ich bin derzeit in der E9a Stufe 5 eingruppiert – Stufe 6 kommt am 01.01.2026.

Es steht eine Höhergruppierung in E9b im Raum und die Frage ist schlicht – soll ich jetzt von der E9a/5 in die E9b/4 gehen (1) oder warten, bis ich in die E9a/6 aufsteige, um dann in die E9b/5 zu kommen (2)?

Bei direkter Höhergruppierung in die E9b/4 würde ja der Garantiebetrag für die 4 Jahre ungedeckelt dazu kommen.

Ich habe dann etwas rumgerechnet, und komme bei (1) einem angenommenen Start in der E9b/4 im September 2023 – August 2027 (bis am 01.01.2027 Stufe 5 käme) auf 197.715,36 EUR Brutto ohne Jahressonderzahlung (da die ja den gleichen prozentualen Anteil hat – und für mich leichter zu rechnen war).

Wenn ich den Stufenaufstieg in der jetzigen E9a/5 abwarte, am 01.01.2026 in die E9a/6 komme und dann in die E9b/5 gehe (2), komme ich auf 196.569,84 EUR (Gleicher Zeitraum Sep23/Aug27).

Der Unterschiedsbetrag zwischen 1 und 2 beträgt also nur 1.145,52 EUR/Brutto. Auf den Zeitraum gesehen ist das ja kaum fast nix – aber würde ja eher für eine sofortige Höhergruppierung sprechen.

Wenn ich nun noch weiter in die Zukunft rechne (bis Erreichen der E9b/6 Sep32 (1) bzw. Jan31 (2) – unter Weiterrechnung bis Aug32) dreht sich das Ganze genau um und 2 ist mit 1.431,88 EUR leicht vorn.

Entscheide ich mich also lieber für den Spatz in der Hand oder die (zugegeben magere) Taube auf dem Dach – oder habe ich schlicht einen Denkfehler drin und die Lösung ist viel einfacher?

Ellufa

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 9
Antw:Höhergruppierung oder erst Stufenaufstieg?
« Antwort #1 am: 20.09.2023 10:31 »
Hat keiner eine Idee/Meinung dazu? :-\

oorschwerbleede

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 123
Antw:Höhergruppierung oder erst Stufenaufstieg?
« Antwort #2 am: 20.09.2023 10:43 »
Wenn du jetzt auf die Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten und damit auf die Höhergruppierung in die 9b verzichtest, wer garantiert dir denn, dass du diese dann in über 2 Jahren bekommst? Angenommen, du bleibst in der 9a und dein AG überlegt es sich anders (weil die Arbeit ja bis dahin auch erledigt werden muss findet er eine Alternative), dann bleibst du auch nach Stufenaufstieg in der 9a. Aus meiner Sicht macht ein Abwarten des Stufenaufstiegs nur dann Sinn, wenn der Zeitraum absolut überschaubar ist.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,567
Antw:Höhergruppierung oder erst Stufenaufstieg?
« Antwort #3 am: 20.09.2023 10:57 »
Wenn du jetzt auf die Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten und damit auf die Höhergruppierung in die 9b verzichtest, wer garantiert dir denn, dass du diese dann in über 2 Jahren bekommst? Angenommen, du bleibst in der 9a und dein AG überlegt es sich anders (weil die Arbeit ja bis dahin auch erledigt werden muss findet er eine Alternative), dann bleibst du auch nach Stufenaufstieg in der 9a. Aus meiner Sicht macht ein Abwarten des Stufenaufstiegs nur dann Sinn, wenn der Zeitraum absolut überschaubar ist.
Oder wenn der Break Even Point in "ferner" Zukunft liegt, so wie z.B. beim HG von EG11S4

Warnstreik

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 366
Antw:Höhergruppierung oder erst Stufenaufstieg?
« Antwort #4 am: 20.09.2023 11:44 »
Hilft dir bei deiner Frage nicht, aber das Beispiel zeigt doch wunderbar die bescheuerter Regelung der nicht-stufengleichen Höhergruppierung. Ich gebe den Leuten höherwertige Arbeiten aber bezahle sie nicht entsprechend. Absurd und ein Thema, was mal angegangen werden müsste. Leider ist es nicht sonderlich gut zu verkaufen in Tarifverhandlungen.

Ellufa

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 9
Antw:Höhergruppierung oder erst Stufenaufstieg?
« Antwort #5 am: 20.09.2023 12:01 »
Kann ich die Stelle nicht auch einfach antreten - die Eingruppierung bleibt - und man macht dann die Höhergruppierung zu einem fixen Zeitpunkt (1.1.26)? So wäre es doch möglich, den Stufenaufstieg noch mitzunehmen.

Sollte der Arbeitgeber dann nicht mitspielen ist es ja dennoch die von mir ausgeübte Tätigkeit - die eben E9b ist. Mit einem entsprechenden Antrag könnte ich doch dann sogar einen Eingruppierungsirrtum geltend machen. Oder bin ich jetzt verkehrt?

§ 16 V TV-L ist bei meinem Arbeitgeber nicht verhandelbar.

oorschwerbleede

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 123
Antw:Höhergruppierung oder erst Stufenaufstieg?
« Antwort #6 am: 20.09.2023 12:07 »
Die Eingruppierung ist keine Entscheidung des AG, sondern richtet sich nach den dauerhaft übertragenen Tätigkeiten. Trittst du die Stelle an und bekommst die Aufgaben übertragen, die nach 9b bewertet sind, bist du ab diesem Zeitpunkt auch in 9b eingruppiert. Dementsprechend wirst den Regelungen des TV-L folgend aus der 9a in die 9b höhergruppiert. Insofern erübrigt sich auch der Gedankengang im zweiten Absatz mit dem Eingruppierungsirrtum.

Susa

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 34
Antw:Höhergruppierung oder erst Stufenaufstieg?
« Antwort #7 am: 22.09.2023 12:54 »
Hilft dir bei deiner Frage nicht, aber das Beispiel zeigt doch wunderbar die bescheuerter Regelung der nicht-stufengleichen Höhergruppierung. Ich gebe den Leuten höherwertige Arbeiten aber bezahle sie nicht entsprechend. Absurd und ein Thema, was mal angegangen werden müsste. Leider ist es nicht sonderlich gut zu verkaufen in Tarifverhandlungen.

Mich würde interessieren, wo genau steht was höherwertige Tätigkeiten sind? Bei 9 a z.B. festgestellt wurde, alles ein Vorgang - alle 9a. Was braucht man da um in 9b oder vielleicht sogar E10 zu kommen? ??? Das kann mir hier keiner erläutern oder will es nicht.

FearOfTheDuck

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,558
Antw:Höhergruppierung oder erst Stufenaufstieg?
« Antwort #8 am: 22.09.2023 13:12 »
Schau mal in die jeweilige Entgeltordnung. Dort steht u.a. auch, wodurch sich eine EG aus der anderen heraushebt.

Susa

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 34
Antw:Höhergruppierung oder erst Stufenaufstieg?
« Antwort #9 am: 25.09.2023 12:44 »
Schau mal in die jeweilige Entgeltordnung. Dort steht u.a. auch, wodurch sich eine EG aus der anderen heraushebt.

Ja hab ich durchgelesen, aber wo ist das genauer definiert. Steht ja immer nur sich aus Stufe .... heraushebt.
Wer teilt meine Tätigkeit wonach ein?  z.B. 2% Kosten, 10% schwierigere Tätigkeiten usw.  Ich würde das gerne genau nachvollziehen wie man darauf kommt. Das kommt mir bei uns ein wenig vor wie gewürfelt... an der Realität vorbei.  :-\

oorschwerbleede

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 123
Antw:Höhergruppierung oder erst Stufenaufstieg?
« Antwort #10 am: 25.09.2023 13:01 »
Du musst es sukzessive durchgehen, von unten nach oben. Du fängst halt mit der EG5 an zu prüfen, ob die Stelle die Anforderungen erfüllt. Wenn ja, dann gehts weiter mit der EG 6, usw. Schluss ist erst, wenn die nächste EG nicht mehr erfüllt werden kann.

Dafür brauchst du dann deine Tätigkeitsbeschreibung, die dein AG erstellt hat. Darin sind die dir dauerhaft übertragenen Arbeitsvorgänge aufgeführt und entsprechend den tariflichen Vorgaben bewertet. Daraus ergibt sich dann, in welchem Maße die einzelnen Kriterien insgesamt zutreffen. In Summe ergibt das dann eben bspw. in der Spitze einen Prozentsatz X an besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten (im tariflichen Sinn), was zu einer Eingruppierung in die EG9b führt, sofern X mindestens 50 ist. Kommen dann noch z. B. Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung hinzu (zwischen einem Drittel und der Hälfte) ist es die EG10 usw.

Ellufa

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 9
Antw:Höhergruppierung oder erst Stufenaufstieg?
« Antwort #11 am: 25.09.2023 14:23 »
Kann man nicht davon ausgehen, dass durch die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 09.09.2020 (4 AZR 195/20 und 4 AZR 196/20) diese Anteile von 1/3; 1/5 usw. in der Entgeltordnung neu angepasst werden müssten?

Klar, - die Änderung betrifft bisher nur Geschäftsstellen aus dem Teil II - aber es ändert ja nichts daran, dass eine Aufspaltung zwischen schwierigen/nicht schwierigen Tätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs vom Tarifvertrag nicht vorgesehen ist.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,567
Antw:Höhergruppierung oder erst Stufenaufstieg?
« Antwort #12 am: 25.09.2023 14:45 »
Schau mal in die jeweilige Entgeltordnung. Dort steht u.a. auch, wodurch sich eine EG aus der anderen heraushebt.

Ja hab ich durchgelesen, aber wo ist das genauer definiert. Steht ja immer nur sich aus Stufe .... heraushebt.
Wer teilt meine Tätigkeit wonach ein?  z.B. 2% Kosten, 10% schwierigere Tätigkeiten usw.  Ich würde das gerne genau nachvollziehen wie man darauf kommt. Das kommt mir bei uns ein wenig vor wie gewürfelt... an der Realität vorbei.  :-\
Schreib deine Arbeitsvorgänge auf,
bewerte diese jeweils,
dann gibt es aufgrund der Zeitanteile ein entsprechendes Ergebnis.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,567
Antw:Höhergruppierung oder erst Stufenaufstieg?
« Antwort #13 am: 25.09.2023 14:49 »
Kann man nicht davon ausgehen, dass durch die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 09.09.2020 (4 AZR 195/20 und 4 AZR 196/20) diese Anteile von 1/3; 1/5 usw. in der Entgeltordnung neu angepasst werden müssten?

Klar, - die Änderung betrifft bisher nur Geschäftsstellen aus dem Teil II - aber es ändert ja nichts daran, dass eine Aufspaltung zwischen schwierigen/nicht schwierigen Tätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs vom Tarifvertrag nicht vorgesehen ist.
Innerhalb des Arbeitsvorganges nicht, aber du hast uU nicht nur einen Arbeitsvorgang.

Susa

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 34
Antw:Höhergruppierung oder erst Stufenaufstieg?
« Antwort #14 am: 25.09.2023 16:04 »
Du musst es sukzessive durchgehen, von unten nach oben. Du fängst halt mit der EG5 an zu prüfen, ob die Stelle die Anforderungen erfüllt. Wenn ja, dann gehts weiter mit der EG 6, usw. Schluss ist erst, wenn die nächste EG nicht mehr erfüllt werden kann.

Dafür brauchst du dann deine Tätigkeitsbeschreibung, die dein AG erstellt hat. Darin sind die dir dauerhaft übertragenen Arbeitsvorgänge aufgeführt und entsprechend den tariflichen Vorgaben bewertet. Daraus ergibt sich dann, in welchem Maße die einzelnen Kriterien insgesamt zutreffen. In Summe ergibt das dann eben bspw. in der Spitze einen Prozentsatz X an besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten (im tariflichen Sinn), was zu einer Eingruppierung in die EG9b führt, sofern X mindestens 50 ist. Kommen dann noch z. B. Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung hinzu (zwischen einem Drittel und der Hälfte) ist es die EG10 usw.


Danke für Deine ausführliche Antwort.  :) Leider fehlt die Hälfte  der Tätigkeitsbeschreibung.  Ich habe es jetzt was besser verstanden aber denke da gibt es noch einigen Ärger und für manche Stellen wahrscheinlich keine Nachfolge mehr.  Wer macht so schwierige Sachen, wenn er für einen lauen Job (krass gesagt) dasselbe Geld bekommt?! Na mal abwarten was da noch so kommt....