Autor Thema: Zulage bei höherwertiger Tätigkeit  (Read 2155 times)

vwfa1984

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Zulage bei höherwertiger Tätigkeit
« am: 20.09.2023 09:29 »
Guten Morgen zusammen!

Meine Frage betrifft meine Frau, ich muss hierzu einmal kurz ausholen.

Meine Frau ist gelernte Medizinische Fachangestellte und arbeitet seit ca 17 Jahren in der Verwaltung. Sie ist seit einigen Jahren in EG 6 eingruppiert und war im Gesundheitsamt tätig. Während Corona wurde Sie dann in den Impfzentren (Orga und Verwaltung) eingesetzt und verheizt. Nach langer Krankheit war eine Rückkehr in das Gesundheitsamt nicht mehr möglich.

Sprung zur aktuellen Situation, Einsatz jetzt innerhalb der Verwaltung, Stelle ist in EG8 eingestuft, meine Frau erhält weiterhin EG6 wegen fehlender Verwaltungsausbildung. Es wurde in Aussicht gestellt dass die Eingruppierung auf EG8 automatisch erfolgt wenn die 20 Jahre Verwaltungszugehörigkeit bestehen da dann die Gleichsetzung mit dem Angestelltenlehrgang 1 erfolgt.

Meine Frage wäre ob sich aus § 14 TvöD ein Anspruch auf die Zulage für die Zeit bis dahin ergibt, wobei dort ja von einer vorübergehenden Tätigkeit gesprochen wird und es sich um eine dauerhafte Tätigkeit handelt.
Besteht hier bei Beantragung Aussicht auf Erfolg oder eher nicht?

Vielleicht hat ja hier jemand Erfahrungen mit dem Thema.

Danke im Voraus

OrganisationsGuy

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 206
Antw:Zulage bei höherwertiger Tätigkeit
« Antwort #1 am: 20.09.2023 10:25 »
Wenn deine Frau die Tätigkeit dauerhaft machen soll dann hat sie Anspruch auf Entgeltgruppe 7. Die nächst niedrigere Entgeltgruppe wird gewählt weil die Voraussetzungen in der Person nicht erfüllt werden können. Siehe https://www.vka.de/assets/media/docs/0/Tarifvertr%C3%A4ge/TV%C3%B6D_V_%C3%84V_15-17_Lesefassung_Stand_01_01_2023(1).pdf Seite 55 Nr. 2.

vwfa1984

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Antw:Zulage bei höherwertiger Tätigkeit
« Antwort #2 am: 20.09.2023 11:25 »
Vielen Dank für die Antwort, den Absatz hatte ich so noch nicht gesehen.

Ich werde mal mit den Personalern sprechen und einen entsprechenden Antrag stellen.

Bernstein

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 220
Antw:Zulage bei höherwertiger Tätigkeit
« Antwort #3 am: 20.09.2023 11:35 »
Vielen Dank für die Antwort, den Absatz hatte ich so noch nicht gesehen.

Ich werde mal mit den Personalern sprechen und einen entsprechenden Antrag stellen.
Diese Antwort verwundert mich jetzt doch schon. Eingangs schreibst du, dass es um deine Frau geht, jetzt willst du aber mit den "Personalern" reden und einen entsprechenden Antrag stellen.

Irgendwie verwirrend, findest du das nicht auch?

vwfa1984

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Antw:Zulage bei höherwertiger Tätigkeit
« Antwort #4 am: 20.09.2023 11:54 »
Vielen Dank für die Antwort, den Absatz hatte ich so noch nicht gesehen.

Ich werde mal mit den Personalern sprechen und einen entsprechenden Antrag stellen.
Diese Antwort verwundert mich jetzt doch schon. Eingangs schreibst du, dass es um deine Frau geht, jetzt willst du aber mit den "Personalern" reden und einen entsprechenden Antrag stellen.

Irgendwie verwirrend, findest du das nicht auch?

Nein, finde ich nicht, habe aufgrund der beschriebenen Krankheitssituation mit meiner Frau oft Kontakt mit Ihrem Personalamt gehabt, waren meistens gemeinsam bei den Gesprächen zugegen und haben alles besprochen.

Bin aber nicht sicher inwiefern dass eine Auswirkung auf die Rechtsgrundlage hätte...

OrganisationsGuy

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 206
Antw:Zulage bei höherwertiger Tätigkeit
« Antwort #5 am: 20.09.2023 12:30 »
Vielen Dank für die Antwort, den Absatz hatte ich so noch nicht gesehen.

Ich werde mal mit den Personalern sprechen und einen entsprechenden Antrag stellen.

Mit dem Personaler sprechen definitiv, Antrag stellen brauchst und solltest du nicht. Es gibt keinen Antrag dafür und wenn du einen stellst, kann die Personalabteilung dieses Zweizeiler getrost in die Tonne werfen.

Du forderst schriftlich die richtige Bezahlung nach Entgeltgruppe 7 Stufe XYZ aufgrund der Eingruppierungsregelungen des TVÖD unter Beachtung der Entgeltordnung nach Vorbemerkung 2.

Wenn deine Frau die Tätigkeit seit dem 01.06.2023 wahrnimmt, dann rückwirkend seit diesem Datum.

Wenn deine Frau die Tätigkeit seit dem 20.03.2023 wahrnimmt, dann rückwirkend seit diesem Datum.

Wenn die Tätigkeit noch früher übertragen worden ist, dann sind die Ansprüche auf das höhere Entgelt vor dem 20.03.2023 leider aufgrund der Ausschlussfrist von § 37 Tvöd (6 Monate) bereits erloschen.

vwfa1984

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Antw:Zulage bei höherwertiger Tätigkeit
« Antwort #6 am: 20.09.2023 13:44 »
Nochmal danke für die ausführliche Antwort. Tätigkeitsbeginn war Mitte April, das sollte also noch passen.
Da der Kontakt zum Personalrat und -amt bisher immer sehr gut war gehe ich auch mal davon aus dass es keine Probleme geben sollte.

Werde mich heute Nachmittag direkt mit meiner Frau besprechen und dann machen wir einen Termin für Sie aus.

Vielen Dank für die Hilfe!