Servus,
ist ein befristeter Arbeitsvertrag mit einer Zweck- und Zeit-Doppelbefristung und folgendem Wortlaut für den Arbeitnehmer transparent genug:
X § 14 Abs. 1 TzBfG.
Versorgung und vorübergehende Unterbringung von Geflüchteten, längstens für zwei Jahre befristet.
Müsste "längstens für zwei Jahre befristet", da dies auch die Höchstgrenze für eine sachgrundlose Befristung ist, nicht z. B. mit "hilfsweise nach § 14 Abs. 2 TzBfG" versehen sein, damit der Arbeitsvertrag nach dem AGB-Recht auch wirklich transparent ist oder reicht der vorliegende Wortlaut bzgl. Transparenz aus?
Danke.
Grüße