Will der Arbeitgeber einer Beschäftigten die Möglichkeit einer langen Reise oder Weltreise dennoch einräumen (z. B. aus personalpolitischen Gründen als attraktiver Arbeitgeber/Fachkräftemangel), steht es ihm frei, im konkreten Einzelfall einen wichtigen Grund i. S. von § 28 TV-L anzunehmen. Da es sich hierbei um eine Kannvorschrift handelt, steht dem Arbeitgeber (insbesondere zugunsten der Beschäftigten) ein Auslegungsermessen zu.
Der Arbeitgeber wird aber auch die übrigen betrieblichen Belange (z.B. Vertretungsregelung, ähnliche Wünsche von anderen Beschäftigten) sehen müssen.