Autor Thema: Qurantäne / nachträgliche Einbehaltung vom Lohn  (Read 1812 times)

Rossi

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Ich möchte das Thema noch einmal hochholen, obwohl ich glaube, dass dies mit Sicherheit schon des Öfteren diskutiert wurde.

Ein AN wurde Ende Jan. 2022 bis Anfang 2022 aufgrund einer Corona Infizierung in Quarantäne versetzt. Der AN war nicht AU bzw. hat diese nicht feststellen lassen.

Soweit alles gut, es passierte danach erst einmal nichts. Der Lohn wurde anstandslos in voller Höhe weitergezahlt.

Im September 2023 , d.h.  nach über 1 1/2 Jahre kann dann wohl das Erwachen aus dem Dornröschenschlaf. Es wurde eine korrigierte Lohnabrechnung für Januar und Februar 2022 erstellt.

Das Grundgehalt wurde für die Quarantänezeit gekürzt und es wurde im Gegenzug eine Entschädigung bei Quarantäne gewährt. Ergebnis: 170,00 € in 01 und 02/2022 überzahlt, Verrechnung in 09/2023.

Kann das sein?

Es mag zwar sein, dass der Arbeitgeber den Antrag auf Entschädigung bis zu 2 Jahre später stellen kann (§ 56 Abs. 11 ISFG), eine Verrechnung des Lohnes dürfte beim ersten Lesen aber nur unter Beachtung des § 37 TVöD möglich sein. Und das sind nunmal nur 6 Monate.

Gibt es ggf. Sondervorschriften hierzu?!?!

aronzo

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Antw:Qurantäne / nachträgliche Einbehaltung vom Lohn
« Antwort #1 am: 25.09.2023 16:01 »
Grundsätzlich gilt auch hier § 37 TVöD-V. Schaue bitte mal auf die ursprünglichen Verdienstabrechnungen und eine mögliche Textung in Bezug auf den Zahlungsgrund. Gegebenenfalls steht da schon etwas (Geltendmachung in Textform). Soweit ich mich richtig entsinne, hatten AG geradezu darauf gedrungen, keinen Krankenschein einzuholen. Auf diesem Wege ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Land/Bund generiert werden (statt Lohnfortzahlung).

Rossi

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Antw:Qurantäne / nachträgliche Einbehaltung vom Lohn
« Antwort #2 am: 25.09.2023 16:21 »
Es war in 2021 auch niemals die Rede davon, dass das Gehalt ggf. zu kürzen ist.

Ich gucke mir die ursprünglichen Lohnabrechnungen noch einmal an, ich glaube aber nicht, dass dort irgendwelche Ergänzungen eingefügt worden sind.

Aber wenn dort Ergänzungen enthalten sein sollten und diese dann auch noch innerhalb der 6 Monatsfrist erfolgten, dann dürfte es vermutlich noch über § 37 TVöD möglich sein. Der § 37 TVöD spricht nur davon, dass diese Ansprüche innerhalb von 6 Monaten in Textform geltend zu machen sind?!?! Korrekt?!?!


Rossi

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Antw:Qurantäne / nachträgliche Einbehaltung vom Lohn
« Antwort #3 am: 26.09.2023 09:01 »
Ich habe jetzt alle Lohnabrechnungen ab Jan. 2022 durchgesehen.

Es findet sich nirgendwo ein Hinweis, dass man einen Überzahlungsanspruch geltend macht.

Es scheint wohl kein Einzelfall bei meinem Arbeitgeber zu sein. Es gibt weitere vergleichbare Fälle, in denen außerhalb der Frist (vgl. § 37 TVöD) vermeintliche Überzahlungen verrechnet worden sind. Die Betroffenen haben sich hierüber allerdings keine Gedanken gemacht und die Überzahlung stillschweigend in Kauf genommen.

Na super!?!?!




aronzo

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Antw:Qurantäne / nachträgliche Einbehaltung vom Lohn
« Antwort #4 am: 26.09.2023 14:09 »
Nun, Du warst sicherlich der Meinung, dass die Abrechnung für Januar und Februar 2022 korrekt war, bildet diese doch dein tarifliches Entgelt ab. Also Schreiben schicken und mitteilen, dass mit die Verrechnung in 9/2023 zu wenig Gehalt ausgezahlt wurde. Differenz mit Fristsetzung geltend machen und und auf Zahlungsklage beim Arbeitsgericht verweisen.

RsQ

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Antw:Qurantäne / nachträgliche Einbehaltung vom Lohn
« Antwort #5 am: 26.09.2023 18:20 »
Ein AN wurde Ende Jan. 2022 bis Anfang 2022 aufgrund einer Corona Infizierung in Quarantäne versetzt. Der AN war nicht AU bzw. hat diese nicht feststellen lassen.
Hat der AN denn auch gearbeitet? Dann gäbe es doch erst recht keinen Anlass, Entgelt einzubehalten?!