Autor Thema: Erfahrungsstufe bei Wechsel von TvÖD zu TV-L  (Read 2220 times)

MimiMaya

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Hallo zusammen,

zum 01. 10. Wechsel ich aus der Kommunalverwaltung in die Landesverwaltung. Nun habe ich ein Schreiben des Bezirkspersonalrates bekommen, dass sie meiner Erfahrungsstufe nicht zustimmen, da sie der Meinung sind, dass ich einer höheren Zuzuordnen wäre. Eine Nachfrage meinerseits hat ergeben, dass ich in die Stufe 1 zugeordnet wurde. Mir wurde vom zuständigen Personalsachbearbeiter zugesagt, dass dieser die Stufe pürft, ich solle schonmal den Arbeitsvertrag unterschreiben, bei einer höheren Stufe würde ich dann eine Nachzahlung erhalten. Nun ist der Sachbearbeiter jedoch "nicht mehr im Dienst" und geprüft wurde auch scheinbar nichts. Ich solle nun nochmal einen schriftlichen Antrag auf Stufenüberprüfung stellen. Ich hatte mit meinen Einstellungsunterlagen ein Formular mit dem Titel "Erklärung über einschlägige Berufserfahrung zur Stufenfestsetzung nach § 16 TV-L" mit sämtlichen vorherigen Arbeitsverträgen, Arbeitszeugnissen und soweit vorhanden den Stellenbeschreibungen mitgesandt. Den Antrag auf Stufenüberprüfung werde ich noch stellen, dass ist  ja kein Problem.

Zu meinen Fragen:

1. War es naiv von mir dem Sachbearbeiter zu glauben und den Arbeistvertrag einfach, ohne vorher die Stufe zu klären, zu unterschreiben?

2. Müsste nicht nach Vorlage des Formulars "Erklärung über einschlägige Berufserfahrung zur Stufenfestsetzung nach § 16 TV-L" von amtswegen die Stufe geprüft werden?

3. Muss das Amt nach Ablehnung des Personalrates nicht auch noch tätig werden?

Das ich nicht die Stufe 4 bekomme, wie ich sie jetzt gerade habe, ist mir vollkommen klar. Stufe 1 finde ich jedoch nach 12 Jahren Tätigkeit im öffentlichen Dienst auch nicht gerade prickelnd.

Hier noch kurz mein Werdegang:

06.2010 - 10.2010 Landesverwaltung (Universität) EG 6 Stufe 1
11.2010 - 01.2016 Landesverwaltung (Schulbehörde Personalangelegenheiten) EG 9a Stufe 3
02.2016 - 01.2017 Kommunalverwaltung (Sozialamt) EG 8 Stufe 3
01.2017 - 09.2023 Kommunalverwaltung (Kindertagestättenverwaltung) EG 6 Stufe 4
ab 10.2023            Landesverwaltung (schulverwaltungsassistenz) EG 8


cyrix42

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Antw:Erfahrungsstufe bei Wechsel von TvÖD zu TV-L
« Antwort #1 am: 26.09.2023 10:45 »
Moin.

1. War es naiv von mir dem Sachbearbeiter zu glauben und den Arbeistvertrag einfach, ohne vorher die Stufe zu klären, zu unterschreiben?

Ja, denn mit Kann-Regelungen (förderliche Berufserfahrung §16 Absatz (2) Satz 4, Anerkennung zuvor erworbener Stufen §16 Absatz (2a)) wäre ggf. mehr herauszuhandeln gewesen, als dir pflichtmäßig zusteht.

Zitat
2. Müsste nicht nach Vorlage des Formulars "Erklärung über einschlägige Berufserfahrung zur Stufenfestsetzung nach § 16 TV-L" von amtswegen die Stufe geprüft werden?

Da §16 Absatz (2) Sätze 2 und 3 die Einstufung via einschlägiger Berufserfahrung regeln und hier kein Antrag vorgesehen ist, muss diese Prüfung automatisch bei Einstellung durch den jeweiligen AG durchgeführt werden. Dazu benötigt er natürlich Auskunft über vorhergehende Arbeitsverhältnisse und die dort übertragenen Tätigkeiten um die Einschätzung vornehmen zu können, ob diese Berufserfahrung einschlägig ist. (Einschlägig ist sie dann, wenn die Tätigkeit i.W. unverändert fortgesetzt wird.)

Zitat
3. Muss das Amt nach Ablehnung des Personalrates nicht auch noch tätig werden?

Da die Eingruppierung und die Frage, ob die Berufserfahrung einschlägig ist oder nicht, weder durch den AG noch den AN getroffen wird (sondern dies die Entgeltordnung regelt), ist sie auch nicht Mitbestimmungspflichtig. Natürlich kannst du via Personalrat versuchen auf eine Klärung hinzuwirken, falls deine Rechtsmeinung und die deines AGs in diesem Punkt auseinandergehen. Rechtssicher feststellen kann dies aber nur ein Arbeitsgericht.

Zitat
Das ich nicht die Stufe 4 bekomme, wie ich sie jetzt gerade habe, ist mir vollkommen klar.

Das hättest du aber aushandeln können, siehe §16 Absatz (2a).

Zitat
Stufe 1 finde ich jedoch nach 12 Jahren Tätigkeit im öffentlichen Dienst auch nicht gerade prickelnd.

Sollte deine bisherige Berufserfahrung nicht einschlägig sein, wäre dies aber nur dein rechtlicher Anspruch.

Über eine Einschätzung, inwiefern die Tätigkeiten, die du früher ausgeführt hast, i.W. die gleichen sind, wie die du nun übertragen bekommen hast, möchte ich aber nichts sagen. Hier gibt es andere, die das -- insbesondere bei Vorliegen detailierterer Tätigkeitsbeschreibungen inkl. Zeitanteilen -- besser können.

MimiMaya

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Antw:Erfahrungsstufe bei Wechsel von TvÖD zu TV-L
« Antwort #2 am: 28.09.2023 13:47 »
Vielen Dank @cyrix42 für deine umfassende Antwort.

Wie ich inzwischen Herausgefunde habe, wurde die Stufe und etwaige einschlägige Berufserfahrung gar nicht geprüft. Ich werde jetzt nochmal einen Antrag auf Überprüfung stellen und mal sehen, was dabei heraus kommt. Falls es bei Stufe 1 bleiben sollte, werde ich es schlimmstenfalls als "Lehrgeld" hinnehmen.

123sat

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Antw:Erfahrungsstufe bei Wechsel von TvÖD zu TV-L
« Antwort #3 am: 01.10.2023 18:29 »
Ich hänge mich hier mal ran, bin auch gerade dabei vom TVöD in den TV-L zu wechseln.

Es geht bei mir auch um die Anerkennung von einschlägiger Berufserfahrung.

Meine jetzige Tätigkeit nach TVöD E12: Teamleitung und Projektleitung von Straßenplanungen

Meine künftige Tätigkeit nach TV-L E13: Mitarbeiter leiten und Projektleitung Baudurchführung von Straßen

Meine einschlägige Berufserfahrung soll nur zu 49 % anerkannt werden, da sich die Stelle im TVöD im gehobenen Dienst befindet und die Stelle im TV-L im höheren Dienst.
Bei mir wurde einfach verglichen zwischen Dipl-Ing. (FH) zu Masterstelle und dann abgewertet, anstatt die Aufgaben zu vergleichen, die bei der E12 mit Teamleitung doch höher zu wichten sind.

Ist das korrekt?

FearOfTheDuck

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Antw:Erfahrungsstufe bei Wechsel von TvÖD zu TV-L
« Antwort #4 am: 01.10.2023 18:57 »
Da es im Tarifbereich keinen gehobenen oder höheren Dienst gibt, ist diese Begründung großer Blödsinn. Bei vorliegender einschlägiger Berufserfahrung, hat der AG auch keinen Entscheidungsspielraum.

cyrix42

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Antw:Erfahrungsstufe bei Wechsel von TvÖD zu TV-L
« Antwort #5 am: 01.10.2023 19:04 »
Moin,

Einschlägige Berufserfahrung liegt vor, wenn die Tätigkeit i.W. unverändert fortgesetzt wird. Insbesondere kann einschlägige Berufserfahrung regelmäßig nicht in niedrigeren Entgeltgruppen erworben werden. Es stellt sich also die Frage, ob du überhaupt einschlägige Berufserfahrung hast, oder ob bei deinem bisherigen Arbeitgeber ein Eingruppierungsirrtum vorlag.

Unabhängig davon können natürlich Zeiten früherer Berufstätigkeit als förderliche Berufserfahrung ganz oder teilweise angerechnet werden.