Autor Thema: [BW] Nebentätigkeit Höchstgrenze Verdienst  (Read 2517 times)

Versuch

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Wenn  man ein genehmigtes Nebengewerbe betreibt, darf man dann als Beamter in BW nur einen Höchstbetrag verdienen und müsste den Rest abgegeben?
Ich finde widersprüchliche Angaben dazu.

Laut https://www.staatsanzeiger.de/nachrichten/kreis-und-kommune/nebeneinkuenfte-so-manches-ehrenamt-huebscht-die-besoldung-von-landraeten-auf/ gibt es in BW keine Höchstgrenze.
D.h. ich dürfte z. B. auch 1 Mio € (ich übertreibe absichtlich) verdienen?

Danke
« Last Edit: 27.09.2023 02:07 von Admin2 »

PhRTurtle

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Antw:Nebentätigkeit Höchstgrenze Verdienst BW
« Antwort #1 am: 26.09.2023 13:22 »
Als ich einmal an eine andere EU-Behörde zugewiesen wurde als Landesbeamter BW verwies das Finanzministerium nur auf §12(2) LBesGBW und sah von der Anrechnung des Zuverdienstes ab. Das hat aber für deinen Fall mit privatem Nebenverdienst denke ich keine  Anwendung.
Es gibt aber noch die Verordnung der Landesregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Landesnebentätigkeitsverordnung - LNTVO). Hier sind Obergrenzen für Nebenverdienste definiert aber auch hier erscheint mir auf ersten Blick nichts einschlägig für deinen Fall.
Grundlage der Nebenverdienste ist die Nr35. der BeamtenVwV.

Für die Landräte aus dem Artikel gilt eventuell noch zu beachten das diese als "Wahlbeamte" keine normalen Beamte sind wie Lebenszeitbeamte und Richter.
« Last Edit: 26.09.2023 13:30 von PhRTurtle »

axum705

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Antw:Nebentätigkeit Höchstgrenze Verdienst BW
« Antwort #2 am: 26.09.2023 14:01 »
Nach § 60 Abs. 2 LBG BW gilt für öffentliche Ehrenämter nicht das Nebentätigkeitsrecht, somit auch nicht die Ablieferungspflicht. Hier im Beispiel des Landrats:
Verwaltungsrat OEW und Sparkasse: Öffentliches Ehrenamt
Aufsichtsrat EnBW: Nebentätigkeit

Seit 01.08. gibt es bei Nebentätigkeiten, die im öffentlichen Dienst ausgeübt werden, eine einheitliche Ablieferungspflicht für Vergütungen >9.600 €. Die Staffelung nach Besoldungsgruppen gibt es nicht mehr. Nebentätigkeiten, die nicht im öffentlichen Dienst ausgeübt werden, fallen nicht unter die Ablieferungspflicht, müssen aber ggf. genehmigt werden (z. B. Nebenjob als Trainer im Verein oder selbständige Tätigkeit).
Für nähere Infos zur Rechtslage in BW empfehle ich die GPA-Mitteilung 1/2013 (einfach googeln). Ist zwar schon etwas älter, müsste aber bis auf die Vergütungsgrenzen noch passen.

Versuch

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Antw:Nebentätigkeit Höchstgrenze Verdienst BW
« Antwort #3 am: 26.09.2023 20:04 »
Danke.

Also kann ich aus Selbstständigkeit im Nebenverdienst verdienen, was ich will und ich muss nichts anzeigen und es ist o.k.?

Sleyana

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Antw:Nebentätigkeit Höchstgrenze Verdienst BW
« Antwort #4 am: 26.09.2023 21:31 »
Selbständigkeit ist was anderes. Ab 1200 € im Jahr musst du in BW das genehmigen lassen, davor gilt es als automatisch genehmigt.

Versuch

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Antw:Nebentätigkeit Höchstgrenze Verdienst BW
« Antwort #5 am: 26.09.2023 21:33 »
Selbständigkeit ist was anderes. Ab 1200 € im Jahr musst du in BW das genehmigen lassen, davor gilt es als automatisch genehmigt.

Das weiß ich, danke.

Es ging darum, ob ich eine Höchstgrenze beim Verdienst habe.

axum705

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Antw:[BW] Nebentätigkeit Höchstgrenze Verdienst
« Antwort #6 am: 27.09.2023 07:13 »
Wie dargestellt gibt es nach meinem Kenntnistand bei nebenberuflich Selbständigen keine Ablieferungspflicht. Wichtig ist aber die Genehmigung, daher am besten die §§ 63, 64 LBG BW durchlesen. Ggf. fällt die angestrebte Nebentätigkeit ja auch unter § 63 Abs. 1 LBG BW und wäre genehmigungsfrei. Im Rahmen der Genehmigung können ggf. auch die erwarteten Einnahmen abgefragt werden. Ich meine mich zu erinnern, dass bei Einnahmen >40% der Bezüge und/oder Zeitaufwand >20% der Arbeitszeit eine Genehmigung zu versagen ist.

Daher WICHTIG:
Bei Nebentätigkeiten am besten immer transparent gegenüber eurer Personalstelle agieren. Im schlimmsten Fall kann ein Verschweigen etc. in einem Disziplinarverfahren enden.

Versuch

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Antw:[BW] Nebentätigkeit Höchstgrenze Verdienst
« Antwort #7 am: 27.09.2023 07:41 »
Würde genehmigt.
Für 5 Jahre.
Zeit weit unter 20 Prozent. Das war mir auch bekannt.
Zu den 40 Prozent finde ich nichts.


Es kann aber sein, dass die Einnahmen ab nächstes Jahr stark.steigen.

axum705

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Antw:[BW] Nebentätigkeit Höchstgrenze Verdienst
« Antwort #8 am: 27.09.2023 07:48 »
Wenn die Nebentätigkeit genehmigt wurde, dann ist aus meiner Sicht alles in Ordnung. Die 40% stammen aus meiner Erinnerung. Auf die Schnelle habe ich nichts dazu gefunden.

PhRTurtle

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Antw:[BW] Nebentätigkeit Höchstgrenze Verdienst
« Antwort #9 am: 27.09.2023 08:05 »
Aus meiner Sicht wäre in jedem Fall §8 LNTVO zu beachten.
Beamte haben bis spätestens zum 1. Juli eines Jahres ihrem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung mit folgendem Inhalt vorzulegen:
1. eine Erklärung über die im vorausgegangenen Kalenderjahr ausgeübten genehmigungspflichtigen, anzeigepflichtigen und auf Verlangen des Dienstvorgesetzten übernommenen Nebentätigkeiten, die Angaben über Art, zeitliche Inanspruchnahme und Dauer der Nebentätigkeit, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers und die Höhe der Vergütung enthält;


dabei könnte es eventuell passieren, dass ein starker Anstieg in der Vergütung so interpretiert wird, dass du wesentlich mehr Aufwand in die Nebentätigkeit investierst.

Versuch

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Antw:[BW] Nebentätigkeit Höchstgrenze Verdienst
« Antwort #10 am: 27.09.2023 08:10 »
Danke.

Das wäre jedoch nicht der Fall und auch einfach zu belegen.

Die Genehmigung läuft, wir geschrieben, 5 Jahre.
Hohe der Vergütung müssen wir alle 2 Jahre melden.

Versuch

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Antw:[BW] Nebentätigkeit Höchstgrenze Verdienst
« Antwort #11 am: 30.09.2023 10:09 »
Wenn die Nebentätigkeit genehmigt wurde, dann ist aus meiner Sicht alles in Ordnung. Die 40% stammen aus meiner Erinnerung. Auf die Schnelle habe ich nichts dazu gefunden.

Die 40 Prozent gelten, wenn ich richtig weiß, bei Bundesbeamten.
Für BW finde ich nichts.

Wenn könnte man hier fragen?