Nach § 60 Abs. 2 LBG BW gilt für öffentliche Ehrenämter nicht das Nebentätigkeitsrecht, somit auch nicht die Ablieferungspflicht. Hier im Beispiel des Landrats:
Verwaltungsrat OEW und Sparkasse: Öffentliches Ehrenamt
Aufsichtsrat EnBW: Nebentätigkeit
Seit 01.08. gibt es bei Nebentätigkeiten, die im öffentlichen Dienst ausgeübt werden, eine einheitliche Ablieferungspflicht für Vergütungen >9.600 €. Die Staffelung nach Besoldungsgruppen gibt es nicht mehr. Nebentätigkeiten, die nicht im öffentlichen Dienst ausgeübt werden, fallen nicht unter die Ablieferungspflicht, müssen aber ggf. genehmigt werden (z. B. Nebenjob als Trainer im Verein oder selbständige Tätigkeit).
Für nähere Infos zur Rechtslage in BW empfehle ich die GPA-Mitteilung 1/2013 (einfach googeln). Ist zwar schon etwas älter, müsste aber bis auf die Vergütungsgrenzen noch passen.