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Höhergruppierung aus bestehendem Arbeitsverhältnis

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Jan307:
Hallo liebe Leute,

folgende Situation: Seit Anfang des Jahres arbeite ich als Laborleiter in einem chemischen Labor, indem ich zuvor als Chemielaborant mit einer TV-L 7 eingruppiert war.

Um für die Stelle in Frage zu kommen habe ich in Absprache mit meinem Chef einen Bachelor-Abschluss (Chemical Engineering) neben der Arbeit abgeschlossen und alle geforderten Voraussetzungen für die Ernennung zum Laborleiter erfüllt. Wir waren sehr darum bemüht einen harten Übergang zwischen der alten und neuen Leitung im Labor zu vermeiden, so erfolgten alle Schulungen und Weiterbildungen in enger Abstimmung mit der Führungsebene.
Trotzdem konnte man mich "aus rechtlichen Gründen" nur in eine TV-L 9a einstufen. Die Stelle war ausgeschrieben mit einer TV-L 10, einige sehen mich bei den mir übertragenen Aufgaben eher bei einer TV-L 11 (Personalverantwortung, technischer Verantwortlicher für eine ganze Abteilung, etc.). Die "rechtlichen Gründe", welche die Eingruppierung auf die TV-L 10 verhinderten, wurden mir so erklärt, dass man nicht direkt 3-4 Stufen im Tarif klettern kann, sondern dies in der Regel über Jahre gestaffelt wird.
Nun meine Fragen: Gibt es diese Regelung, dass man nur eine bestimmte Anzahl von Tarifstufen auf einmal klettern kann?
Steht mir Rechtlich die TV-L 10 zu? Lohnt es sich ggf. rechtlich gegen diese Eingruppierung in der zu niedrigen Stufe vorzugehen?
Mein Vorgesetzter und ich haben es lange genug versucht gegen diese Entscheidung vorzugehen, jedoch ist die Luft aus dieser Diskussion raus und mir wurde nahegelegt mich mindestens ein Jahr mit dieser Situation zufriedenzugeben. Meine Angst ist nun, dass ich bei einer Höhergruppierung in eine TV-L 10 auch wieder in der E1 lande und mir damit jedes mal aufs neue Jahre an Erfahrung aberkannt werden.
Die Mitarbeiter der Personalabteilung geben konfuse Antworten bzw. reagieren auf meine Nachfragen gar nicht mehr, das Vertrauen ist auf dem absoluten Nullpunkt.

Vlt. bekomme ich ja hier etwas Licht ins Dunkle!  :)

VG

Umlauf:
Ich kann jetzt nicht für den TV-L sprechen, würde mich aber sehr stark wundern, wenn es nicht wie im TVÖD wäre.
Diese Regel gibt es nicht. Wenn, dann müsste man dir auch den entsprechenden Passus zeigen können.

cyrix42:
Eine entsprechende Einschränkung gibt es im TV-L nicht, siehe z.B. §17 Absatz (4) Satz 1, zweiter Halbsatz:


--- Zitat ---bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte.

--- End quote ---
(Hervorhebung durch mich)

Du könntest, wenn sich deine Aufgaben entsprechend geändert haben, von einem Tag auf den nächsten aus der EG 1 in die EG 15 gelangen (sofern die Voraussetzungen in der Person vorliegen; sonst EG 14).

Natürlich kann dein AG dir Aufgaben einer geringeren Entgeltgruppe übertragen und dich entsprechend nicht so hoch eingruppieren, wie vielleicht maximal möglich wäre. Aber, wenn er dir Aufgaben übertragen haben, die in die EG 11 führen, dann hast du auch Anrecht danach entlohnt zu werden. Denn (§12 Absatz (1) Satz 3 TV-L):


--- Zitat ---Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

--- End quote ---

Es zählt nur die dauerhaft übertragene Tätigkeit bzw. deren Eingruppierung, nicht, was sich irgendwelche im Beamten-Denken (wo es tatsächlich Wartezeiten zwischen den Beförderungen gibt) verhaftete Personaler so vorstellen...

Jan307:
Vielen Dank für die Antworten!


--- Zitat von: cyrix42 am 26.09.2023 15:12 ---Aber, wenn er dir Aufgaben übertragen haben, die in die EG 11 führen, dann hast du auch Anrecht danach entlohnt zu werden.

--- End quote ---

Wo kann ich Argumente für meine Forderungen finden, bzw. nachlesen welche Tätigkeiten einer EG 10/11 entsprechen?

VG

cyrix42:
Du findest dies alles in der Entgeltordnung (Anhang A zum TV-L), siehe z.B. https://www.tdl-online.de/tv-l/tarifvertrag.html

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