Autor Thema: [BY] Dienstunfähigkeit  (Read 1847 times)

Bärger44

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[BY] Dienstunfähigkeit
« am: 27.09.2023 10:48 »
Hallo,

ich bin Kommunalbeamter, und aufgrund längerer Krankheit wurde ich zum Amtsarzt geschickt.
Das Gutachten liegt nun mittlerweile vor, mit dem Ergebnis, dass die Dienstfähigkeit innerhalb der nächstan 6 Monate nicht wiederhergestellt sein wird.
Mein Dienstherr hat mir daher schon mitgeteilt, dass eine Versetzung in den Ruhestand unumgänglich sei.

Für mich wäre das auch in Ordnung, da ich insbesondere aufgrund meiner körperlichen Beschwerden, die mich letzendlich auch dienstunfähig machen, mich selbst nicht mehr imstande sehe, Dienst (mit viel Außenterminen) zu leisten.

Nun möchte aber mein Dienstherr mich nicht nach Art. 66 BayBG (Zwangspensionierung) in den Ruhestand versetzen, sondern ich solle einen Antrag nach Art. 65 Abs. 3 BayBG auf Versetzung in den Ruhestand stellen.

Die Gründe sind mir nicht klar, wurden mir auch nicht mitgeteilt.

Daher meine Frage: welche Vor-/Nachteile habe ich bzw. mein Dienstherr bei den beiden Verfahren ?

Einen eigenen Antrag hätte ich dann ja schon in den letzten Monaten stellen können ?
Ist es nicht besser, wenn der Dienstherr einen in den Ruhestand versetzt ?

Ich hoffe, mir kann jemand weiterhelfen. Danke !

Saxum

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Antw:[BY] Dienstunfähigkeit
« Antwort #1 am: 27.09.2023 11:26 »
Es ist, vereinfacht gesagt, der einfachere Weg für den Dienstherren. Denn er muss regelmäßig erstmal alle anderen Optionen durchlaufen. Vor dem Versetzen in den Ruhestand ist erst zu prüfen ob die Verwendung auf einem anderen Dienstposten (Innendienst anstelle Außendienst oder generell Verwaltungsposten), eine Teildienstfähigkeit oder die Verwendung auf einer niedrig eingruppierten Posten oder durch technische Hilfsmittel bzw. Arbeitsplatzausstattungen unter Einbindung des Inklusionsamtes o.ä. möglich wäre.

Beamte sind regelmäßig nicht in den Ruhestand zu versetzen, wenn eine anderweitige Verwendung möglich erscheint. der Tenor ist "Weiterverwendung vor Versorgung" -> "In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist."

Etwaige Abschläge beruhen auf Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, diese sind aber meines Wissens nach gleich.

Es kann aber sein, dass wenn man es so sehen will, dass durch die weitere Suche oder den anderweitigen Einsatz dann der Beamte weiterhin Pensionsansprüche sammeln kann und anderseits kommt ein arbeitender Beamter auf einem anderen Dienstposten den Dienstherrn regelmäßiger günstiger als ein Beamter im Ruhestand.

Ohne Gewähr, aber soweit mein Wissensstand.

Bärger44

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Antw:[BY] Dienstunfähigkeit
« Antwort #2 am: 27.09.2023 20:00 »

   Beamte sind regelmäßig nicht in den Ruhestand zu versetzen, wenn eine anderweitige Verwendung möglich
   erscheint. der Tenor ist "Weiterverwendung vor Versorgung" -> "In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer
   anderweitig verwendbar ist."


Meine Dienstherr hat eine anderweitige Verwendung ausgeschlossen, auch ist eine begrenzte Dienstfähigkeit lt. Gutachten nicht gegeben. Es bleibt somit nur die Versetzung in den Ruhestand, wie mir bereits angekündigt wurde.
Wie schon geschrieben, ist das für mich wohl auch die beste Lösung.

Dennoch ist mir unklar, warum ich nun einen Antrag auf Ruhestandsversetzung stellen soll ?!



Wolly1973

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Antw:[BY] Dienstunfähigkeit
« Antwort #3 am: 27.09.2023 21:04 »
Wenn du selbst den Antrag stellst, hast du keine Möglichkeit gegen die Versetzung in den Ruhestand zu klagen. Für den Dienstherrn bringt das eine hohe Sicherheit. Zurruhesetzungen gegen den Willen der betroffenen Person sind oft mit aufwendig Rechsstreitigkeiten verbunden. Die Gerichte heben die Bescheide dann Jahre später unter Umständen auf und die volle Besoldung muss dann für viele Jahre nachgezahlt werden.
Oft reichen die Gutachten als Grundlage nicht aus, weil zum Besoiel zu wenig drin steht. Oder das Gutachten trägt zum Beispiel die Auffassung deines Dienstherrn nicht, dass eine Weiterverwendung wirklich vollständig ausgeschlossen werden kann. Vor allem wenn ein Behindertenstatus vorliegt.
Du musst den Antrag nicht stellen, sondern kannst das einfach kaufen lassen. Die Dienstherrn bieten die Option oft an, dass man selbst den Antrag stellen kann aber dass man den Antrag stellen „soll“ sowie du schreibst, habe ich noch nicht gehört. Ein solcher Antrag ist stets ein vollständig freie Entscheidung und dein Dienstherr kann dich nicht dazu auffordern sondern es dir nur anbieten.
Wenn du den Antrag nicht selbst stellt, dauert das Verfahren länger und du bekommst länger volle Bezüge. Wenn dein DH Dich so deutlich auffordert, ist er sich seiner Sache vielleicht nicht so sicher — also dass die Zurruhesetzung vor Gericht durchgehen würde…. Du könntest dich mal mit einem Anwalt beraten und dieses das Gutachten zeigen und dich beraten lassen.