Die Bewertung einzelner Arbeitsvorgänge kann nach den unterschiedlichen Teilen erfolgen, ja. Sind denn alle AV in Teil I mit EG 8 bewertet oder nur Teile? Für die Eingruppierung ist die gesamte Stelle relevant - heißt, sind von allen AV die Mehrheit in der EG 8, ist die gesamte Stelle mit der EG 8 bewertet und du entsprechend eingruppiert. Ob es an Teil I oder Teil II liegt, ist da irrelevant.