Autor Thema: Kündigungsfrist nach §30 oder §34 TV-L  (Read 855 times)

WiMi12345

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Kündigungsfrist nach §30 oder §34 TV-L
« am: 28.09.2023 11:03 »
Moin,

ich bin zur Zeit seit Januar 2023 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität befristet nach eingestellt und gilt der TV-L. Zu meiner Kündigungsfrist sagt §30 TV-L:

 "Für Beschäftigte, auf welche die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die Besonderheiten in den Absätzen 2 bis 5; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für welche die §§ 57a ff. Hochschulrahmengesetz beziehungsweise gesetzliche Nachfolgeregelungen unmittelbar oder entsprechend gelten."

Soweit ich das verstanden habe ist das WissZeitVG, das für mich gilt, die Nachfolgeregelung des Hochschulrahmengesetzes. Somit betrifft mich §30 TV-L nicht und es gelten die Regelungen für unbefristete Angestellte nach §34 TV-L, richtig?

Außerdem:

Sollte ich nun zum 30.10. kündigen, ist meine Beschäftigungszeit unter einem Jahr, auch wenn ich vor meiner Anstellung bereits als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer anderen Universität des selben Bundeslandes gearbeitet habe?

Liebe Grüße