Autor Thema: Rückwirkende korrigierende Eingruppierung in 9a  (Read 3054 times)

Barney

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Guten Tag an alle,
ich hätte eine Frage zu der korrigierenden Eingruppierung (nach dem Urteil 2018) in 9a. Wir gehen da recht offen untereinander um und haben große Differenzen festgestellt. Deshalb suche ich Rat, ob das alles so passt wie es vollzogen wurde.
Mich würde sehr interessieren (und ich habe darüber nichts gefunden), ob diese Korrektur nun eine Höhergruppierung ist oder nicht. Denn bei Höhergruppierung greift ja der Garantiebetrag und lt. Bezügestelle ist es eine Umgruppierung ohne diesen Anspruch. Jedoch verstehe ich selbst in meiner Naivität es so, dass ich ja trotzdem irgendwann höhergruppiert wurde, weil ich mehr Aufgaben übernommen habe als vorher, als ich noch in der Schreibkanzlei in E5 war. Sehe ich das falsch?
Dadurch, dass ich schon einige Jahre vorher in E6/6 war (also alle Stufen komplett durchlaufen), ist die Differenz zu 9a/4 geringer, als diejenigen, die noch in E6/5 waren. Logisch, aber ich, die schon länger dabei ist und die Stufen durchlaufen hat, habe ca. 3.000,-- EUR weniger bekommen, als die anderen, die von E6/5 bzw. manche sogar von E6/4 gleich in 9a/2 (Mindeststufe) kamen. Genauer: Jeder kam zu dem Datum, als er in E6 eingruppiert wurde in 9a/2, egal wie lange er scho da war. Das Entgelt in E6/6 reichte also nicht, um in 9a/3 zu kommen.
Ich gönne es jedem, also nicht falsch verstehen. Möchte nur wissen, ob das so korrekt ist, da die anderen da ja schon im Vorteil sind, obwohl sie noch nicht so lange dabei sind und die Tätigkeit demnach auch nicht so lange gemacht haben. Daher dachte ich auch, dass der Garantiebetrag dafür da ist, um dies wenigstens ein bisschen auszugleichen.
Meine letzte Frage wäre noch, ob mir der Arbeitgeber rückwirkend das Weihnachtsgeld abziehen darf, das in 9a weniger als in E6 war oder ob/wann hier sein Anspruch verjährt ist. Ich verliere ja auch vier Jahre Nachzahlung, da erst ab Antragstellung 2018 nachbezahlt wird, ich aber seit 2014 die Tätigkeiten verrichtet habe. Nur wegen dem Antrag bekomme ich es seit 2018, sonst wäre die Ausschlussfrist ja 6 Monate gewesen. Hätte der Arbeitgeber dies nicht auch anmelden müssen, dass er im Falle der korrigierten Eingruppierung Anspruch auf Rückzahlung der Sonderzahlung stellt, damit die Ausschlussfrist nicht greift?

Ich bin sehr dankbar für Euren Rat. Schönen Nachmittag!

Barney

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Antw:Rückwirkende korrigierende Eingruppierung in 9a
« Antwort #1 am: 28.09.2023 16:13 »
Sorry, es sollte 9/2 heissen, in die alle eingruppiert wurden, 2019 war es dann durch Überleitung nach Stufenverlauf 9a 4.

Lo sa

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Antw:Rückwirkende korrigierende Eingruppierung in 9a
« Antwort #2 am: 28.09.2023 17:29 »
Das ist eine Korrektur eines Bewertungsirrtums. D.h. Der Arbeitgeber muss korrigieren und zwar zu dem Zeitpunkt, an dem er die Tätigkeit (E9a), die er mit E6 bewertet sah,  übertragen hat. Die korrekte Stufe ergibt sich automatisch, wenn man den Sachverhalt ordentlich nachzeichnet. Das Entgelt unterliegt der Ausschlussfrist und wird dementsprechend nachgezahlt, wenn man es denn korrekt eingefordert hat. Die Bezügestellen oder Dienststellen werden doch ihre Berechnungen und die korrekte Stufenermittlung
jedem einzelnen mitgeteilt haben oder?

Der Garantiebetrag hat mit diesen Korrekturen überhaupt nichts zu tun, weil es keine tarifliche Höhergruppierung ist. Hier wurde keine  neue höherwertige Tätigkeit übertragen sondern ein Irrtum korrigiert.

Also als es noch der Schreibdienst mit E5 war und dann die Änderung Serviceeinheit kam, war es ab da nicht die E6 sondern bereits die E9a.

Barney

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Antw:Rückwirkende korrigierende Eingruppierung in 9a
« Antwort #3 am: 28.09.2023 17:51 »
Das ist eine Korrektur eines Bewertungsirrtums. D.h. Der Arbeitgeber muss korrigieren und zwar zu dem Zeitpunkt, an dem er die Tätigkeit (E9a), die er mit E6 bewertet sah,  übertragen hat. Die korrekte Stufe ergibt sich automatisch, wenn man den Sachverhalt ordentlich nachzeichnet. Das Entgelt unterliegt der Ausschlussfrist und wird dementsprechend nachgezahlt, wenn man es denn korrekt eingefordert hat. Die Bezügestellen oder Dienststellen werden doch ihre Berechnungen und die korrekte Stufenermittlung
jedem einzelnen mitgeteilt haben oder?

Der Garantiebetrag hat mit diesen Korrekturen überhaupt nichts zu tun, weil es keine tarifliche Höhergruppierung ist. Hier wurde keine  neue höherwertige Tätigkeit übertragen sondern ein Irrtum korrigiert.

Also als es noch der Schreibdienst mit E5 war und dann die Änderung Serviceeinheit kam, war es ab da nicht die E6 sondern bereits die E9a.

Dankeschön! Und darf der AG jetzt noch gezahlte Sonderzahlung abziehen, die zuviel war? Das hab ich jetzt aus deiner Antwort nicht herausgelesen. In E6 war die höher, er rechnet nun gegen (2018 bis 2022). Hier greift dann doch auch die Ausschlussfrist bzw. Verjährung.

Barney

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Antw:Rückwirkende korrigierende Eingruppierung in 9a
« Antwort #4 am: 28.09.2023 17:58 »
Die Berechnungen ja, die Stufennachzeichnung erst ab 2018. Und die Sonderzahlung kann man nicht recht nachvollziehen, sie ist nicht aufgeschlüsselt ist, sondern nur ein Mehrbetrag abgezogen wurde, der Anteil stimmt nicht mit der jeweiligen Tabelle überein.


MoinMoin

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Antw:Rückwirkende korrigierende Eingruppierung in 9a
« Antwort #5 am: 28.09.2023 22:54 »
Der AG kann alles was in den letzten 6 Monate ab Geltendmachung  bezahlt wurde wg §37 zurück fordern.
Mehr nicht.
Denn der Paragraf gilt für beide.

Barney

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Antw:Rückwirkende korrigierende Eingruppierung in 9a
« Antwort #6 am: 29.09.2023 05:25 »
Der AG kann alles was in den letzten 6 Monate ab Geltendmachung  bezahlt wurde wg §37 zurück fordern.
Mehr nicht.
Denn der Paragraf gilt für beide.

Entschuldigung, dass ich nochmal nachfrage. Den Antrag habe ich 2018 gestellt, das war also meine Geltendmachung. Darauf hat er nur eine Eingangsbestätigung mit Verzicht auf Verjährung bis zur Klärung geschickt. Er hat damit also nichts geltend gemacht? Oder gilt mein Antrag automatisch für beide? Die Bezügestelle sagt entweder oder. Also entweder Nachzahlung für mich und Verrechnung Sonderzahlung oder nichts davon. Gibt es da für Gehalt evtl auch eine andere Verjährungsfrist (der SB meinte sogar 5 Jahre, weiss er aber nicht sicher). Lieben Dank schon mal

clarion

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Antw:Rückwirkende korrigierende Eingruppierung in 9a
« Antwort #7 am: 29.09.2023 06:45 »
Ja der Antrag gilt für beide. Du bekommst  ab Geltendmachung  genau so viel Geld nach gezahlt, wie Du bekommen hättest,  hätte es kein Eingruppierungsirrtum gegeben, also ab 2018 mit der geringeren Jahressonderzahlung.

Die Stufenlaufzeit wird uneingeschränkt nachgezeichnet.  Wenn Du länger als die anderen da bist,  müsstest Du eine höhere Stufe haben, bzw. entsprechend  mehr Zeit in der Stufe zurück gelegt haben.

MoinMoin

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Antw:Rückwirkende korrigierende Eingruppierung in 9a
« Antwort #8 am: 29.09.2023 06:46 »
Für Gehalt ja und du hast ja Gehalt bekommen. der 37 bezieht sich auf tarifliche Ansprüche, also hier die Höhe des Gehaltes.
Ob deine Forderung und damit der 37 nur das tariflichen monatliche Tabellenentgelt beinhaltete und die JSZ nicht, ist eine Detailfrage, die zu prüfen wäre.

Barney

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Antw:Rückwirkende korrigierende Eingruppierung in 9a
« Antwort #9 am: 29.09.2023 10:07 »
Ja der Antrag gilt für beide. Du bekommst  ab Geltendmachung  genau so viel Geld nach gezahlt, wie Du bekommen hättest,  hätte es kein Eingruppierungsirrtum gegeben, also ab 2018 mit der geringeren Jahressonderzahlung.

Die Stufenlaufzeit wird uneingeschränkt nachgezeichnet.  Wenn Du länger als die anderen da bist,  müsstest Du eine höhere Stufe haben, bzw. entsprechend  mehr Zeit in der Stufe zurück gelegt haben.

Vielen Dank! Hast mir sehr geholfen

Barney

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Antw:Rückwirkende korrigierende Eingruppierung in 9a
« Antwort #10 am: 29.09.2023 10:07 »
Für Gehalt ja und du hast ja Gehalt bekommen. der 37 bezieht sich auf tarifliche Ansprüche, also hier die Höhe des Gehaltes.
Ob deine Forderung und damit der 37 nur das tariflichen monatliche Tabellenentgelt beinhaltete und die JSZ nicht, ist eine Detailfrage, die zu prüfen wäre.

Dankeschön!

Barney

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Antw:Rückwirkende korrigierende Eingruppierung in 9a
« Antwort #11 am: 29.09.2023 10:14 »
Die Stufenlaufzeit wird uneingeschränkt nachgezeichnet.  Wenn Du länger als die anderen da bist,  müsstest Du eine höhere Stufe haben, bzw. entsprechend  mehr Zeit in der Stufe zurück gelegt haben.
[/quote]

Ach so zum 2. Satz wollte ich noch schreiben: Ich bin vorher länger da gewesen, und hatte da die komplette Laufzeit der E5 durch und war zum Zeitpunkt der nun nachträglich richtigen Eingruppierung in E6/6. Die Eingruppierung ergab für mich aber trotzdem E9 Stufe 2, wie bei allen anderen, da es vom bestehenden Gehalt nicht reichte, um in die Stufe 3 zu kommen. Deshalb fing bei mir die E9 Stufe 2 genauso zu laufen an, wie bei allen anderen, da die Mindeststufe die 2 ist und sie dort eingestuft wurden, auch wenn sie eben vorher nicht so lange da waren. Deshalb auch für mich 3.000 weniger, weil die anderen die Differenz aus E6/5 zu 9/2 bekamen.

oorschwerbleede

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Antw:Rückwirkende korrigierende Eingruppierung in 9a
« Antwort #12 am: 29.09.2023 10:26 »
Die Stufenlaufzeit wird uneingeschränkt nachgezeichnet.  Wenn Du länger als die anderen da bist,  müsstest Du eine höhere Stufe haben, bzw. entsprechend  mehr Zeit in der Stufe zurück gelegt haben.

Zitat
Ach so zum 2. Satz wollte ich noch schreiben: Ich bin vorher länger da gewesen, und hatte da die komplette Laufzeit der E5 durch und war zum Zeitpunkt der nun nachträglich richtigen Eingruppierung in E6/6. Die Eingruppierung ergab für mich aber trotzdem E9 Stufe 2, wie bei allen anderen, da es vom bestehenden Gehalt nicht reichte, um in die Stufe 3 zu kommen. Deshalb fing bei mir die E9 Stufe 2 genauso zu laufen an, wie bei allen anderen, da die Mindeststufe die 2 ist und sie dort eingestuft wurden, auch wenn sie eben vorher nicht so lange da waren. Deshalb auch für mich 3.000 weniger, weil die anderen die Differenz aus E6/5 zu 9/2 bekamen.

Also wenn ich mir die Tabellen aus dem Jahr 2018 anschaue, dann komme ich bei einer Höhergruppierung aus der EG6/6 immer in die EG9a/3 (vormals 9k). Wie kommt man denn auf die Stufe 2? Das würde ich mir von der Personalstelle detailliert darlegen lassen und im Zweifel die korrekte Zuordnung zu dem Zeitpunkt verlangen.

Lo sa

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Antw:Rückwirkende korrigierende Eingruppierung in 9a
« Antwort #13 am: 29.09.2023 10:28 »
Zur korrekten Stufenermittlung hat die TdL ein Eckpunktepapier mit allen möglichen Konstellationen herausgegeben, welches auch verständlich formuliert ist. Dort sind alle Fälle aufgeführt.

Dieses wurde den Personalvertretungen ebenfalls zur Verfügung gestellt. Wurde euch das nicht übermittelt?
Es fängt für einige beispielsweise schon beim BAT an. Je nachdem, was man früher vor dem TVL für ein Entgelt hatte, wurde man entsprechend in eine Zwischenstufe überführt, die 2008 in die nächste reguläre Stufe führte. Da das Vergleichsentgelt bei jedem je nach Alter u. a. anders aussah, kamen die einen z. B. in die Zwischenstufe zwischen 2 und 3, die anderen zwischen 3 und 4. Dies macht dann heute evtl. aus, ob man in der E9a in Stufe 5 oder 6 gelandet ist. Die E9 (k) hatte nämlich längere Stufenlaufzeiten als die E6, weshalb man heute nicht automatisch Stufe 6 sein muss, weil man es in der E6 bereits war.

Ich empfehle daher das Eckpunktepapier zum besseren Verständnis.

Barney

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Antw:Rückwirkende korrigierende Eingruppierung in 9a
« Antwort #14 am: 29.09.2023 10:57 »
Zur korrekten Stufenermittlung hat die TdL ein Eckpunktepapier mit allen möglichen Konstellationen herausgegeben, welches auch verständlich formuliert ist. Dort sind alle Fälle aufgeführt.

Dieses wurde den Personalvertretungen ebenfalls zur Verfügung gestellt. Wurde euch das nicht übermittelt?
Es fängt für einige beispielsweise schon beim BAT an. Je nachdem, was man früher vor dem TVL für ein Entgelt hatte, wurde man entsprechend in eine Zwischenstufe überführt, die 2008 in die nächste reguläre Stufe führte. Da das Vergleichsentgelt bei jedem je nach Alter u. a. anders aussah, kamen die einen z. B. in die Zwischenstufe zwischen 2 und 3, die anderen zwischen 3 und 4. Dies macht dann heute evtl. aus, ob man in der E9a in Stufe 5 oder 6 gelandet ist. Die E9 (k) hatte nämlich längere Stufenlaufzeiten als die E6, weshalb man heute nicht automatisch Stufe 6 sein muss, weil man es in der E6 bereits war.

Ich empfehle daher das Eckpunktepapier zum besseren Verständnis.

Dankeschön, nein das haben wir nicht erhalten. Leider besteht unser Personalrat aus einer Person, die wegen Zeitmangel kaum was erledigen kann. Auf Nachfrage findet er auch immer nichts. Gibt es das Eckpunktepapier online irgendwo zum Nachlesen?