Guten Tag an alle,
ich hätte eine Frage zu der korrigierenden Eingruppierung (nach dem Urteil 2018) in 9a. Wir gehen da recht offen untereinander um und haben große Differenzen festgestellt. Deshalb suche ich Rat, ob das alles so passt wie es vollzogen wurde.
Mich würde sehr interessieren (und ich habe darüber nichts gefunden), ob diese Korrektur nun eine Höhergruppierung ist oder nicht. Denn bei Höhergruppierung greift ja der Garantiebetrag und lt. Bezügestelle ist es eine Umgruppierung ohne diesen Anspruch. Jedoch verstehe ich selbst in meiner Naivität es so, dass ich ja trotzdem irgendwann höhergruppiert wurde, weil ich mehr Aufgaben übernommen habe als vorher, als ich noch in der Schreibkanzlei in E5 war. Sehe ich das falsch?
Dadurch, dass ich schon einige Jahre vorher in E6/6 war (also alle Stufen komplett durchlaufen), ist die Differenz zu 9a/4 geringer, als diejenigen, die noch in E6/5 waren. Logisch, aber ich, die schon länger dabei ist und die Stufen durchlaufen hat, habe ca. 3.000,-- EUR weniger bekommen, als die anderen, die von E6/5 bzw. manche sogar von E6/4 gleich in 9a/2 (Mindeststufe) kamen. Genauer: Jeder kam zu dem Datum, als er in E6 eingruppiert wurde in 9a/2, egal wie lange er scho da war. Das Entgelt in E6/6 reichte also nicht, um in 9a/3 zu kommen.
Ich gönne es jedem, also nicht falsch verstehen. Möchte nur wissen, ob das so korrekt ist, da die anderen da ja schon im Vorteil sind, obwohl sie noch nicht so lange dabei sind und die Tätigkeit demnach auch nicht so lange gemacht haben. Daher dachte ich auch, dass der Garantiebetrag dafür da ist, um dies wenigstens ein bisschen auszugleichen.
Meine letzte Frage wäre noch, ob mir der Arbeitgeber rückwirkend das Weihnachtsgeld abziehen darf, das in 9a weniger als in E6 war oder ob/wann hier sein Anspruch verjährt ist. Ich verliere ja auch vier Jahre Nachzahlung, da erst ab Antragstellung 2018 nachbezahlt wird, ich aber seit 2014 die Tätigkeiten verrichtet habe. Nur wegen dem Antrag bekomme ich es seit 2018, sonst wäre die Ausschlussfrist ja 6 Monate gewesen. Hätte der Arbeitgeber dies nicht auch anmelden müssen, dass er im Falle der korrigierten Eingruppierung Anspruch auf Rückzahlung der Sonderzahlung stellt, damit die Ausschlussfrist nicht greift?
Ich bin sehr dankbar für Euren Rat. Schönen Nachmittag!