Autor Thema: Promotion mit Stipendium und kleinen WHK/Wiss. Ang. Verträgen - Anerkennung  (Read 3770 times)

Thomas87

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Hallo liebes Forum,

während einer fünfjährigen Promotionszeit habe ich für 3 Jahre ein Stipendium erhalten. Vor diesem gab es für 6 Monate eine 50% Wiss. Ang. Stelle, diese wurde aufgelöst und dann habe ich Parallel zum Stipendium durchgehend vom Umfang her sehr kleine WHK- und Wiss. Ang. Verträge (5-12,5%) erhalten (in den ersten beiden Jahren des Stipendiums WHK-Stellen und danach als Wiss. Ang.). Nach dem Stipendium gab es noch 11 Monate eine 50% Wiss. Ang. Stelle, wobei die Promotion innerhalb dieser abgeschlossen und anschließend noch gearbeitet wurde.

Nun arbeite ich als Wiss. Ang. im öffentlichen Dienst (außerhalb der Universität) in der EG 13 TV-L und von diesen vorherigen Zeiten an der Uni wurde nichts anerkannt, auch keine förderlichen Zeiten. Ein Arbeitszeugnis von der Uni bescheinigt mir entsprechende Tätigkeiten, die typisch für einen Wiss. Ang. sind, für den gesamten Zeitraum (5 Jahre), ohne dabei zwischen den WHK/Wiss. Ang. Verträgen zu unterscheiden, quasi durchgehen die selbe Tätigkeit.

Ich bin der Meinung, dass gem. BAG 27.03.14 - 6 AZR 571/12 alle WHK-Verträge und Wiss. Ang. Verträge unabhängig von ihrem Umfang und aufgrund der durchgehend in der EG13 zu bewertenden Tätigkeit (meine Wiss. Ang. Stellen waren alle in EG 13), wie es das Arbeitszeugnis hergibt (egal ob der Vertrag nun als WHK oder Wiss. Ang. abgeschlossen wurde), vollumfänglich als einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt werden könnten/sollten. Wäre dies Korrekt und falls nicht, wo wäre mein Denkfehler und was könnte man ggf. noch tun, um Stufenlaufzeiten angerechnet zu bekommen?

Eine spezielle Sache beschäftigt mich aber auch noch: Die Verträge waren allesamt befristet (gem. §2 (1) S.1 WissZeitVG), zwar ohne Unterbrechungen, aber mit dem folgenden Hinweis versehen: "Die Beschäftigung dient der Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung und ist dem nachfolgend angestrebten Qualifizierungsziel angemessen gestaltet: Abschluss Promotion".

Nimmt der TV-L derartige Verträge von seinem Anwendungsbereich aus? Ich hätte u.a. mit dem Urteil des BAG vom 02.02.2022 - 7 AZR 573/20 (Zitat: "mit jeglicher wissenschaftlich qualifizierenden Beschäftigung auch Berufserfahrungen gewonnen werden") sowie mit der Tatsache, dass bei Einstellung von Beschäftigten nur die Vorschriften des TV-L heranzuziehen/auszulegen sind, begründet, dass solche "Einschränkungen" nicht schädlich für eine Berücksichtigung für die Stufenzuordnung (hier EG13 TV-L) sind. Was sagt ihr dazu?

Viele Grüße und schonmal vielen Dank für Rückmeldungen

Thomas87

cyrix42

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Moin Thomas,

Du hast schon die richtige Quelle zitiert: Es kommt nicht auf die Bezeichnung oder den Umfang der Stelle an, sondern einzig und allein darauf, ob die Berufserfahrung einschlägig ist, d.h., die Tätigkeit i.W. unverändert fortgesetzt wird. Wenn du also während deiner WHK-Zeit Aufgaben aus Forschung und Lehre übernommen hast und dies nun weiterhin tust, dann ist dir diese Zeit gemäß §40 Nr. 5 auch entsprechend anzuerkennen.

Ich selbst musste ziemlich genau die gleiche Sache auch erst einmal durchfechten. (Den Personalrat darauf stoßen und via diesem der Personalabteilung die Rechtslage erklären.)

Viel Erfolg!

Thomas87

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Moin Cyrix,

ich danke dir für deine Antwort, ich mache es auch so wie du.

Danke, bin gespannt, was sich ergibt.

Gruß, Thomas87.

cyrix42

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Thomas87

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Hallo zusammen,

nach meinem Hinweis auf BAG - 6 AZR 571/12 wurden die Stellen von 5-10% Teilzeit trotzdem grundsätzlich nicht anerkannt mit Hinweis auf folgende Stelle im obigen Urteil:

Zitat:
(ccc) Der Zweck der § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L verlangt auch keine einschränkende Auslegung. Die von diesen Tarifbestimmungen angestrebte Erleichterung des Arbeitsplatzwechsels wird durch eine volle Anrechnung von Teilzeitbeschäftigungen erreicht. Die Regelungen stellen in hinreichendem Maß den Erwerb einschlägiger, für das neue Arbeitsverhältnis dienlicher Berufserfahrung sicher. Auch im Rahmen von Teilzeitarbeitsverhältnissen erwerben die Arbeitnehmer Berufserfahrung, die sie – soweit einschlägig – auf das neue Arbeitsverhältnis vorbereitet. Allenfalls bei einer Teilzeitbeschäftigung mit einem sehr geringen Beschäftigungsumfang stellt sich die Frage, ob Berufserfahrung erworben wurde, die einer einschlägigen Berufserfahrung von einem Jahr iSv. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L entspricht. Um inhaltlich „einschlägige“ Berufserfahrung handelt es sich nur, wenn der Arbeitnehmer sie in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der auszuübenden Tätigkeit entspricht. Die in früheren Tätigkeiten erworbene Erfahrung muss ihn in die Lage versetzen, aus dem Stand die Tätigkeit im neuen Arbeitsverhältnis voll auszufüllen (vgl. Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 15). Davon ist nur auszugehen, wenn die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckt. Daran kann es bei Teilzeitbeschäftigungen mit sehr geringem Beschäftigungsumfang fehlen (ähnlich Braun in Bepler/Böhle/Martin/Stöhr TV-L Stand März 2008 § 40 Nr. 5 Rn. 5; von Landenberg-Roberg öAT 2014, 23, 25; Steuernagel öAT 2010, 75).

Da frage ich mich, wer entscheidet denn, ab welchem Umfang alles im Wesentlichen qualitativ abgedeckt wird? Was heißt qualitativ? Mein Arbeitszeugnis zur alten Stelle (5-10% Teilzeitverträge) bildet inhaltlich 95% der neuen Tätigkeiten ab. Ich konnte die Tätigkeiten aus dem Stand, und man hätte jetzt genauso gut definieren können, dass erst ab 0.01% oder 2% Teilzeit davon ausgegangen wird...aber ich dachte es gibt keine Untergrenze, aber scheinbar kann man es doch eine irgendwie festlegen? Ich empfinde die Beurteilung als sehr willkürlich. Wenn laut BAG-Urteil keine mindestgrenze festgelegt ist, dann hätte man das ja auch durchaus gelten lassen können, oder?

Ist das korrekt beurteilt worden, oder kann man die 5-10% Teilzeitverträge doch noch anerkennen lassen? Habt ihr da weitere Tipps?

Vielen Dank - Thomas87

cyrix42

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Im dem BAG-Urteil zugrunde liegenden Fall wurden jedenfalls auch Beschäftigungszeiten mit einem Beschäftigungsumfang von 20h/Monat -- also etwa 12% Teilzeit -- als einschlägig anerkannt.

Relevant ist, wie das Urteil ausführt, ausschließlich, ob die Tätigkeiten einschlägig sind, d.h., i.W. unverändert fortgeführt werden.

Wenn ich jedoch aufgrund der geringen Teilzeit nur Teilaufgaben, also insbesondere nicht die volle fachliche Breite der sonst auszuübenden Tätigkeiten übertragen bekomme, dann ist die Einschlägigkeit natürlich nicht mehr gegeben. Umgekehrt: Wenn ich trotz geringer Wochenarbeitszeit die Tätigkeiten insgesamt ausübe, also im konkreten Fall ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss für die Tätigkeit notwendig war (und das meint nicht die Stellenausschreibung, sondern die tarifliche Bewertung der auszuübenden Tätigkeiten), dann liegt auch einschlägige Berufserfahrung vor, die entsprechend anzuerkennen ist.

Man kann also nicht aufgrund des Beschäfitungsanteils entscheiden, ob die Berufserfahrung einschlägig ist, oder nicht, sondern muss eine inhaltliche Betrachtung durchführen.

Ich würde da noch einmal via Personalrat versuchen, nachzubohren. Im Zweifelsfall kann man jedoch wohl nur via einer juristischen Klärung eine sture Personalverwaltung überzeugen, dass sie falsch liegt...

Thomas87

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Das sind sehr gute Punkte.


Man kann also nicht aufgrund des Beschäfitungsanteils entscheiden, ob die Berufserfahrung einschlägig ist, oder nicht, sondern muss eine inhaltliche Betrachtung durchführen.


Auf der inhaltlichen Ebene gab es keine Begründung. Es wurde pauschal davon ausgegangen, dass man mit einem so geringen zeitlichen Umfang per se die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung nicht abdecken kann. In meinem Fall war auch ein Hochschulabschluss für meine konkreten Tätigkeiten zuvor notwendig. Es gab im übrigen inhaltlich keinen Unterschied zwischen meinen "kleinen" Tätigkeiten (5-10% WHK und 10% Wiss. Ang.) und der späteren 50% Wiss. Ang. Stelle. Die 50% Stelle wäre laut Antwort aber anerkannt worden, da ich sie jedoch weniger als 1 Jahr ausgeübt habe (die kleinen Stellen wurden ja ignoriert), folgt daraus keine höhere Stufe. Da sich die kleinen Stellen inhaltlich nicht von der 50% Stelle unterscheiden, stellt diese Vorgehensweise für mich vor dem Hintergrund des BAG Urteils ein Widerspruch in sich dar.

Darüber hinaus lese ich aus dem Urteil auch heraus, dass eine Beurteilung nur mit der Dauer der Arbeitszeit allein ohnehin eine Benachteiligung darstellt und sachlich nicht gerechtfertigt ist (Quellen ausgelassen):

(bbb) Ein abstrakter Mindestbeschäftigungsumfang für die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten knüpfte ausschließlich an die Dauer der Arbeitszeit an. Teilzeitbeschäftigte mit einschlägiger Berufserfahrung würden bei der Stufenzuordnung allein wegen ihres quantitativen Beschäftigungsumfangs benachteiligt.

(ccc) Diese Ungleichbehandlung wäre auch nicht sachlich gerechtfertigt. Es kann auf sich beruhen, ob der größere Gewinn an Erfahrungswissen, der sich aus dem größeren Arbeitsvolumen vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ergibt, grundsätzlich geeignet sein kann, eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Die mit der wachsenden Dauer einer Tätigkeit zunehmende Erfahrung eines Arbeitnehmers, die ihn zu besserer Arbeitsleistung befähigt, erfordert stets eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Frage, welche Beziehung zwischen der Art der ausgeübten Tätigkeit und der Erfahrung besteht, die die Ausübung dieser Tätigkeit nach einer bestimmten Zahl geleisteter Arbeitsstunden mit sich bringt. Zu prüfen ist, ob nach der Art der ausgeübten Tätigkeit eine Relation zwischen der Erfahrung und der Dauer der Tätigkeit auszumachen ist. Ein erheblicher Unterschied zwischen Vollzeit und Teilzeit mag in bestimmten Fällen bei sehr qualifizierten Tätigkeiten und ausgesprochen kurzer Beschäftigungsdauer gegeben sein. Dem Gebot einer solchen Einzelfallabwägung würde der von Teilen des Schrifttums geforderte abstrakte Mindestbeschäftigungsumfang für die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten im Rahmen der § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L nicht gerecht. Es handelte sich um eine generalisierende, an einem bloßen Zeitfaktor orientierte Regelung, die keine Rücksicht auf die konkret betroffene Art der Tätigkeit nähme.

Ich bohre mal weiter, vielen Dank!

Max

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Ich hätte 3 Fragen

Die Durchführungshinweise und Beck sehen Stipendien und  WHK Zeiten nicht als einschlägige Berufserfahrung. Einschlägige Berufserfahrung kann eigentlich nicht in einer niedrigeren Entgeltgruppe erlangt werden,  was mit WHK zutreffend erscheint? Ist dies mit dem o.g. Urteil hinfällig?

Gibt es hier nicht mal eine Unterscheidung zwischen Forschungseinrichtungen der Länder und "Rest"?
"Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt."

@TE: hat dir zumindest deine Uni damals die Zeiten anerkannt und du warst im letzten WiMa Vertrag nicht in Stufe 1 sondern 3?



Die TE scheint nicht mehr an der Uni angestellt zu sein. Wird hier die Einschlägigkeit nicht automatisch strenger ausgelegt?

Ungeachtet alledem wünsche ich dir,  TE, viel Erfolg bei der Anerkennung. Ich finde die mit solchen "Rückstufungen"  verbundene Geringschätzung im öffentlichen Dienst unsäglich, vor allen da die Stufen nicht Erfahrung abbilden sondern Standzeiten, um den Mitarbeitern möglichst lange das "verdiente" Gehalt (Endstufe) vorzuenthalten.

cyrix42

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Die Durchführungshinweise und Beck sehen Stipendien und  WHK Zeiten nicht als einschlägige Berufserfahrung. Einschlägige Berufserfahrung kann eigentlich nicht in einer niedrigeren Entgeltgruppe erlangt werden,  was mit WHK zutreffend erscheint? Ist dies mit dem o.g. Urteil hinfällig?

Dass man nicht in einer niedrigeren Entgeltgruppe einschlägige Berufserfahrung sammeln kann, bleibt auch weiterhin so. Allerdings unterliegen WHKs ja gerade nicht dem TV-L und sind entsprechend auch nicht gemäß der Entgeltordnung eingruppiert. Man kann anhand der Bezeichnung also nicht auf die Tätigkeit schließen, und also auch nicht darauf, ob hier einschlägige Berufserfahrung gewonnen wurde, oder nicht. Es muss zwangsweise eine Prüfung der Tätigkeiten durchgeführt werden, um diese Frage entscheiden zu können. (Stipendien selbst sind dagegen für die Betrachtung irrelevant, da qua Definition hier kein Arbeitsverhältnis geschlossen wurde, also auch keine Berufstätigkeit vorliegt. Dementsprechend kann auch keine einschlägige Berufserfahrung durch den Stipendien-Bezug nachgewiesen werden.)

Zitat
Gibt es hier nicht mal eine Unterscheidung zwischen Forschungseinrichtungen der Länder und "Rest"?
"Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt."

Dies bezieht sich auf §16 Absatz (2), was die Einstufung bei Einstellung angeht. Normalerweise wird da zwischen dem gleichen Arbeitgeber (einschlägige Vorbeschäftigungszeit wird voll angerechnet, d.h. 14 Monate —> Stufe 2 mit schon 2 Monaten absolvierter Stufenzeit) und anderen (einschlägige Berufserfahrung führt zu Stufe 2 bzw. 3, wenn genügend Zeit vorliegt, d.h. 14 Monate —> Stufe 2, Stufenlaufzeit beginnt bei Null) unterschieden. Im Bereich der Forschung und Wissenschaft soll aber Mobilität gefördert werden, sodass in den entsprechenden Fällen (und das können auch Bundes-finanzierte Forschungsinstitute wie MPI, Fraunhofer, Leibniz sein) die anderen AG wie der „eigene“ behandelt werden, also die Zeiten vollständig anerkannt und auch z.B. eine Einstufung in Stufe 4 o.ä. ermöglichen. Hier liegt also keine „kann“-Regelung vor, die es ja auch für alle gibt, sondern der AG muss diese anerkennen.

Thomas87

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Die Durchführungshinweise und Beck sehen Stipendien und WHK Zeiten nicht als einschlägige Berufserfahrung.

@TE: hat dir zumindest deine Uni damals die Zeiten anerkannt und du warst im letzten WiMa Vertrag nicht in Stufe 1 sondern 3?

Ungeachtet alledem wünsche ich dir,  TE, viel Erfolg bei der Anerkennung. Ich finde die mit solchen "Rückstufungen"  verbundene Geringschätzung im öffentlichen Dienst unsäglich, vor allen da die Stufen nicht Erfahrung abbilden sondern Standzeiten, um den Mitarbeitern möglichst lange das "verdiente" Gehalt (Endstufe) vorzuenthalten.

Vielen Dank!

Die Durchführungshinweise, die mir vorliegen, akzeptieren WHK Tätigkeiten als einschlägig, sofern in einem Arbeitsverhältnis erbracht und dabei Gleichwertigkeit/Gleichartigkeit der Tätigkeit im Vergleich zur neuen Stelle gegeben ist. Gibt da anscheinend Unterschiede?

Die Uni hat zu mind. die Wiss. Ang. Stellen von sich aus anerkannt, auch die kleinen Umfänge. Bzgl. der WHK Stellen habe ich aber auch nie nachgehakt. Als "Nachteilsausgleich" zu dieser "Rückstufung" gab es aber eine Stufenvorweggewährung (aus eigenem Antrieb). Am Ende war ich in Stufe 2, aber bezahlt nach Stufe 3.