Moin,
§22 Absatz (3) regelt die Dauer des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss. Dabei verweist Satz 1 bezüglich der Beschäftigungszeit auf §34 Absatz (3) (und damit explizit
nicht nur auf die dortigen Sätze 1 und 2). Und dort heißt es in Satz 3:
Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt.
Sofern also deinem derzeitigen Arbeitgeber die vorhergehenden Beschäftigungszeiten unter Anwendung des TV-Ls bekannt sind, wird er automatisch die Zahlung von Krankengeldzuschuss prüfen und entsprechend einleiten. Gemäß vorgenannten Absatz steht also bei einer Beschäftigungszeit von über einem Jahr ein Krankengeldzuschuss bis maximal 39 Wochen nach Krankheitsbeginn (also für insgesamt maximal 33 Wochen Krankengeldbezug, da ja zuvor 6 Wochen Lohnfortzahlung erfolgte) zu.
Aber gleich zwei mal Achtung:
*) Der Krankengeldzuschuss ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen "normalem" Netto-Gehalt und dem Brutto-Krankengeld. Von jenem gehen dann aber noch Sozialversicherungsbeiträge ab. Außerdem ist jenes Brutto-Krankengeld auf den kleineren Wert von 90% des Netto-Gehalts und 70% des Brutto-Gehalts beschränkt. Der Krankengeldzuschuss ist oft genug also 0€; und selbst wenn er gezahlt wird, gleicht er nicht die Lücke bis zum normalen Netto-Gehalt aus.
*) Die VBL-Beiträge fallen auch im Krankengeldbezug weiterhin an. Der Arbeitgeber überweist sie, verrechnet den dabei auch gezahlten AN-Anteil dann aber mit zukünftigen Gehaltszahlungen. Wenn du dann also wieder arbeitsfähig und zurück in Lohn und Brot bist, nicht wundern, dass dann vom nächsten Netto-Lohn auch noch die in den Vormonaten vom AG vorgestreckten AN-Anteile zur VBL-Versicherung abgehen.