Hallo zusammen,
eine Kollegin mit Fachweiterbildung Intensivpflege und Anästhesie arbeitete als Teilzeitkraft in der Anästhesie und war in P9 eingruppiert. Sie hat zudem eine Weiterbildung zur Praxisanleiterin und übte die entsprechende Tätigkeit mit ein paar Stunden pro Monat aus.
Jetzt hat sie eine 50%-Stelle als freigestellte Praxisanleiterin in der Anästhesie bekommen, ist somit zu 100 % als Praxisanleiterin tätig und wurde deshalb in die P8 herabgruppiert!
Die Tätigkeit, welche die Eingruppierung in die P9 rechtfertigte, ist hier mit Übertragung der Praxisanleitertätigkeit doch nicht automatisch beendet?!
Von der gesamten Praxisanleitertätigkeit sind vielleicht 20 % rein organisatorische Aufgaben (Einsatzplanung, Beurteilungen erstellen, Besprechungen mit der Schule etc.). Die restlichen 80 % - also die Wissensvermittlung, das Beibringen bestimmter Fertigkeiten, die Kontrolle des Erlernten und nicht zuletzt das Unterstützen und Eingreifen im Notfall - das erfordert doch zu jedem Zeitpunkt eben auch die fachpflegerische Expertise.
Nach meiner Meinung ist der Praxisanleiterin in der Anästhesie die Tätigkeit als Fachpflegekraft implizit mit übertragen. Ein Chefarzt, der einen Master in Healthcare Management hat, der nur noch zweimal täglich Visite macht und ansonsten seine Abteilung vom Schreibtisch aus leitet und organisatorische Tätigkeiten ausübt, wird ja auch weiterhin als Arzt eingruppiert und nicht in die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der EGO VKA herabgruppiert.
Wie ist eure Meinung dazu? Hat jemand einen vergleichbaren Fall?
Viele Grüße!