Autor Thema: Praxisanleitung in der Anästhesie- und Intensivpflege  (Read 1061 times)

Praeceptor

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Hallo zusammen,

eine Kollegin mit Fachweiterbildung Intensivpflege und Anästhesie arbeitete als Teilzeitkraft in der Anästhesie und war in P9 eingruppiert. Sie hat zudem eine Weiterbildung zur Praxisanleiterin und übte die entsprechende Tätigkeit mit ein paar Stunden pro Monat aus.
Jetzt hat sie eine 50%-Stelle als freigestellte Praxisanleiterin in der Anästhesie bekommen, ist somit zu 100 % als  Praxisanleiterin tätig und wurde deshalb in die P8 herabgruppiert!

Die Tätigkeit, welche die Eingruppierung in die P9 rechtfertigte, ist hier mit Übertragung der Praxisanleitertätigkeit doch nicht automatisch beendet?!

Von der gesamten Praxisanleitertätigkeit sind vielleicht 20 % rein organisatorische Aufgaben (Einsatzplanung, Beurteilungen erstellen, Besprechungen mit der Schule etc.). Die restlichen 80 % - also die Wissensvermittlung, das Beibringen bestimmter Fertigkeiten, die Kontrolle des Erlernten und nicht zuletzt das Unterstützen und Eingreifen im Notfall - das erfordert doch zu jedem Zeitpunkt eben auch die fachpflegerische Expertise.

Nach meiner Meinung ist der Praxisanleiterin in der Anästhesie die Tätigkeit als Fachpflegekraft implizit mit übertragen. Ein Chefarzt, der einen Master in Healthcare Management hat, der nur noch zweimal täglich Visite macht und ansonsten seine Abteilung vom Schreibtisch aus leitet und organisatorische Tätigkeiten ausübt, wird ja auch weiterhin als Arzt eingruppiert und nicht in die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der EGO VKA herabgruppiert.

Wie ist eure Meinung dazu? Hat jemand einen vergleichbaren Fall?

Viele Grüße!

Britta2

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Antw:Praxisanleitung in der Anästhesie- und Intensivpflege
« Antwort #1 am: 04.10.2023 07:28 »
Auf der anderen Seite betrachtet: Du planst also einseitig, länger als 10 Jahre dort bleiben zu wollen statt nach 5 Jahren Platz für frisches Blut zu machen ...
Bei uns in der Firma wird sowas nicht gern gesehen und verschwiegen wird vieles ...  8)

FearOfTheDuck

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Antw:Praxisanleitung in der Anästhesie- und Intensivpflege
« Antwort #2 am: 04.10.2023 07:54 »
Ich lese deinen Sachverhalt so: Deine Kollegin macht jetzt zu 100% etwas anderes als zuvor, die Tätigkeit aus der Teilzeit übt sie nicht mehr aus. Dann könnte auch die andere Tätigkeit eine andere Eingruppierung rechtfertigen.

Der Chefarzt darf neben dem ganzen organisatorischen Bereich doch sicherlich weiterhin als Arzt arbeiten und hat dabei die medizinische Leitung für seinen Bereich.

@Britta: Was für ein sinnbefreiter Beitrag.

Praeceptor

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Antw:Praxisanleitung in der Anästhesie- und Intensivpflege
« Antwort #3 am: 04.10.2023 08:50 »
Ich lese deinen Sachverhalt so: Deine Kollegin macht jetzt zu 100% etwas anderes als zuvor, die Tätigkeit aus der Teilzeit übt sie nicht mehr aus. Dann könnte auch die andere Tätigkeit eine andere Eingruppierung rechtfertigen.


Es ist eben nicht eine zu 100 % andere Tätigkeit. Die Praxisanleitung kommt quasi "on top" dazu.

Zur Erklärung:
Examinierte Pflegekräfte in Bereichen ohne erforderliche Fachweiterbildung werden von der P7 in die P8 höhergruppiert, wenn ihnen die Praxisanleitertätigkeit zu mehr als 50 % übertragen wurde. Es handelt sich ganz offensichtlich um eine höherwertigere Tätigkeit. Keiner käme auf die Idee, sie herabzugruppieren, weil sie ja nur noch anleiten. Sie sind praxisanleitende Pflegekräfte mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation.
Leider berücksichtigt die EGO VKA jene Praxisanleitenden nicht, die wegen einer Fachweiterbildung bereits in der P9 sind. Ich kenne Häuser, da wird deshalb eine Zulage zur P9 gezahlt. Eine Herabgruppierung ist für mich nicht nachvollziehbar...