Autor Thema: Inflationsausgleich im Krankenstand  (Read 1285 times)

Kucki

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Inflationsausgleich im Krankenstand
« am: 04.10.2023 08:37 »
Hallo ihr Lieben,

ich bin seit Dezember 22 leider arbeitsunfähig. Bislang bekam ich den Inflationsausgleich in Höhe von 220, diesen Monat blieb dieser aus. Bevor ich an die Zentrale gehe wollte ich hier fragen: ist das so richtig? Habe ich trotz AU seit Dezember 22 Anspruch auf die Zahlung?

Arbeite im Krankenhaus (Tvöd)

Lg und danke für die Antworten.

andi1504

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Antw:Inflationsausgleich im Krankenstand
« Antwort #1 am: 04.10.2023 09:37 »
Hallo Kucki,

wenn der Anspruch auf Krankengeldzuschuss endet (in Deinem Fall wahrscheinlich mit Ablauf der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit, § 22 Abs. 3 TVöD), dann endet auch der Anspruch auf Inflationsausgleich. Das genaue Datum müsstest Du in Deinem Fall einmal ausrechnen. Solltest Du im September dem Grunde nach mindestens für einen Tag noch Anspruch auf Krankengeldzuschuss gehabt haben, dann würden Dir auch noch die vollen 220,00 € für September zustehen.

Kucki

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Antw:Inflationsausgleich im Krankenstand
« Antwort #2 am: 04.10.2023 09:47 »
Danke dir für die Antwort :)

Theoretisch müsste ich also noch Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben.
Was mir gerade eingefallen ist: am 30. August wurden eine Diagnose verändert und eine weitere kam dazu, kann das zur jetzigen Situation beigetragen haben?

Lg

andi1504

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Antw:Inflationsausgleich im Krankenstand
« Antwort #3 am: 04.10.2023 10:46 »
Danke dir für die Antwort :)

Theoretisch müsste ich also noch Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben.
Was mir gerade eingefallen ist: am 30. August wurden eine Diagnose verändert und eine weitere kam dazu, kann das zur jetzigen Situation beigetragen haben?

Lg

Soweit Du durchgängig ohne Unterbrechung krank warst, ist es in Bezug auf die Entgeltfortzahlung und den Krankengeldzuschusszeitraum unerheblich ob sich eine Diagnose verändert hat oder eine weitere hinzugekommen sind. Du fragst am besten in Deiner Personalabteilung einmal nach, wann nach deren Berechnung der Anspruch auf Krankengeldzuschuss endet und wie der Zeitraum berechnet worden ist. Ggf. liegen ja auch Vorerkrankungszeiträume vor.