Hallo Kucki,
wenn der Anspruch auf Krankengeldzuschuss endet (in Deinem Fall wahrscheinlich mit Ablauf der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit, § 22 Abs. 3 TVöD), dann endet auch der Anspruch auf Inflationsausgleich. Das genaue Datum müsstest Du in Deinem Fall einmal ausrechnen. Solltest Du im September dem Grunde nach mindestens für einen Tag noch Anspruch auf Krankengeldzuschuss gehabt haben, dann würden Dir auch noch die vollen 220,00 € für September zustehen.