Autor Thema: Stellenwechsel intern  (Read 1386 times)

DW0310

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Stellenwechsel intern
« am: 04.10.2023 20:22 »
Hallo zusammen,
Ich Wechsel demnächst meine Stelle intern und bringe viel Berufserfahrung und Wissen für diese mit, aufgrund der vorherigen Tätigkeit. Die Stelle bringt eine Höhere Entgeltgruppe mit sich. Ich bin aktuell in der Stufe 4, wobei ich nächstes Jahr in die Stufe 5 steigen würde. Mein Frage daher, besteht die Möglichkeit, dass ich mit der neuen stelle in die Stufe 4 eingestuft werden könnte oder ist dies grundsätzlich ausgeschlossen. Aus den Regelungen im TV-l werde ich nicht so richtig schlau, daher wäre ich für eine verständliche Erläuterung sehr dankbar 😊

E15TVL

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Antw:Stellenwechsel intern
« Antwort #1 am: 04.10.2023 22:15 »
Um welche Entgeltgruppen geht es denn?

Jeremix85

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Antw:Stellenwechsel intern
« Antwort #2 am: 05.10.2023 09:04 »
Hallo

ich mache gerade etwas ähnliches mit. Ich habe eine neue Stelle und zuvor durch eine Höhergruppierung die EG gewechselt bin von der E9a Stufe 5 in die E9b Stufe 4 und habe einen Ausgleichsbetrag nun bekommen.

Und nun kommt mein ähnlicher Fall :
Ich habe mich dann auf eine extern ausgeschriebene Stelle beworben. Ausgeschrieben in der E10. Die Bewerbung war für mich erfolgreich und auf Nachfrage habe ich gesagt bekommen: "Da Sie keinen neuen Arbeitsvertrag bekommen wird diese Versetzung behandelt wie eine Höhergruppierung." Was zur Folge hat das ich meine Wartezeit aus der Höhergruppierung in die E9b verliere und in der E10 die Wartezeit erneut startet. Bin im TV-L somit kein stufengleicher Aufstieg ! Also werde ich von der E9b Stufe 4 in die E10 Stufe 3 zurückgestuft und meine Wartezeit beginnt von neuem.

Es gibt allerdings noch zwei Möglichkeiten im TV-L:
zum einen kannst du eine Stufenvorweggenehmigung beantragen welche lt. TV-L "Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten "..."ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden", so im §16 Absatz (5) zu finden

oder Ansatz zwei:
"Bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden." TV-L §17 Absatz (2)

Also ich habe von meiner Personalabteilung gesagt bekommen letzteres könnte man nicht bewerten, da ich ja erst in die neue Verwendung komme und ersteres wäre in der regionalen Differenzierung nicht zu vertreten es habe sich ja nichts geändert, zur Deckung des Personalbedarfs würde ausscheiden (weil ich nicht von extern komme) und zur Bindung von qualifizierten Fachkräften wäre auch nicht gegeben weil ich mich nicht wegbewerben würde.

also lande ich nun in der E10/3 wieder mit Garantiebetrag ... und darf warten

E15TVL

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Antw:Stellenwechsel intern
« Antwort #3 am: 05.10.2023 14:31 »
Für Ansatz 1 (§ 16 Abs. 5) müsste man schauen, ob und wie der AG dieses Instrument anwendet. Mein AG hat beispielsweise als Begründung die "höheren Lebenshaltungskosten" ausgeschlossen. Man muss also in irgendeiner Art seinen Abwanderungswillen (="Bindung von qualifizierten Fachkräften") signalisieren.

Ansatz 2 (§ 17 Abs. 2) wird häufig nicht angewendet, da man zur Ermittlung einer überdurchschnittlichen Leistung erst einmal den Durchschnitt bestimmen muss... und dafür muss die Leistung aller Beschäftigten, oder zumindest einer entsprechend großen Vergleichsgruppe, erhoben werden. Nachteil ist dann auch, dass Beschäftigte mit unterdurchschnittlichen Leistungen entsprechend länger auf ihren Stufenaufstieg warten müssten.

Übrigens wärst du von deiner E9a/5 auch in die E10/3 gerutscht. Die Höhergruppierung dazwischen in E9b ändert daran also auch nichts.