Autor Thema: Muss die SBV bei Bewerbungsgesprächen anwesend sein? Ein Bewerbungsgespräch für  (Read 2188 times)

essbehvau

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Servus,

muss die SBV, sofern es eine gibt, bei jedem Bewerbungsgespräch dabei sein oder kann, darf diese ausgeschlossen werden oder muss diese mind. informiert, gefragt werden und kann dann selbst entscheiden, ob sie dabei sein möchte oder nicht?

Ist es erlaubt, dass ein AG ein Bewerbungsgespräch für mehrere ausgeschriebene Stellen führt oder muss zwingend ein Gespräch/Stelle geführt werden, weil es sich um zwei verschiedene Stellenbesetzungsverfahren handelt? Was wären, sofern es so ist, Mindestvoraussetzungen für ein Gespräch für mehrere Stellen? Dass z. B. alle evtl. verschiedenen potentiellen Vorgesetzten und evtl. verschiedene Personaler, sofern es pro Stellenbesetzungsverfahren einen anderen Personaler gibt anwesend sind? ...

Dankeschön.

GLG

Wombeljones

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Moing,

Die SBV muss in dem Moment beteiligt werden, in dem eine Bewerbung einer gleichgestellten Person oder einer schwerbehinderten Person reinkommt.

Dazu gehören dann auch Bewerbungsgespräche. Sie darf/kann/soll nicht ausgeschlossen werden. Einzig die schwerbehinderte Person darf die Beteiligung ablehnen, muss aber neutral(!) auf diese Möglichkeit hingewiesen werden.

Die SBV kann selbst entscheiden, ob sie teilnimmt, ich sehe dies allerdings als Pflichtverletzung an.

Mehrere Stellen und ein Gespräch sind schwierig aber wohl nicht verboten.


Umlauf

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Die SBV kann selbst entscheiden, ob sie teilnimmt, ich sehe dies allerdings als Pflichtverletzung an.

Wo kann man das Nachlesen?

Wombeljones

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 SGB IX, §178

Das Recht auf etwas haben bedeutet NICHT, dass es eine Pflicht ist.

pfaffe

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SGB IX, §178

Das Recht auf etwas haben bedeutet NICHT, dass es eine Pflicht ist.

Dann kann es doch auch keine Pflichtverletzung sein!

Wombeljones

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Ist es rechtlich auch nicht. Aber meiner (!) Meinung nach ist es eine, denn wenn ich dieses Amt innehabe, dann habe ich das auch auszufüllen und die Aufgaben wahrzunehmen. Denn wie sonst soll in einer Bewerbungsrunde die SBV ihre Aufgaben wahrnehmen, wenn sie in den Vorstellungsgesprächen nicht dabei ist?

Klar gibt es Gründe, die in Einzelfällen für eine Abwesenheit sorgen können, doch grundsätzlich sollte eine SBV bei den Gesprächen dabei sein (meine Meinung).

blondie

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In unserer Behörde wird es unterschiedlich gehandhabt. Bei mir wird die SBV zu jedem Bewerbungsgespräch eingeladen und entscheidet selbst, ob die Teilnahme sinnvoll erscheint. Bei bekannten Bewerbern, wo bisher nie ein GdB angezeigt wurde, verzichte ich in der Regel. Bei unbekannten Bewerbern nimmt man teil, da nicht jeder eine mögliche Einschränkung im Lebenslauf angibt. Und als AG sollte man die SBV immer einladen. Denn wenn erst im Vorstellungsgespräch ein Bewerber seinen GdB bekannt macht, kann das komplette Verfahren gestoppt werden aufgrund der fehlenden SBV.
Manche Bereiche lassen es aber darauf ankommen und haben meistens Glück.

Wombeljones

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Und das ist ja durchaus nachvollziehbar. Bei uns gibt es so gut wie nie (In Relation zur Gesamtzahl an Vorstellungsgesprächen) bekannte Bewerber, so dass ich i.d.R. immer dabei bin.


Opa

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(…)Pflichtverletzung(…)

Ist es rechtlich auch nicht.
Kommt drauf an. Die Aufgaben des SBV ergeben sich aus dem SGB IX; Beteiligung am Auswahlverfahren ist eine der Kernaufgaben. Die Pflichten des SBV ergeben sich aus der Aufgabenbeschreibung sowie ggf. konkretisierenden innerdienstlichen Regelungen, die zum Aufgabenbereich getroffen wurden.
Darin kann das Ermessen der SBV, an einem Auswahlverfahren nicht teilzunehmen, eingeschränkt werden. Der Arbeitgeber hat zweifelsfrei ein berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Durchführung seiner Auswahlverfahren, sodass er hierzu Regelungen erlassen darf.

Wombeljones

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Innerdienstliche Regelungen interessieren in dem Fall nicht. Der Aufgabenbereich der SBV ist klar umrissen im Gesetz festgelegt. Nicht umsonst steht die SBV auch in keinerlei Weisungsstellung zum AG. Von daher sind Regelungen zwar möglich, doch maximal als Vereinbarungen zwischen SBV und AG, die den Gesetzen nicht entgegenstehen.

Der AG kann alleine gar nichts erlassen, was für die SBV bindend ist!


clarion

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Eine Teilnahme an Vorstellungsgespräch ist für SBV ein Recht aber keine Verpflichtung. Warum sollte ein SBV teilnehmen, wenn kein Bewerber eine Schwerbehinderung angezeigt hat? Unsere SBV nimmt nur teil,  wenn ein Bewerber eine Behinderung oder Gleichstellung angezeigt hat.

Hier von Pflichtverletzung zu sprechen finde ich daher nicht angezeigt.

Wombeljones

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Eine Teilnahme an Vorstellungsgespräch ist für SBV ein Recht aber keine Verpflichtung. Warum sollte ein SBV teilnehmen, wenn kein Bewerber eine Schwerbehinderung angezeigt hat? Unsere SBV nimmt nur teil,  wenn ein Bewerber eine Behinderung oder Gleichstellung angezeigt hat.

Hier von Pflichtverletzung zu sprechen finde ich daher nicht angezeigt.

Du hast recht. Im Originalpost ist von keiner schwerbehinderten Person die Rede. Ich nahm jedoch an, dass es diese im Bewerbungsverfahren gibt, denn ansonsten ist die Einbeziehung der SBV nicht notwendig, wie ich auch in meinem ersten Posting klargestellt hatte.

Nur in diesem Fall ist es - meiner Meinung nach, nicht nach dem Gesetz - eine Pflichtverletzung, dann eben nicht teilzunehmen. Es kann Gründe geben, die das rechtfertigen (z.B. bekannte Person, wenngleich auch hier Veränderungen eingetreten sein können).

clarion

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Eine Pflichtverletzung  wäre es, wenn man gesetzliche Soll- oder Muss-Vorschrift nicht einhält.

Dass jemand ein eingeräumtes Recht nicht wahrnimmt, aus welchen mehr oder auch weniger guten Gründen auch immer, dann ist ist das keine Pflichtverletzung! Die Teilnahme ist ein Recht und keine Pflicht.

Wenn die Schwerbehinderten im Amt sich nicht gut vertreten fühlen, weil sie die Erwartung haben, dass man beispielsweise an allen Vorstellungsgesprächen teilnimmt, dann sollen sie halt jemanden anderen wählen,  der oder die die Sache der Schwerbehinderten besser vertritt. Das sage ich als Schwerbehinderter.

Opa

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Oder die Beschäftigten machen von ihrem Recht nach § 177 Abs. 7 Satz 5 SGB IX gebrauch und lassen die SBV wegen grober Pflichtverletzung aus dem Amt kicken.

Das Recht, an Auswahlverfahren teilzunehmen, ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Pflicht der SBV, den Arbeitgeber in der Durchführung seiner Aufgaben zu überwachen (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Ohne stichhaltige Begründung an einem einschlägigen Auswahlverfahren nicht teilzunehmen, kann mithin bereits eine Pflichtverletzung darstellen.
Würde solches Verhalten systematisch, ist ab einem gewissen Grad eine grobe Pflichtverletzung festzustellen.