Autor Thema: Angestellten Lehrgang 1  (Read 2265 times)

JJ

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Angestellten Lehrgang 1
« am: 08.10.2023 09:38 »
Hallo zusammen,
ich arbeite bei meiner Stadt im Außendienst, dem Kommunalen Ordnungsdienst. Bisher in der Lohngruppe 5 mit Zuzahlung auf 7. Nun wurde eine Höhergruppierung beantragt und wir bekommen seit 1, 5 Jahren die Lohngruppe 5 mit Zuzahlung auf 9. Mit dieser Höhergruppierung haben Wir alle die Bereitschaft erklärt, den Angestellten Lehrgang 1 zu machen. Soweit so gut! Aber mit Mitte 50 stellt sich mir nun die Frage, was passiert, wenn ich den Vortest zum Lehrgang nicht bestehe oder was passiert, wenn ich den Lehrgang nicht bestehe? Kündigung?

MoinMoin

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Antw:Angestellten Lehrgang 1
« Antwort #1 am: 08.10.2023 10:24 »
Nein, keine Kündigung.

JJ

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Antw:Angestellten Lehrgang 1
« Antwort #2 am: 08.10.2023 10:50 »
Danke für die Info!
Aber was passiert dann!
Ich mache den Job nun seit über 12 Jahre und kenne mich grundsätzlich in der Praxis sehr gut aus. Aber Schule und der Lehrgang sind was völlig anderes! Nach 40 Jahren noch mal zur Schule gehen, ist eine Herausforderung! Alleine der Vortest ……

MoinMoin

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Antw:Angestellten Lehrgang 1
« Antwort #3 am: 08.10.2023 11:44 »
bekommt  uU eine eg weniger, wg fehlender Voraussetzung in der Person.

NickyF

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Antw:Angestellten Lehrgang 1
« Antwort #4 am: 09.10.2023 10:51 »
Also ich habe mit 50 noch ein Studium nebenher zum Verwaltungs-Betriebswirt VWA gemacht. Da wirst du doch wohl den A1 schaffen. Zumal, wenn du schon so lange im ÖD bist, du schon viel Erfahrung aus der Praxis hast. In der Regel wollen die doch auch kaum jemanden durchfallen lassen.

JJ

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Antw:Angestellten Lehrgang 1
« Antwort #5 am: 09.10.2023 16:02 »
Nicky, darum geht es doch letztendlich nicht!
Es geht um einen Arbeitsplatz und da möchte ich schon wissen, was passiert wenn...............

ich1974

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Antw:Angestellten Lehrgang 1
« Antwort #6 am: 09.10.2023 16:35 »
Das kann Dir nur deine Dienststelle sagen.

JJ

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Antw:Angestellten Lehrgang 1
« Antwort #7 am: 09.10.2023 18:25 »
Trifft dies auf mich zu, seit 2013 im öffentlichen Dienst beschäftigt  beim Ordnungsamt A und seit 01.05.22 beim Ordnungsamt B und hatte 2016 schon das 40 Lebensjahr vollendet.
Nach meiner Kenntnis, trifft der  § 29a Abs. 7 TVÜ-VKA zu!
Da ich von 2013 dem TVöD angehöre und städtisch angestellt bin!


Anfügung eines neuen Absatzes 7 in § 29a
Bis zum 31. Dezember 2016 waren alle Beschäftigten von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht
nach § 25 in Verbindung mit der Anlage 3 zum BAT befreit, die das 40. Lebensjahr
vollendet hatten. Nach dem ab 1. Januar 2017 geltenden Recht sind gemäß Nr. 7 Abs. 5 Buchstabe
a der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Entgeltordnung
Beschäftigte mit einer zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber im Geltungsbereich
des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrages von der Ausbildungs- und
Prüfungspflicht befreit. Eine Übergangsregelung ist insoweit nicht vereinbart. Nach § 29a Abs.
1 Satz 1 TVÜ-VKA verbleiben die Beschäftigten lediglich für die Dauer der unverändert auszuübenden
Tätigkeit in ihrer bisherigen Entgeltgruppe.

Dies führt dazu, dass Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr vollendet, aber noch keine zwanzigjährige
Berufserfahrung haben, im Gegensatz zur früheren Situation bei Versetzung auf einen
anderen Arbeitsplatz und bei Bewerbung um einen höherwertigen Arbeitsplatz nunmehr
unter die Ausbildungs- und Prüfungspflicht fallen, obwohl sie bisher schon davon befreit waren.
Es wird daher in § 29a Abs. 7 TVÜ-VKA eine Übergangsregelung getroffen, wonach die Beschäftigten,
die am 31. Dezember 2016 von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit waren,
für die Dauer des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses,
weiterhin von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit bleiben.
Die Neuregelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft (s. § 2 des Änderungstarifvertrages).
Zu Nr. 3 – Neufassung des § 29c Abs. 2 Satz 3
Durch die bisherige Formulierung der Besitzstandsregelung für aus der „kleinen“ Entgeltgruppe "
« Last Edit: 10.10.2023 01:24 von Admin2 »

Spidersangel

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Antw:Angestellten Lehrgang 1
« Antwort #8 am: 10.10.2023 08:00 »
Du bist eingruppiert in EG9a.
Alles andere betrifft Dich nicht.
Für Dich greift der Entfall der Ausbildungs- und Prüfungspflicht aufgrund der Ausnahmeregelung der EGO.
Die fehlerhafte Rechtsmeinung EG5 mit Zuzahlung auf 9(a?) Deines AG sollte schnellstens korrigiert werden.
Notfalls eben durch das Arbeitsgericht.
Falls Du hierbei Hilfe benötigst, kannst mich gerne anschreiben.

Ich vermute mal Kommune in Baden-Württemberg?

JJ

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Antw:Angestellten Lehrgang 1
« Antwort #9 am: 10.10.2023 18:55 »
Würde dich sehr gerne anschreiben, aber funktioniert hier nicht! Kann jede Hilfe brauchen!

Spidersangel

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Antw:Angestellten Lehrgang 1
« Antwort #10 am: 10.10.2023 19:27 »
Hast Post.