Autor Thema: Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten mit Rentensansprüchen: Doppelte Anrechnung?  (Read 3884 times)

ABCDE

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 25
Erfolgt eine Ruhensregelung (§ 55 BeamtVG) oder eine anderweitige Kürzung des Ruhegehalts bei ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten, die als solche gelten oder als solche berücksichtigt werden, wenn für diese Zeiten Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden und somit im Ruhestand Renten gezahlt werden? Oder würden man für die selben Zeiten sowohl Ruhegehalt als auch Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten?

Würde es einen Unterschied machen, ob die Person 40 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeiten überschreitet oder nicht?

Beispiel: Eine Person war Soldat auf Zeit. Für diese Zeit wurde sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Später wird die Person in ein Beamtenverhältnis berufen. Nach § 8 Abs. 1 BeamtVG gilt als ruhegehaltfähig die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr gestanden hat.

Kemar

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 9
Bei mir wurden die Rentenversicherungsbeiträge von der Rentenversicherung an die Bundeswehr zurückgezahlt als ich verbeamtet wurde. Die komplette Zeit als Saz ist Ruhegehaltsfähig. Falls es knapp wird bei dir, nicht vergessen, das Zeiten der Auslandsverwendung als doppelt Ruhegehaltsfähig zählen können.

ABCDE

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 25
Bei mir wurden die Rentenversicherungsbeiträge von der Rentenversicherung an die Bundeswehr zurückgezahlt als ich verbeamtet wurde. Die komplette Zeit als Saz ist Ruhegehaltsfähig. Falls es knapp wird bei dir, nicht vergessen, das Zeiten der Auslandsverwendung als doppelt Ruhegehaltsfähig zählen können.

Dies dürfte nur § 185 Abs. 2a SGB VI nur erfolgen im Zeitraum von 18 Monaten nach Wegfall der Übergangsgebührnisse. Dieser Fall soll hier außer Betracht bleiben.

Einigung2023

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 207
Erfolgt eine Ruhensregelung (§ 55 BeamtVG) oder eine anderweitige Kürzung des Ruhegehalts bei ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten, die als solche gelten oder als solche berücksichtigt werden, wenn für diese Zeiten Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden und somit im Ruhestand Renten gezahlt werden? Oder würden man für die selben Zeiten sowohl Ruhegehalt als auch Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten?

Würde es einen Unterschied machen, ob die Person 40 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeiten überschreitet oder nicht?

Beispiel: Eine Person war Soldat auf Zeit. Für diese Zeit wurde sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Später wird die Person in ein Beamtenverhältnis berufen. Nach § 8 Abs. 1 BeamtVG gilt als ruhegehaltfähig die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr gestanden hat.

Rein aus Interesse, wie lange war die Person bei der Bundeswehr? Wieso zahlt man freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung ein 🤷‍♂️
War auch lange dort, kenne jedoch niemanden der das gemacht hat.

ABCDE

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 25
Es geht bei der Frage nicht um freiwillige Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung. Soldaten auf Zeit zahlen während ihrer Dienstzeit keine Rentenbeiträge. Nach Dienstzeitende, wenn sich keine weitere versicherungsfreie Tätigkeit zum Beispiel als Beamter anschließt, werden sie in der Rentenversicherung nachversichert. Die Beiträge zahlt der Bund an den Rentenversicherungsträger. Die Nachversicherung kann aufgeschoben werden, wenn die versicherungsfreie Tätigkeit nicht unmittelbar erfolgt, aber nur maximal 2 Jahre.

Einigung2023

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 207
Es geht bei der Frage nicht um freiwillige Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung. Soldaten auf Zeit zahlen während ihrer Dienstzeit keine Rentenbeiträge. Nach Dienstzeitende, wenn sich keine weitere versicherungsfreie Tätigkeit zum Beispiel als Beamter anschließt, werden sie in der Rentenversicherung nachversichert. Die Beiträge zahlt der Bund an den Rentenversicherungsträger. Die Nachversicherung kann aufgeschoben werden, wenn die versicherungsfreie Tätigkeit nicht unmittelbar erfolgt, aber nur maximal 2 Jahre.

Danke für die Aufklärung. Ich dachte es geht um die „Abfindung“ 🫣🙃
Leider kann ich dir in der Konstellation keine Antwort geben.

flip

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 560
Für das Ruhegehalt gibt es Höchstbeträge. Die Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG erfolgt nach Betrag und nicht nach Zeiten.

Aratrim

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 35
Oh, das Thema kommt mir bekannt vor.
Bei mir wurden auch die ersten 8 Jahre von 2003-2011 nach einer Wartezeit in die gesetzliche Rentenversicherung überführt da nicht der Plan bestand in den ÖD zu gehen.
01.14 erfolgte die erneute Ernennung als Soldat auf Zeit und 09.22 die zweite Entlassung auf Antrag.

Da ich mich derzeit über eine Vorbehaltsstelle im Vorbereitungsdienst für den g.D. befinde wird der geplante Rentennachversicherungsbetrag der Dienstzeit 2 +Rentennachversicherungerhöhungsbeitrag "plus" für Dienstzeit 1+2 (Erhöhungsbeitrag der im Zuge der Attraktivitätssteigerung eingeführt wurde) zurück gehalten.

Die bis jetzt auf der gesetzlichen Seite erworbenen Ansprüche der ersten 8 Jahre können durch Verjährung und Gesetz nicht zurück geholt werden und werden auf eine spätere Pension in Höhe von rund 250 Euro als Rente angerechnet.
Die dort abgeleisteten 8 Jahre sind gleichfalls ruhegehaltsfähig und zählen als Dienstjahre bei der Berechnung (ruhegehaltsfähige Dienstzeit x 1,79375 = Ruhegehaltssatz).
Eine Überversorgung ist hierbei durch das kappen bei 71,75 % als Maximalsatz eh nicht wirklich erkennbar.

Hierbei überlege ich die prognostizierte Rente als jährliche ruhegehaltfähige Dienstzeit auszurechnen und in einem Teilzeitarbeitsmodel zu nutzen. Das gleiche gilt übrigens auch für doppelt Ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Auslandseinsatz welche wohl nur auf Antrag bei Fehlen von Zeiten anerkannt werden. Hierbei lohnt sich dann eine Überlegung ob man nicht dafür sorgt über Teilzeit, dass Zeiten fehlen. Whatever.

Die Rentenansprüche der Dienstzeit zwei werden laut Aussage SozialdienstBw und BVA bei einer späteren Ernennung zum BaP oder BaL wieder in Staatssäckchen des Bundes (oder anderen Dienstherren) überführt um die Pensionslast zu kompensieren.

Als Fazit wird dir später deine Rente immer ab dem Renteneintrittsalter (67) von der Pension abgezogen. Diese Rente muss meines Wissens aber beantragt werden wo hingegen der Dienstherr diesen Teil ob beantragt oder nicht wohl einbehält. Ob du dort auf die maximalen Dienstjahre gekommen bist, darüber hinaus oder darunter ist anscheinend egal. Es ist entsprechend zu empfehlen die Dienstjahre durch TZ oder Anrechnung von Auslandszeiten so abzuschmelzen dass ab 67 die Summe von Pensionsansprüchen und in Geld ausgezahlten Rentenansprüchen bei 71,75 % oder dessen Geldwert liegt.

Soweit zumindest mein Sachstand. Man möge mich hierbei gerne korrigieren.



PhiSchu1088

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 24
Hierbei überlege ich die prognostizierte Rente als jährliche ruhegehaltfähige Dienstzeit auszurechnen und in einem Teilzeitarbeitsmodel zu nutzen.

Das ist möglich?
Ich frage, weil ich vor meiner Dienstzeit beim Bund rund 7 Jahre in der freien Wirtschaft tätig war und in die DRV eingezahlt habe. Somit habe ich ja auch Ansprüche erworben.

PolareuD

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 807
Hierbei überlege ich die prognostizierte Rente als jährliche ruhegehaltfähige Dienstzeit auszurechnen und in einem Teilzeitarbeitsmodel zu nutzen.

Das ist möglich?
Ich frage, weil ich vor meiner Dienstzeit beim Bund rund 7 Jahre in der freien Wirtschaft tätig war und in die DRV eingezahlt habe. Somit habe ich ja auch Ansprüche erworben.

Ein Anrechnen von Rentenansprüchen erfolgt meines Wissens erst wenn die Höchstversorung (71,75%] überschritten wird. In dem Fall erfolgt die Kürzung der Pension auf Niveau der Höchstversorung. Wenn man einer potentiellen Kürzung entgegen wirken will, ist es möglich durch Teilzeit seine Pensionsansprüche zu reduzieren.