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Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten mit Rentensansprüchen: Doppelte Anrechnung?
ABCDE:
Erfolgt eine Ruhensregelung (§ 55 BeamtVG) oder eine anderweitige Kürzung des Ruhegehalts bei ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten, die als solche gelten oder als solche berücksichtigt werden, wenn für diese Zeiten Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden und somit im Ruhestand Renten gezahlt werden? Oder würden man für die selben Zeiten sowohl Ruhegehalt als auch Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten?
Würde es einen Unterschied machen, ob die Person 40 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeiten überschreitet oder nicht?
Beispiel: Eine Person war Soldat auf Zeit. Für diese Zeit wurde sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Später wird die Person in ein Beamtenverhältnis berufen. Nach § 8 Abs. 1 BeamtVG gilt als ruhegehaltfähig die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr gestanden hat.
Kemar:
Bei mir wurden die Rentenversicherungsbeiträge von der Rentenversicherung an die Bundeswehr zurückgezahlt als ich verbeamtet wurde. Die komplette Zeit als Saz ist Ruhegehaltsfähig. Falls es knapp wird bei dir, nicht vergessen, das Zeiten der Auslandsverwendung als doppelt Ruhegehaltsfähig zählen können.
ABCDE:
--- Zitat von: Kemar am 08.10.2023 15:37 ---Bei mir wurden die Rentenversicherungsbeiträge von der Rentenversicherung an die Bundeswehr zurückgezahlt als ich verbeamtet wurde. Die komplette Zeit als Saz ist Ruhegehaltsfähig. Falls es knapp wird bei dir, nicht vergessen, das Zeiten der Auslandsverwendung als doppelt Ruhegehaltsfähig zählen können.
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Dies dürfte nur § 185 Abs. 2a SGB VI nur erfolgen im Zeitraum von 18 Monaten nach Wegfall der Übergangsgebührnisse. Dieser Fall soll hier außer Betracht bleiben.
Einigung2023:
--- Zitat von: ABCDE am 08.10.2023 14:11 ---Erfolgt eine Ruhensregelung (§ 55 BeamtVG) oder eine anderweitige Kürzung des Ruhegehalts bei ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten, die als solche gelten oder als solche berücksichtigt werden, wenn für diese Zeiten Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden und somit im Ruhestand Renten gezahlt werden? Oder würden man für die selben Zeiten sowohl Ruhegehalt als auch Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten?
Würde es einen Unterschied machen, ob die Person 40 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeiten überschreitet oder nicht?
Beispiel: Eine Person war Soldat auf Zeit. Für diese Zeit wurde sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Später wird die Person in ein Beamtenverhältnis berufen. Nach § 8 Abs. 1 BeamtVG gilt als ruhegehaltfähig die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr gestanden hat.
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Rein aus Interesse, wie lange war die Person bei der Bundeswehr? Wieso zahlt man freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung ein 🤷♂️
War auch lange dort, kenne jedoch niemanden der das gemacht hat.
ABCDE:
Es geht bei der Frage nicht um freiwillige Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung. Soldaten auf Zeit zahlen während ihrer Dienstzeit keine Rentenbeiträge. Nach Dienstzeitende, wenn sich keine weitere versicherungsfreie Tätigkeit zum Beispiel als Beamter anschließt, werden sie in der Rentenversicherung nachversichert. Die Beiträge zahlt der Bund an den Rentenversicherungsträger. Die Nachversicherung kann aufgeschoben werden, wenn die versicherungsfreie Tätigkeit nicht unmittelbar erfolgt, aber nur maximal 2 Jahre.
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