Autor Thema: Eingruppierung als Studienberater:in  (Read 3896 times)

caipri

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Eingruppierung als Studienberater:in
« am: 08.10.2023 17:23 »
Hallo,

ich habe eine Frage zur TV-L Anlage A (Entgeltordnung zum TV-L): https://www.tdl-online.de/tv-l/tarifvertrag.html und Fragen zur Eingruppierung im Allgemeinen.

Wenn ich mich keiner der Beschäftigtengruppen Teil II bis IV zuordnen kann, gilt für mich Teil I - "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst", oder?

Ich versuche gerade den Unterschied zwischen TV-L 12 und TV-L 11 zu verstehen. Studienberater:innen an Universitäten werden in ganz Deutschland sehr unterschiedlich eingruppiert (von TV-L 10 bis 13 ist alles möglich). Nun ist es so, dass sich bei uns ein Teil des Teams in der E12 befindet und ein Teil in der E11. Die Tätigkeiten sind grundsätzlich identisch. Der einzige Unterschied besteht darin, dass bei den E11-ern bei allen Tätigkeiten in der Tätigkeitsbeschreibung der Zusatz "insbesondere zu Lehramtsstudiengängen" verwendet wurde. Hier ein Beispiel:

Tätigkeitsbeschreibung E12
individuelle zielorientierte Beratung von Studieninteressierten und Studierenden zu Studienmöglichkeiten, zum Hochschulzugang und Studienbedingungen, zu Studieninhalten und -verläufen; Entwicklung von Varianten des beruflichen Weges; Klärung individueller Interessen und Eignungen; Hilfestellung bei Entscheidungs- und Orientierungsproblemen; Hilfestellung bei Problemen im Studium

Tätigkeitsbeschreibung E11
individuelle zielorientierte Beratung von Studieninteressierten, -bewerbern und Studierenden, insbesondere
- für die Lehramtsstudiengänge
- bei der Entscheidungsfindung für ein Studium, insbesondere für ein Lehramtsstudium
- bei im Studium auftretenden Problemen und Krisen in allen Studienphasen, insbesondere bei Lehramtsstudierenden

Rechtfertigt dieser Zusatz (der für mich eher eine Spezialisierung als eine Einschränkung abbildet) tatsächlich die niedrigere Eingruppierung? In Anlage A heißt es bei Entgeltgruppe 12: Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.

Vielen Dank für eure Einschätzung!
VG, caipri

AVP

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Antw:Eingruppierung als Studienberater:in
« Antwort #1 am: 08.10.2023 19:55 »
1. Ja, Teil 1 ist quasi die auffangnorm

2. die Arbeitsplatzbewertungen kommen mir allgemein ziemlich hoch vor.

Ganz grob:

EG9b = Tätigkeiten die ein Wissen erfordern welches für gewöhnlich in einem 3 jährigen Bachelorstudiengang an Breite und Tiefe vermittelt wird (der normale akademische Beschäftigte)

EG 10 = 1/3 dieser Tätigkeiten (hier ist auch die Bildung des Arbeitsvorgänge relevant, aufgrund neuerer Rechtsprechung eher ein Auslaufmodell da oft sowieso nur noch 1 AV gebildet wird) erfordern ein tieferes und breiteres Wissen zu dem, was für gewöhnlich in einem 3 jährigen Bachelorstudiengang vermittelt wird. (ZB ein Sachbearbeiter der entweder eine besonders schwierige Materie bearbeitet (häufig wechselnde Rechtsprechung etc.) oder ein Grundsatzsachbearbeiter, der neben seiner normalen Sachbearbeitung auch neue Arbeitsweisen für sein Referat/Dezernat erarbeitet)

EG 11 = das gleiche wie EG 10 nur diesmal mindestens 50% (klassisch die Führungskraft der oberen, da Führung immer = 1 Arbeitsvorgang und EG10 somit praktisch unmöglich ist)

EG 12 = besonders Maß der Verantwortung, bedeutet, dass die Tätigkeit weitreichende Konsequenzen häufig auch über den eigenen Arbeitsplatz hinaus aufweist. Andere Behörden / Abteilungen oder Teile der Bevölkerung sind zB unmittelbar  von den Tätigkeiten in nicht unerheblicher Art und Weise betroffen (ZB Sachbearbeitung in einem Ministerium welche strategisch die Arbeitsweise im nachgeordneten Bereich beeinflusst durch zB Einführung neuer Verfahren oder die Mitarbeit an Rechtsverordnungen die für viele Menschen gelten, sicherlich aber nicht die einfache Beratung von Einzelpersonen.)

Anhand deiner kurzen Beschreiben und meiner Vorstellung der Tätigkeit sehe ich da weder EG11 noch EG12, klingt für mich beides nach EG9b (sofern überhaupt ein Studium benötigt wird).

Es ist aber relativ normal, dass viele öffentliche Arbeitgeber Arbeitsplätze höher als Tarifvertraglich vorgesehen bewerten, da sie andernfalls kein Personal finden. Die Lohnsteigerung im öffentlichen Dienst in den letzten Jahrzehnten war halt relativ gering, so dass man zu entsprechenden Maßnahmen greifen muss. Ganz richtig ist es aber nicht. Nur klagt natürlich auch niemand, wenn er zu hoch eingruppiert wurde.

Bezieht sich aber alles nur auf den allgemeinen Teil der EntgO.

EG13 gibts übrigens für wissenschaftliches Arbeiten (forschen etc.). Das wäre also für eine Beratung von Studierenden wirklich völlig abwegig nach dem allgemeinen Teil der EntgO
« Last Edit: 08.10.2023 20:05 von AVP »

Max1993

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Antw:Eingruppierung als Studienberater:in
« Antwort #2 am: 09.10.2023 19:41 »
Wie bist du an diese Stelle gekommen? Und welche Qualifikation?
So eine Stelle interessiert mich auch sehr :)

MoinMoin

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Antw:Eingruppierung als Studienberater:in
« Antwort #3 am: 10.10.2023 07:16 »
EG13 gibts übrigens für wissenschaftliches Arbeiten (forschen etc.). Das wäre also für eine Beratung von Studierenden wirklich völlig abwegig nach dem allgemeinen Teil der EntgO
Wenn man Master Studenten beraten und durch das Studium begleiten soll, dann ist es natürlich durchaus sinnvoll uU sogar notwendig selber eine MSc zu sein.
Oder kann ein Blinder Farbe erklären?

clarion

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Antw:Eingruppierung als Studienberater:in
« Antwort #4 am: 10.10.2023 21:38 »
Also E13 bzw. BAT 2a gab es für Studienberatung schon um die Jahrtausendwende. Jemand, der in der Lage ist, Studierenden zu beraten, arbeitet garantiert nicht für EG 9c.

AVP

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Antw:Eingruppierung als Studienberater:in
« Antwort #5 am: 10.10.2023 22:29 »
EG13 gibts übrigens für wissenschaftliches Arbeiten (forschen etc.). Das wäre also für eine Beratung von Studierenden wirklich völlig abwegig nach dem allgemeinen Teil der EntgO
Wenn man Master Studenten beraten und durch das Studium begleiten soll, dann ist es natürlich durchaus sinnvoll uU sogar notwendig selber eine MSc zu sein.
Oder kann ein Blinder Farbe erklären?

Das mag durchaus der Fall sein, ist für die Bewertung eines Arbeitsplatzes nach der EntgO aber eine sachfremde Erwägung da nichts davon einem Tätigkeitsmerkmal der EntgO entspricht. Die Personalakquise lässt sich tarifrechtlich lediglich über §16 Abs. 5 TV-L beeinflussen, nicht über die Tätigkeitsbewertung.

Ob sich aus irgendwelchen sachfremden Fehlentscheidungen aus der Vergangenheit ein allgemeines Gewohnheitsrecht für neue Arbeitsplätze ableiten lässt würde ich auch anzweifeln.

Möglich ist natürlich auch dass die Eingruppierung nicht nach Teil 1 der EntgO erfolgt oder entsprechende Arbeitsplätze in 50+% der Arbeitsvorgänge wissenschaftliches Arbeiten inkludieren (dafür ist selbstverständlich die exakte Tätigkeitsbeschreibung relevant - meine Einschätzung bezog sich lediglich auf meine Vorstellung der Tätigkeit anhand OPs grober Beschreibung. Beratung kann natürlich sehr vielschichtig ausgestaltet sein, ich stelle mir hier eine grobe Beratung über das Verfahren und Ablaufs eines Studiums vor, hierbei hätte ich wie dargestellt erhebliche Zweifel an einer wissenschaftlichen Arbeit).

Rechtsprechung zum Thema ist relativ dünn, hier hat das BAG allerdings eine Annahme wissenschaftlicher Tätigkeit abgelehnt: https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/2005/BAG/Eingruppierung-oeffentlicher-Dienst-Tarifauslegung-Wissenschaftliche-Hilfskraft-iSv.-3-Buchst.-g-BAT-Merkmale-Studienberatung-als-wissenschaftliche-Dienstleistung-Eingruppierung-eines-als-studentische-Hilfskraft-eingestellten-Angestellten-mit-der-Aufgabe-der-Neugestaltung-eines-Internetportals-fuer-die-Universitaetsverwaltung

Ansonsten ist noch relevant dass der TV-L gem. § 1 Abs. 3 Buchstabe c nicht für studentische Hilfskräfte gilt, worunter (einige) Studienberater ggf. subsumiert werden könnten. Sofern der TV-L nicht einschlägig ist kann selbstverständlich weitestgehend frei privatrechtlich verhandelt werden. Ein Unternehmen könnte zB auch einen Arbeitsvertrag verhandeln mit Formulierungen wie „Die Vergütung richter sich nach der Entgeltgruppe 13 des TV-L“ ohne dass die EntgO oder der Tarifvertrag an sich für eine solche privatrechtliche Vereinbarung Relevanz hätten.
« Last Edit: 10.10.2023 22:48 von AVP »

AVP

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Antw:Eingruppierung als Studienberater:in
« Antwort #6 am: 10.10.2023 22:58 »
Noch als Zusatz (Edit funktioniert leider nicht), sofern man die wissenschaftliche Arbeit im Geltungsbereich des TV-L annehmen sollte (Master Voraussetzung) landet man in der EG13. Da hier aber EG11 und 12 gewählt wurden wäre bei Anwendung des TV-L dies wohl abzulehnen. Hier würde mich dann sehr interessieren inwiefern man ein besonders hohes Maß der Verantwortung begründen wollen würde.

Sofern ohne TV-L einfach an dieser Vergütung orientiert aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung gezahlt werden würde müsste man allgemein arbeitsrechtlich prüfen ob man einen Anspruch auf gleiche Entlohnung hätte. Hier hat der AG grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum den die Rechtsprechung in naher Vergangenheit allerdings durchaus weiter eingeschränkt hat (insbesondere im Hinblick auf geschlechterbezogene Vergütungsunterschiede)

MoinMoin

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Antw:Eingruppierung als Studienberater:in
« Antwort #7 am: 11.10.2023 12:27 »
EG13 gibts übrigens für wissenschaftliches Arbeiten (forschen etc.). Das wäre also für eine Beratung von Studierenden wirklich völlig abwegig nach dem allgemeinen Teil der EntgO
Wenn man Master Studenten beraten und durch das Studium begleiten soll, dann ist es natürlich durchaus sinnvoll uU sogar notwendig selber eine MSc zu sein.
Oder kann ein Blinder Farbe erklären?

Das mag durchaus der Fall sein, ist für die Bewertung eines Arbeitsplatzes nach der EntgO aber eine sachfremde Erwägung da nichts davon einem Tätigkeitsmerkmal der EntgO entspricht.
Wenn 50% der Tätigkeiten die Beratung und Unterstützung von Masterstudenten ist, dann dürfte das eine EG13 Tätigkeit sein, da dafür ein Masterstudium notwendig ist um bei den Inhalten zu unterstützen.
Wieso das eine sachfremde Erwägung ist, wird mir nicht ganz klar.
EG13 heißt nicht Forschung machen müssen.

Organisator

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Antw:Eingruppierung als Studienberater:in
« Antwort #8 am: 11.10.2023 12:59 »
EG13 gibts übrigens für wissenschaftliches Arbeiten (forschen etc.). Das wäre also für eine Beratung von Studierenden wirklich völlig abwegig nach dem allgemeinen Teil der EntgO
Wenn man Master Studenten beraten und durch das Studium begleiten soll, dann ist es natürlich durchaus sinnvoll uU sogar notwendig selber eine MSc zu sein.
Oder kann ein Blinder Farbe erklären?

Das mag durchaus der Fall sein, ist für die Bewertung eines Arbeitsplatzes nach der EntgO aber eine sachfremde Erwägung da nichts davon einem Tätigkeitsmerkmal der EntgO entspricht.
Wenn 50% der Tätigkeiten die Beratung und Unterstützung von Masterstudenten ist, dann dürfte das eine EG13 Tätigkeit sein, da dafür ein Masterstudium notwendig ist um bei den Inhalten zu unterstützen.
Wieso das eine sachfremde Erwägung ist, wird mir nicht ganz klar.
EG13 heißt nicht Forschung machen müssen.

Ich sehe bei den im Eingangspost keine Tätigkeiten mit akademischem Zuschnitt. Wie man studieren kann und welche beruflichen Karrieren möglich sind, bedarf keines eigenen (wiss.) Studiums sonder nur vertiefen Wissens, wie das Studiengeschäft so abläuft.

Ansonsten fiele mir auch kein einschlägiges wiss. Studium ein, welches als Studienberater notwendig wäre.

MoinMoin

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Antw:Eingruppierung als Studienberater:in
« Antwort #9 am: 11.10.2023 13:30 »
Ansonsten fiele mir auch kein einschlägiges wiss. Studium ein, welches als Studienberater notwendig wäre.
Wenn es Studienfachberater mit Mentorentätigkeiten sind, so was gab es früher bei uns, dann bedarf es inhaltliches Fachwissen zu dem Studiengang.

AVP

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Antw:Eingruppierung als Studienberater:in
« Antwort #10 am: 11.10.2023 14:42 »
EG13 gibts übrigens für wissenschaftliches Arbeiten (forschen etc.). Das wäre also für eine Beratung von Studierenden wirklich völlig abwegig nach dem allgemeinen Teil der EntgO
Wenn man Master Studenten beraten und durch das Studium begleiten soll, dann ist es natürlich durchaus sinnvoll uU sogar notwendig selber eine MSc zu sein.
Oder kann ein Blinder Farbe erklären?

Das mag durchaus der Fall sein, ist für die Bewertung eines Arbeitsplatzes nach der EntgO aber eine sachfremde Erwägung da nichts davon einem Tätigkeitsmerkmal der EntgO entspricht.
Wenn 50% der Tätigkeiten die Beratung und Unterstützung von Masterstudenten ist, dann dürfte das eine EG13 Tätigkeit sein, da dafür ein Masterstudium notwendig ist um bei den Inhalten zu unterstützen.
Wieso das eine sachfremde Erwägung ist, wird mir nicht ganz klar.
EG13 heißt nicht Forschung machen müssen.

Doch: https://www.personalrat.uni-rostock.de/storages/uni-rostock/Andere/Personalrat/1_Wir_stellen_uns_vor/2_WPR/3_Personalversammlungen/2012/Stimmt_das_Geld.pdf

Nach deiner Logik müssten Berufsberater auch alle Berufe über die sie beraten selbst erst einmal ausgeübt haben. Berufsberater sind idR nach EG9b eingruppiert, auch gerichtlich bestätigt. Einen Unterschied zur Tätigkeit eines Studienberaters mag ich in der Sache nicht zu erkennen anhand der obigen Darstellung.

AVP

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Antw:Eingruppierung als Studienberater:in
« Antwort #11 am: 11.10.2023 15:24 »
Grundsätzlich allgemein noch mal zum Verständnis, wenn Person X beispielsweise ein Lehramtsstudium (oder ein x-beliebiges anderes) mit Master abgeschlossen hat, dann befähigt ihn dies nach der EntgO nicht Studienberater zu sein. Er hat die Qualifikation erworben Lehrer zu werden - nicht Berater. Er hat keinerlei Fachkenntnisse erworben wie er andere Studierende entsprechend berät. Andersrum würde es ansonsten ja auch bedeuten müssen, dass jeder der Abitur gemacht hat nun direkt Lehrer werden könne, denn er hat den Unterricht ja selber „mitgemacht“. Dieses reine „Mitmachen“ stellt aber keine Qualifikation im Sinne der EntgO dar. Um Studienberater zu werden bräuchte man also sowieso ein Studium welches dieses benötigte Fachwissen vermittelt hat - und bei diesem Fachwissen wird es sich wohl eher nicht um ein wissenschaftliches Hochschulstudium (Master) handeln und in der Tätigkeit müsste er entsprechendes folglich auch nicht anwenden.

Sofern der TV-L keine Anwendung findet ist wie dargestellt natürlich alles grundsätzlich möglich.

MoinMoin

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Antw:Eingruppierung als Studienberater:in
« Antwort #12 am: 11.10.2023 20:03 »
EG13 gibts übrigens für wissenschaftliches Arbeiten (forschen etc.). Das wäre also für eine Beratung von Studierenden wirklich völlig abwegig nach dem allgemeinen Teil der EntgO
Wenn man Master Studenten beraten und durch das Studium begleiten soll, dann ist es natürlich durchaus sinnvoll uU sogar notwendig selber eine MSc zu sein.
Oder kann ein Blinder Farbe erklären?

Das mag durchaus der Fall sein, ist für die Bewertung eines Arbeitsplatzes nach der EntgO aber eine sachfremde Erwägung da nichts davon einem Tätigkeitsmerkmal der EntgO entspricht.
Wenn 50% der Tätigkeiten die Beratung und Unterstützung von Masterstudenten ist, dann dürfte das eine EG13 Tätigkeit sein, da dafür ein Masterstudium notwendig ist um bei den Inhalten zu unterstützen.
Wieso das eine sachfremde Erwägung ist, wird mir nicht ganz klar.
EG13 heißt nicht Forschung machen müssen.

Doch: https://www.personalrat.uni-rostock.de/storages/uni-rostock/Andere/Personalrat/1_Wir_stellen_uns_vor/2_WPR/3_Personalversammlungen/2012/Stimmt_das_Geld.pdf

Nach deiner Logik müssten Berufsberater auch alle Berufe über die sie beraten selbst erst einmal ausgeübt haben. Berufsberater sind idR nach EG9b eingruppiert, auch gerichtlich bestätigt. Einen Unterschied zur Tätigkeit eines Studienberaters mag ich in der Sache nicht zu erkennen anhand der obigen Darstellung.
Wie gesagt, bei den Mentoren, die es bei uns gab schon, bei den allg. Studienberatungen natürlich nicht.
Es kommt halt auf die auszuübenden Tätigkeiten an.

clarion

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Antw:Eingruppierung als Studienberater:in
« Antwort #13 am: 11.10.2023 23:18 »
Von welcher Art Studienberatung reden wir eigentlich?  Reden wir von karrierebezogener fachlicher Beratung im Sinne von Mentoring oder von allgemeiner Studienberatung für den Bereich Psyche und Soziales. Bei uns gab es beides, die fachbezogenen Berater waren idR. promoviert, und haben Garantie nicht für 9b gearbeitet. Die Mitarbeiter in der allgemeinen Studienberater werden vermutlich keine vertieften akademischen Kenntnisse haben.

MoinMoin

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Antw:Eingruppierung als Studienberater:in
« Antwort #14 am: 12.10.2023 07:36 »
Von welcher Art Studienberatung reden wir eigentlich?  Reden wir von karrierebezogener fachlicher Beratung im Sinne von Mentoring oder von allgemeiner Studienberatung für den Bereich Psyche und Soziales. Bei uns gab es beides, die fachbezogenen Berater waren idR. promoviert, und haben Garantie nicht für 9b gearbeitet. Die Mitarbeiter in der allgemeinen Studienberater werden vermutlich keine vertieften akademischen Kenntnisse haben.
Schön auf den Punkt gebracht.
Denn: Es kommt halt auf die auszuübenden Tätigkeiten an!