Autor Thema: Zwangsversetzung  (Read 2295 times)

Oberhausen1989

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Zwangsversetzung
« am: 10.10.2023 06:58 »
Guten Morgen,

folgender SV spielt sich gerade in unserer Abteilung ab:

Kollege fängt als Quereinsteiger mit abgeschlossenem Studium 2019 beim Sozialamt an.
Da sein Studium nicht vollumfänglich anerkannt wird, bekommt er die Auflage den VL II zu absolvieren.
Im Rahmen des VL II können einige Teile seines Studiums angerechnet werden.

Innerhalb des VL II liefert er gute Leistungen.
Aufgrund von einem Trauerfall kurz vor den Abschlussprüfungen ist er so "dumm" und kopiert seine Abschlusshausarbeit aus dem Internet zusammen. Dies fällt auf - er bekommt jedoch eine zweite Chance und gibt eine neue selbst geschriebene Hausarbeit ab.

Hier hat er mit seinem Dozenten immer in enger Absprache zusammen gearbeitet und er war lt. dem Dozenten auf dem Richtigen Weg.

Nach Abgabe kam dann das böse Erwachen - er fiel durch! Angeblich komplett am Thema vorbei - obwohl der Dozent vorab immer gutes Feedback gegeben hat. Aktuell läuft hier der Widerspruch.

Nun aber zum eigentlichen Problem:

Bei der Einstellung 2019 wurde er in 9B eingruppiert + Zulage nach 9C, da die Tätigkeiten 9C entsprechen. Soweit alles richtig.
Ihm wurde die Aufgaben dauerhaft übertragen.

Nun wollte das Personalamt aufgrund der ersten Hausarbeit eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Diese war nach einem Personalgespräch vom Tisch - es wurde "nur" abgemahnt. Ist dies überhaupt rechtens? Es wurde Ihm doch - aufgrund des Trauerfalls - eine zweite Chance gegeben?

Jetzt soll er auch noch in eine andere Abteilung versetzt werden und er soll ab nächste Woche Aufgaben nach 9B wahrnehmen. Für diese Aufgaben ist lt. Stellenausschreibung auch der VL 2 notwendig. Nur wird in der Abteilung schon mehr als 2 Jahren nach Personal gesucht.
Das kann doch auch nicht rechtens sein? Ihm wurden die Aufgaben nach 9C dauerhaft übertragen  und das hat doch auch Bestand? Eben so lange mit entsprechender Zulage, da er die Eingruppierungsvoraussetzungen nicht erfüllt?!

Für Antworten wären wir sehr dankbar!

ElBarto

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Antw:Zwangsversetzung
« Antwort #1 am: 10.10.2023 07:52 »
Ich sehe die Abmahnung aufgrund der ersten Abschlussarbeit als gerechtfertigt an, bin aber kein Experte.

Das Arbeitgeber die 9 C vielleicht nun jemand anderen geben will der nicht nach 2 Anläufen den VL 2 immer noch nicht bestanden hat, ist doch verständlich. Immerhin sorgt er für eine 9 B Stelle -je nach Erfahrungsstufe ist  der Unterschied zur 9 C nicht so groß-.

Da sich das Entgelt und das Aufgabengebiet ändert muss meines Erachtens nach der Personalrat zustimmen.
Hier wäre eine Ansatzmöglichkeit für den Kollegen, er müsste den PR aufsuchen und schauen ob sich was machen lässt und wenn letztenendes nur das Ergebnis des Widerspruchs abgewartet wird.

Das man trotz enger Zusammenarbeit mit dem Dozenten am Thema vorbeiarbeitet ist schon seltsam, hat der Prüfungsausschuss nicht vorher klargemacht was er sehen will (Schwerpunkte)?

Vielleicht müsstet Ihr überlegen ob der Kollege nicht einfach der falsche an der Stelle ist.

Oberhausen1989

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Antw:Zwangsversetzung
« Antwort #2 am: 10.10.2023 07:58 »
Erstmal Danke für deine Antwort.
Uns gehts nicht um persönliche Meinungen o.ä., sondern darum wie es rechtlich ausschaut.
Fachlich hat er seine tägliche Arbeit vollumfänglich "drauf" - fachlich stellt sich also nicht die Frage.



MeinerEiner

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Antw:Zwangsversetzung
« Antwort #3 am: 10.10.2023 08:24 »
Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung bedarf stets der Zustimmung des Arbeitnehmers.

Organisator

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Antw:Zwangsversetzung
« Antwort #4 am: 10.10.2023 08:36 »
Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung bedarf stets der Zustimmung des Arbeitnehmers.

Genau. Und er ist laut Sachverhalt in die E9b eingruppiert. Von daher ist keine Eingruppierungsänderung zu sehen, wenn eine andere Tätigkeit nach E9b übertragen wird.

Oberhausen1989

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Antw:Zwangsversetzung
« Antwort #5 am: 10.10.2023 08:57 »
Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung bedarf stets der Zustimmung des Arbeitnehmers.

Genau. Und er ist laut Sachverhalt in die E9b eingruppiert. Von daher ist keine Eingruppierungsänderung zu sehen, wenn eine andere Tätigkeit nach E9b übertragen wird.

Und die Aufgabe darf einfach geändert werden? Ihm wurden die Aufgaben im Sozialamt nach 9C dauerhaft übertragen - nur die Eingruppierung ist nach 9B erfolgt, da er zu diesem Zeitpunkt eben nicht die Voraussetzungen erfüllt hat (daher die Zulage nach 9c).

SiegVibe

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Antw:Zwangsversetzung
« Antwort #6 am: 10.10.2023 09:09 »
Jetzt soll er auch noch in eine andere Abteilung versetzt werden und er soll ab nächste Woche Aufgaben nach 9B wahrnehmen.

Fraglich wäre für mich, ob das Studium einschlägig ist. Ist letzteres bei Aufgaben nach 9b (Bewertung) nicht der Fall, wäre der Mitarbeiter nach 9a einzugruppieren. Und damit wäre eben eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung gegeben, die der Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf.

Und die Aufgabe darf einfach geändert werden? Ihm wurden die Aufgaben im Sozialamt nach 9C dauerhaft übertragen - nur die Eingruppierung ist nach 9B erfolgt, da er zu diesem Zeitpunkt eben nicht die Voraussetzungen erfüllt hat (daher die Zulage nach 9c).

Die Tätigkeit muss im Arbeitsvertrag grob umschrieben werden (NachwG). Dies schränkt regelmäßig das Weisungsrecht des Arbeitgebers ein, eine andere Aufgabe zu übertragen. Dies behalten sich Arbeitgeber jedoch oft im Arbeitsvertrag durch einen Zusatz wie "Die Übertragung anderer Tätigkeiten bleibt vorbehalten" vor. Es müsste somit mal in den Arbeitsvertrag geschaut werden, um diese Frage zu beantworten.

Organisator

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Antw:Zwangsversetzung
« Antwort #7 am: 10.10.2023 09:38 »
Fraglich wäre für mich, ob das Studium einschlägig ist. Ist letzteres bei Aufgaben nach 9b (Bewertung) nicht der Fall, wäre der Mitarbeiter nach 9a einzugruppieren. Und damit wäre eben eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung gegeben, die der Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf.

Wieso bräuchte es denn ein Studium? Reichen nicht gründliche, umfassende FAchkenntnisse und selbständige Leistungen?

Oberhausen1989

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Antw:Zwangsversetzung
« Antwort #8 am: 10.10.2023 09:53 »
Jetzt soll er auch noch in eine andere Abteilung versetzt werden und er soll ab nächste Woche Aufgaben nach 9B wahrnehmen.

Fraglich wäre für mich, ob das Studium einschlägig ist. Ist letzteres bei Aufgaben nach 9b (Bewertung) nicht der Fall, wäre der Mitarbeiter nach 9a einzugruppieren. Und damit wäre eben eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung gegeben, die der Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf.

Und die Aufgabe darf einfach geändert werden? Ihm wurden die Aufgaben im Sozialamt nach 9C dauerhaft übertragen - nur die Eingruppierung ist nach 9B erfolgt, da er zu diesem Zeitpunkt eben nicht die Voraussetzungen erfüllt hat (daher die Zulage nach 9c).

Die Tätigkeit muss im Arbeitsvertrag grob umschrieben werden (NachwG). Dies schränkt regelmäßig das Weisungsrecht des Arbeitgebers ein, eine andere Aufgabe zu übertragen. Dies behalten sich Arbeitgeber jedoch oft im Arbeitsvertrag durch einen Zusatz wie "Die Übertragung anderer Tätigkeiten bleibt vorbehalten" vor. Es müsste somit mal in den Arbeitsvertrag geschaut werden, um diese Frage zu beantworten.

Sein Studium wird für keine Stelle im geh. Dienst anerkannt. Daher musste er den VL II absolvieren.
Im AV steht nur, dass er als Allg. Verwaltungsmitarbeiter eingestellt wird bzw. das die Eingruppierung nach 9B erfolgt.

SiegVibe

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Antw:Zwangsversetzung
« Antwort #9 am: 10.10.2023 09:58 »
Fraglich wäre für mich, ob das Studium einschlägig ist. Ist letzteres bei Aufgaben nach 9b (Bewertung) nicht der Fall, wäre der Mitarbeiter nach 9a einzugruppieren. Und damit wäre eben eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung gegeben, die der Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf.

Wieso bräuchte es denn ein Studium? Reichen nicht gründliche, umfassende FAchkenntnisse und selbständige Leistungen?

Ich habe frecherweise unterstellt, dass sich der Sachverhalt im Geltungsbereich der folgenden kommunalen Arbeitgeberverbände abspielt: BaWü, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar, SH.

Dafür spricht, dass
er die Auflage [hat,] den VL II zu absolvieren.

Bei den genannten KAVs wird für den Zugang zur Fallgruppe 2 der EG 5 bzw. 9a der Verwaltungslehrgang I bzw. II als persönliche Voraussetzung vorausgesetzt. Andernfalls werden nicht alle Anforderungen erfüllt und der Mitarbeiter ist eine EG niedriger einzugruppieren.

Organisator

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Antw:Zwangsversetzung
« Antwort #10 am: 10.10.2023 09:59 »
Im AV steht nur, dass er als Allg. Verwaltungsmitarbeiter eingestellt wird bzw. das die Eingruppierung nach 9B erfolgt.

Na dann ist ja alles fein für die andere 9B-Tätigkeit.

Oberhausen1989

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Antw:Zwangsversetzung
« Antwort #11 am: 10.10.2023 10:02 »
Im AV steht nur, dass er als Allg. Verwaltungsmitarbeiter eingestellt wird bzw. das die Eingruppierung nach 9B erfolgt.

Na dann ist ja alles fein für die andere 9B-Tätigkeit.

Dies bedeutet ja, dass er willkürlich auf 9B Stelle hin und her geschoben werden kann?!

Organisator

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Antw:Zwangsversetzung
« Antwort #12 am: 10.10.2023 10:04 »
Im AV steht nur, dass er als Allg. Verwaltungsmitarbeiter eingestellt wird bzw. das die Eingruppierung nach 9B erfolgt.

Na dann ist ja alles fein für die andere 9B-Tätigkeit.

Dies bedeutet ja, dass er willkürlich auf 9B Stelle hin und her geschoben werden kann?!

willkürlich nicht, ansonsten aber schon. Wie und welche Tätigkeit der Arbeitgeber überträgt, liegt in seinem Ermessen, soweit nicht eingruppierungsrelevant oder vertraglich anders geregelt.

Hier konkret alle Verwaltungstätigkeiten der Wertigkeit E9b

SchrödingersKatze

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Antw:Zwangsversetzung
« Antwort #13 am: 10.10.2023 10:35 »
Thema Abmahnung: Ws gibt keine "feste Frist", allerdings muss sie laut Arbeitsgericht "zeitnah" erfolgen, idR innerhalb von 2 Wochen ab Bekanntwerden.

Es darf also nicht willkürlich in der Vergangenheit gekramt werden, wenn der MA unbequem wird.