Autor Thema: [Allg] Familienzuschlag bei Auszug des volljährigen Kindes  (Read 3428 times)

popempel

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Liebes Forum,
mein Sohn ist 18 Jahre alt, ausgezogen in eine andere Wohnung in einer anderen Stadt und zahlt diese Wohnung selbst von seinen Bezügen als Polizeianwärter. Er ist also bei uns auch finanziell raus, bekommt aber über uns noch das Kindergeld (weil Erstausbildung).
Für den Familienzuschlag (viertes Kind) bedeutet das ja dann sicherlich auch, dass dieser entfällt, weil ich offen gestanden keine Kosten mehr für ihn habe. Oder bleibt der aufgrund der Kindergeldzahlung noch einige Zeit (bis Ende der Ausbildung) erhalten? Kann eigentlich aber nicht sein, denn wie gesagt haben wir im Grunde keine Belastungen mehr.
Danke für Aufklärung!
Markus
« Last Edit: 14.10.2023 02:55 von Admin2 »

eros

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Antw:Familienzuschlag bei Auszug des volljährigen Kindes
« Antwort #1 am: 12.10.2023 15:11 »
ich meine es gibt so lange den Zuschlag wie Kindergeld gezahlt wird und in der Ausbildung gibt es das Kindergeld ja noch.

Lichtstifter

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Antw:Familienzuschlag bei Auszug des volljährigen Kindes
« Antwort #2 am: 13.10.2023 07:24 »
Bei der Bundesbesoldung ist es folgendermaßen:

Bundesbesoldungsgesetz
§ 40 Stufen des Familienzuschlages
(1) Zur Stufe 1 gehören:

4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll.

Wie es dein Bundesland regelt weiß ich nicht.



Dadurch, dass der Sohn auf seine Kosten untergebracht ist, dürfte der Anspruch entfallen.

Letztlich schafft der Kontakt zur Bezügestelle Sicherheit.

Perisher

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Antw:Familienzuschlag bei Auszug des volljährigen Kindes
« Antwort #3 am: 13.10.2023 12:20 »
Das würde bedeuten, wenn der Markus für seinen Sohn den Mietvertrag für die Dauer des Anwärterdienstes abgeschlossen hätte, wären ihm Kosten entstanden und der Anspruch auf FamZ bliebe bestehen.

Tomb9680

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Antw:Familienzuschlag bei Auszug des volljährigen Kindes
« Antwort #4 am: 13.10.2023 13:00 »
Hallo zusammen,

oben wurde der falsche Absatz im Gesetz zitiert. Stufe 1 ist verheiratet. Kinder sind ab Stufe 2 zu berücksichtigen:

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

Kurzum, solange Anspruch auf Kindergeld besteht gibt es auch den entsprechenden Familienzuschlag.

Gruß Thomas


popempel

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Antw:Familienzuschlag bei Auszug des volljährigen Kindes
« Antwort #5 am: 13.10.2023 15:03 »
Vielen Dank an euch für die Mühe! Ich denke nun tatsächlich, dass es so ist wie zuletzt beschrieben:Solange Kindergeld gezahlt wird, steht mir auch der diesbezügliche Familienzuschlag zu.

Viele Grüße
Markus

popempel

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Unsere Bezügestelle hat es nun bestätigt: Solange Kindergeld gezahlt wird, steht mir auch der diesbezügliche Familienzuschlag zu.

Danke nochmal und Grüße
Markus