Bei der Bundesbesoldung ist es folgendermaßen:
Bundesbesoldungsgesetz
§ 40 Stufen des Familienzuschlages
(1) Zur Stufe 1 gehören:
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll.
Wie es dein Bundesland regelt weiß ich nicht.
Dadurch, dass der Sohn auf seine Kosten untergebracht ist, dürfte der Anspruch entfallen.
Letztlich schafft der Kontakt zur Bezügestelle Sicherheit.