@MAggus Danke.
Nach dem von Dir zitierten §17 s(3) f ivM § 16 sind Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf die Stufenlaufzeit anzurechnen.
Bei mir gab es eine DA in der stand ich mache das ab Tag X. Zusätzlich (außerhalb der DA) gab es eine Probezeit mit Verlängerung. Ab Tag Y wurde mir die höherwertige Stelle dauerhaft übertragen.
Irgendwie wäre ich der Meinung das wäre vom o.g. Paragraphen abgedeckt da eigentlich gleichartig.
@ElBarto
Deine Sachverhaltsschilderung erschließt sich mir noch nicht.
Was genau meinst Du mit der Probezeit in Deinem Fall?
Hat man mit Dir Führung auf Probe bei der Einstellung vereinbart?
Der TVöD gibt dem AG die Möglichkeit eine Führungsstelle für max. 2 Jahre auf Probe zu übertragen.
Also muss der AG im Vorfeld doch deutlich machen, dass der MA die Führungsstelle dem Datum ... zur Probe für max. 2 Jahre übertragen bekommt.
In Deinem Fall liest es sich für mich, als hättest Du die Tätigkeit übertragen bekommen und danach erst wäre die Führung auf Probe ins Spiel gekommen. Das wäre nicht korrekt.
Unerheblich davon hat die Höhergruppierung auf den Zeitpunkt der Übertragung X zu erfolgen und die Stufenlaufzeit beginnt ab X. In Deinem Fall also zum Zeitpunkt Y rückwirkend auf den Zeitpunkt X.
Eine "Probezeit" gibt es nur im Fall von § 31 TVöD.
Bei § 14 gibt es keine "Probezeit". Hier übernimmt der MA eine höherwertigere Tätigkeit zur Vertretung (MA fehlt längere Zeit) oder weil die Tätigkeit nur/nur noch vorübergehend vorhanden ist.
Der AG kann den § 14 jederzeit stoppen und die Aufgaben anderen MA übertragen.