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Stufenlaufzeit nach bestandener Führung auf Probe (Anerkennung der bisherigen?)
Maggus:
--- Zitat von: ElBarto am 13.10.2023 11:29 ---Hmmm.
Wie wäre es dann mit höherwertiger Tätigkeit auf Probe und anschließender dauerhafter Übertragung mit dem Beginn der Stufenlaufzeit.
Hatte selbst erst denn fall, dass ich mich deswegen um 6 Monate zu früh gefreut habe, da ich dachte die Stufenlaufzeit hätte mit Übertagung auf Probe begonnen.
--- End quote ---
Die Regelung bezüglich der Stufenzuordnung und Anerkennung der Stufenlaufzeit gilt seit dem 01.01.2020. Sie gilt auch für MA die sich zum 01.01.2020 bereits in Führung auf Probe / vorübergehender Übertragung einer höherwertigeren Tätigkeit befunden haben und noch keine dauerhafte Übertragung erfolgt war.
Ich muss noch einen wichtigen Punkt der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 und 4a ergänzen:
Wenn innerhalb der vorübergehenden Übertragung / Führung auf Probe ein Stufenwechsel stattgefunden hat und der MA durch die am Ende rückwirkende dauerhafte Übertragung eine Stufe schlechter gestellt findet ein finanzieller Ausgleich über eine Zulage statt. Die Zulage ist solange zu bezahlen, bis das Tabellenentgelt des MA dieses Entgelt erreicht / übersteigt.
ElBarto:
@MAggus Danke.
Nach dem von Dir zitierten §17 s(3) f ivM § 16 sind Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf die Stufenlaufzeit anzurechnen.
Bei mir gab es eine DA in der stand ich mache das ab Tag X. Zusätzlich (außerhalb der DA) gab es eine Probezeit mit Verlängerung. Ab Tag Y wurde mir die höherwertige Stelle dauerhaft übertragen.
Irgendwie wäre ich der Meinung das wäre vom o.g. Paragraphen abgedeckt da eigentlich gleichartig.
ChrisMitH:
--- Zitat von: Maggus am 12.10.2023 16:37 ---Nach erfolgreicher Absolvierung der Führung auf Probe erfolgt mit der dauerhaften Übertragung die Eingruppierung in die entsprechende Entgeltgruppe und Stufe, wie sie zum Zeitpunkt einer Übertragung ohne vorübergehende Übertragung (hier Führung auf Probe) erfolgt wäre. Also von EG 9a Stufe 4 z.B. nach EG 10 Stufe 4. Die Stufenlaufzeit ist hierbei entsprechend anzurechnen, d.h. 2 Jahre in Stufe 4 sind dann bereits absolviert.
(Protokollerklärungen zu Abs. 4 und 4a des § 17 TVöD)
--- End quote ---
@Maggus
Ganz lieben Dank für die Nachricht. Leider konnte ich erst heute alle Antworten lesen.
Sehe ich das richtig... nochmal kurz meine Situation:
Seit 1.11.2020 bin ich Stufe 9a 4
Seit 1.06.2022 Führung auf Probe für 2 Jahre
--> Aufstieg in Stufe 5 in 11/2024
Ende Führung auf Probe 1.6.2024
Steige ich dennoch in 2024 in Stufe 5 in der E10 oder werden nur 2 Jahre anerkannt und ich muss weitere 2 Jahre in der E10 verbringen, bis ich in die Stufe 5 aufsteigen?
Tut mir leid, hatte es nur nicht zu 100 % herauslesen können.
Hört sich also so an, als würde ich rückwirkend an der Übertragung neu in der Stufe beginnen und es würden nur die 2 Jahre dann angerechnet werden.... das wäre ja nicht so schön. Was könnte ich tun? Stelle ablehnen und bis Aufstieg warten?
Maggus:
--- Zitat von: ElBarto am 16.10.2023 11:14 ---@MAggus Danke.
Nach dem von Dir zitierten §17 s(3) f ivM § 16 sind Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf die Stufenlaufzeit anzurechnen.
Bei mir gab es eine DA in der stand ich mache das ab Tag X. Zusätzlich (außerhalb der DA) gab es eine Probezeit mit Verlängerung. Ab Tag Y wurde mir die höherwertige Stelle dauerhaft übertragen.
Irgendwie wäre ich der Meinung das wäre vom o.g. Paragraphen abgedeckt da eigentlich gleichartig.
--- End quote ---
@ElBarto
Deine Sachverhaltsschilderung erschließt sich mir noch nicht.
Was genau meinst Du mit der Probezeit in Deinem Fall?
Hat man mit Dir Führung auf Probe bei der Einstellung vereinbart?
Der TVöD gibt dem AG die Möglichkeit eine Führungsstelle für max. 2 Jahre auf Probe zu übertragen.
Also muss der AG im Vorfeld doch deutlich machen, dass der MA die Führungsstelle dem Datum ... zur Probe für max. 2 Jahre übertragen bekommt.
In Deinem Fall liest es sich für mich, als hättest Du die Tätigkeit übertragen bekommen und danach erst wäre die Führung auf Probe ins Spiel gekommen. Das wäre nicht korrekt.
Unerheblich davon hat die Höhergruppierung auf den Zeitpunkt der Übertragung X zu erfolgen und die Stufenlaufzeit beginnt ab X. In Deinem Fall also zum Zeitpunkt Y rückwirkend auf den Zeitpunkt X.
Eine "Probezeit" gibt es nur im Fall von § 31 TVöD.
Bei § 14 gibt es keine "Probezeit". Hier übernimmt der MA eine höherwertigere Tätigkeit zur Vertretung (MA fehlt längere Zeit) oder weil die Tätigkeit nur/nur noch vorübergehend vorhanden ist.
Der AG kann den § 14 jederzeit stoppen und die Aufgaben anderen MA übertragen.
Maggus:
--- Zitat von: ChrisMitH am 23.10.2023 12:14 ---@Maggus
Ganz lieben Dank für die Nachricht. Leider konnte ich erst heute alle Antworten lesen.
Sehe ich das richtig... nochmal kurz meine Situation:
Seit 1.11.2020 bin ich Stufe 9a 4
Seit 1.06.2022 Führung auf Probe für 2 Jahre
--> Aufstieg in Stufe 5 in 11/2024
Ende Führung auf Probe 1.6.2024
Steige ich dennoch in 2024 in Stufe 5 in der E10 oder werden nur 2 Jahre anerkannt und ich muss weitere 2 Jahre in der E10 verbringen, bis ich in die Stufe 5 aufsteigen?
Tut mir leid, hatte es nur nicht zu 100 % herauslesen können.
Hört sich also so an, als würde ich rückwirkend an der Übertragung neu in der Stufe beginnen und es würden nur die 2 Jahre dann angerechnet werden.... das wäre ja nicht so schön. Was könnte ich tun? Stelle ablehnen und bis Aufstieg warten?
--- End quote ---
@ChrisMitH
Wenn Du die Führung auf Probe zum 31.05.2024 erfolgreich bestehst, wirst Du rückwirkend von EG 9a Stufe 4 nach EG 10 Stufe 4 höhergruppiert. Die Stufenlaufzeit der Stufe 4 in EG 10 beginnt ebenfalls rückwirkend zum 01.06.2022 - damit hast Du zum Zeitpunkt des Bestehens der Führung auf Probe bereits 2 Jahre der Stufenlaufzeit absolviert.
Durch den Stufenwechsel in EG 9a in die Stufe 5 noch während der Führung auf Probe und der damit verbundenen Differenzzulage nach EG 10 Stufe 5 erhältst Du eine Ausgleichszahlung in der Differenz zwischen EG 10 Stufe 4 und Stufe 5. Die Zahlung entfällt mit dem Erhalt der Stufe 5 der EG 10.
Nachdem diese Ausgleichszahlung für § 14 definiert ist, ist sie meines Erachtens auch für denselben Sachverhalt beim § 31 anzuwenden.
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