Autor Thema: [BE] Voraussetzungen Amtsunabhängige Mindestversorgung Berlin  (Read 1900 times)

HHarrer

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Hallo,

ich bin Polizeibeamtin im Land Berlin und habe eine wichtige Frage bezüglich der Amtsunabhängigen Mindestversorgung bei Dienstunfähigkeit. Die Informationen, die ich bisher erhalten habe, waren widersprüchlich, daher hoffe ich, dass Sie mir Klarheit verschaffen können.

Ich überlege, eine Dienstunfähigkeitsversicherung abzuschließen und möchte wissen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um in Berlin durch die Amtsunabhängige Mindestversorgung bei Dienstunfähigkeit abgesichert zu sein. Muss ich mindestens fünf Jahre Beamter auf Lebenszeit sein oder reicht es, Beamter auf Lebenszeit zu sein? Es gibt auch die Aussage, dass ich mindestens fünf Jahre Dienstzeit mit Dienstbezügen haben muss. Bedeutet das, dass dies erst ab dem Status "Beamter auf Probe" plus drei Jahren gilt, da Beamte auf Widerruf während ihrer Anwärterzeit Anwärterbezüge statt Dienstbezüge erhalten?

Ich war in Berlin Anwärter (Beamter auf Widerruf) von 03/2018 bis 03/2020, dann wurde ich Beamter auf Probe von 03/2020 bis 03/2023. Seit 03/2023 bin ich Beamter auf Lebenszeit.

Ich habe versucht, Informationen aus dem Berliner Landesbeamtenversorgungsgesetz, Abschnitt § 4, zu erhalten, aber die Regelungen erscheinen mir nicht eindeutig.

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir bei dieser Angelegenheit helfen könnten. Falls Sie weitere Informationen benötigen, stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,
Hariette

HHarrer

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Keiner Infos?

Big T

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§ 4 Abs.1, § 6 Landesbeamtenversorgungsgesetz , fünf Jahre Dienstzeit als Beamter.
Also ab Status "Beamter auf Widerruf".

Ausnahmen: § 6 Abs.2

clarion

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Bei ununterbrochen Dienst als Beamter seit 3/18 besteht bereits jetzt Anspruch auf Mindestpension. @

HHarrer

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Hmm jetzt habe ich wieder zwei unterschiedliche Aussagen.

@clarion woher hast du diese Info?

Saxum

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Hi Hariette,

vermutlich, wie wir alle, aus dem Gesetz über die Versorgung von Beamt*innen des Landes Berlin.

https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BeamtVGBEV16P4

§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm Satz 2 LBeamtVG

Wie es schon Big T und clarion angesprochen haben, beide widersprechen sich nicht.

Voraussetzung ist "eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren" [...] und diese wird "vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet" [....]

Die von Big T erwähnte § 6 Abs. 2 LBeamtVG ist zwar auch relevant, aber eine mEn unnötige Zusatzinformation und betrifft nur Fälle wenn man sich Dienstvergehen zuschulden kommen lassen hat.

Dass man versucht hat es mit dem Wort "Bezüge" zu vermitteln, soll wohl ein Hinweis darauf sein, dass es um "aktive Dienstzeit" handeln muss und nicht etwa zB um "Beurlaubung ohne Bezüge" o.ä. (§ 6 Abs. 1 Satz 2 ff LBeamtVG).

Anderes ausgedrückt, seit du Beamt*in auf Widerruf bist, also 03/2018 sind die seither geleisteten aktiven Dienstzeiten berücksichtigungsfähig. Das sind jetzt mittlerweile rund 5 Jahre, also "JA" nach aktuellen Informationen hast du bereits Anspruch auf die Mindestpension.

Hier sind Big T, clarion und ich offenkundig gleicher Meinung.
Oder anderes gefragt, welcher Passus in der Regelung erscheint nicht eindeutig?
« Last Edit: 24.10.2023 16:46 von Saxum »

HHarrer

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Danke Saxum und all die anderen, da war ich wohl etwas zu schnell und habe da wohl was überlesen. Dann ist das jetzt ja geklärt. War verunsichert weil die aus er Dienstzeit resultierenden Dienstbezüge ja als Anwärter, als Anwärterbezüge deklariert werden. Und ja dann nicht zur Dienstzeit gerechnet würden. Aber offensichtlich überwiegt hier das nahtlose, B. auf Wiederuf -> B. auf Probe und dann auf Lebenszeit.

Dann fällt ja die Absicherung durch  meinen Versicherer doch deutlich günstiger aus.

Danke vielmals

Hariette
 

Saxum

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Ja, wobei in der Regel meiner Kenntnis nach bei Beamt*innen die Dienstunfähigkeitsversicherungen durch den Versicherer gedeckelt wird, etwa beispielsweise durch festgelegte Absicherungshöhen verbunden mit der jeweiligen Eingruppierung.

Das Wort "Bezüge" suggeriert ja dass man generell eine Besoldung erhalten hat. Ob es Anwärter- oder Dienstbezüge handelt ist nicht relevant, beides sind wie nach vor Bezüge was ja wiederum auf eine "aktive Tätigkeit" gegen Besoldung hinweist im Gegensatz etwa zur Beurlaubung ohne Bezüge.

Freut mich aber, dass wir dir weiterhelfen könnten. Einen sicheren Dienst dir und den Kolleg*innen.
« Last Edit: 25.10.2023 07:46 von Saxum »